Sachenrecht vom 31. Dezember 1922 - Lie-Haus
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3) Besteht eine Grundlast zugunsten eines berechtigten Grundstückes, und wird dieses zerstückelt, so bleibt die<br />
Grundlast zugunsten der einzelnen Teile im Verhältnis zu ihrer Grösse weiter bestehen.<br />
4) Ist die Leistung jedoch unteilbar, so kann der Schuldner nur an alle Berechtigten gemeinsam leisten, und jeder<br />
Gläubiger kann nur die Leistung an alle fordern.<br />
5. Titel<br />
Das Grundpfand<br />
1. Abschnitt<br />
Allgemeine Bestimmungen<br />
A. Voraussetzungen<br />
Art. 265<br />
I. Arten<br />
1) Das Grundpfand wird bestellt als Grundpfandverschreibung, als Schuldbrief oder als Gült. 99<br />
2) Die Bestellung anderer Arten des Grundpfandes ist nicht gestattet.<br />
II. Gestalt der Forderung<br />
Art. 266<br />
1. Betrag<br />
1) Bei der Bestellung des Grundpfandes ist in allen Fällen ein bestimmter Betrag der Forderung in Landesmünze<br />
anzugeben.<br />
2) Ist der Betrag der Forderung unbestimmt, so wird ein Höchstbetrag angegeben, bis zu dem das Grundstück für<br />
alle Ansprüche des Gläubigers haftet.<br />
Art. 267<br />
2. Zinse<br />
Die Zinspflicht kann innerhalb der gegen Missbräuche im Zinswesen aufgestellten Schranken in beliebiger Weise<br />
festgesetzt werden.<br />
III. Grundstück<br />
Art. 268<br />
1. Verpfändbarkeit<br />
1) Das Grundpfand wird nur auf Grundstücke errichtet, die in das Grundbuch aufgenommen sind.<br />
2) Die Verpfändung von Grundstücken, die im Fiskaleigentum des Staates stehen (wie Waldungen, Bauplätze,<br />
Wasserwerke usw.), bedarf eines Landtagsbeschlusses.<br />
3) Grundstücke, die im Fiskaleigentum einer Gemeinde oder im Eigentum einer öffentlich-rechtlichen<br />
Körperschaft oder Anstalt stehen, können nur mit Bewilligung der Regierung verpfändet werden.<br />
2. Bestimmtheit<br />
Art. 269<br />
a) Bei einzelnen Grundstücken<br />
1) Bei der Errichtung des Grundpfandes ist das Grundstück, das verpfändet wird, bestimmt anzugeben.