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Sachenrecht vom 31. Dezember 1922 - Lie-Haus

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3) Besteht eine Grundlast zugunsten eines berechtigten Grundstückes, und wird dieses zerstückelt, so bleibt die<br />

Grundlast zugunsten der einzelnen Teile im Verhältnis zu ihrer Grösse weiter bestehen.<br />

4) Ist die Leistung jedoch unteilbar, so kann der Schuldner nur an alle Berechtigten gemeinsam leisten, und jeder<br />

Gläubiger kann nur die Leistung an alle fordern.<br />

5. Titel<br />

Das Grundpfand<br />

1. Abschnitt<br />

Allgemeine Bestimmungen<br />

A. Voraussetzungen<br />

Art. 265<br />

I. Arten<br />

1) Das Grundpfand wird bestellt als Grundpfandverschreibung, als Schuldbrief oder als Gült. 99<br />

2) Die Bestellung anderer Arten des Grundpfandes ist nicht gestattet.<br />

II. Gestalt der Forderung<br />

Art. 266<br />

1. Betrag<br />

1) Bei der Bestellung des Grundpfandes ist in allen Fällen ein bestimmter Betrag der Forderung in Landesmünze<br />

anzugeben.<br />

2) Ist der Betrag der Forderung unbestimmt, so wird ein Höchstbetrag angegeben, bis zu dem das Grundstück für<br />

alle Ansprüche des Gläubigers haftet.<br />

Art. 267<br />

2. Zinse<br />

Die Zinspflicht kann innerhalb der gegen Missbräuche im Zinswesen aufgestellten Schranken in beliebiger Weise<br />

festgesetzt werden.<br />

III. Grundstück<br />

Art. 268<br />

1. Verpfändbarkeit<br />

1) Das Grundpfand wird nur auf Grundstücke errichtet, die in das Grundbuch aufgenommen sind.<br />

2) Die Verpfändung von Grundstücken, die im Fiskaleigentum des Staates stehen (wie Waldungen, Bauplätze,<br />

Wasserwerke usw.), bedarf eines Landtagsbeschlusses.<br />

3) Grundstücke, die im Fiskaleigentum einer Gemeinde oder im Eigentum einer öffentlich-rechtlichen<br />

Körperschaft oder Anstalt stehen, können nur mit Bewilligung der Regierung verpfändet werden.<br />

2. Bestimmtheit<br />

Art. 269<br />

a) Bei einzelnen Grundstücken<br />

1) Bei der Errichtung des Grundpfandes ist das Grundstück, das verpfändet wird, bestimmt anzugeben.

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