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Sachenrecht vom 31. Dezember 1922 - Lie-Haus

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3) Im Falle der Nichtigerklärung des Vertrages ist der Entscheid dem Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt<br />

mitzuteilen. Dieses hat die Grundbucheintragung von Amts wegen zu berichtigen. 37<br />

VII. Heimatschutz<br />

Art. 122 38<br />

1. Pflicht des Gemeinderates<br />

Aufgehoben<br />

Art. 123<br />

2. Enteignung<br />

Zum Zwecke der Erhaltung künstlerischer oder geschichtlich wertvoller Bauten oder Bauteile sowie von<br />

Naturdenkmälern, kann das Enteignungsrecht geltend gemacht werden.<br />

VIII. Bodenverbesserungen<br />

Art. 124 bis 140 39<br />

Aufgehoben<br />

IX. Umlegung von Baugebiet<br />

Art. 141 bis 147 40<br />

Aufgehoben<br />

Art. 148<br />

X. Öffentliche Werke<br />

1) Die Regelung der von öffentlichen Behörden auszuführenden Fluss-, Bach- und Rüfeverbauungen, der damit<br />

zusammenhängenden Entsumpfungen und ähnlicher Werke bleibt der Spezialgesetzgebung vorbehalten.<br />

2) Im Zweifelsfalle entscheidet die Regierung, ob ein geplantes Unternehmen dieser Spezialgesetzgebung zu<br />

unterstellen sei.<br />

C. Rechte an Quellen und Brunnen<br />

Art. 149<br />

I. Quelleneigentum und Quellenrecht<br />

1) Quellen sind Bestandteile der Grundstücke und können nur zugleich mit dem Boden, dem sie entspringen, zu<br />

Eigentum erworben werden.<br />

2) Das Recht an Quellen auf fremdem Boden wird als Dienstbarkeit durch Eintragung in das Grundbuch<br />

begründet.<br />

3) Aufgehoben 41<br />

Art. 150<br />

II. Fortleitung ausser Landes<br />

Für das Fortleiten von Quellen über die Landesgrenze gelten die für die Ableitung öffentlicher Gewässer ausser<br />

Landes aufgestellten Bestimmungen.

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