Sachenrecht vom 31. Dezember 1922 - Lie-Haus
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Vorkauf, Rückkauf, Kaufrechte und Miete und Pacht sind auf dem Bestandesblatte vorzumerken. Auf dem<br />
Lastenblatte ist eine Verweisung hierauf anzubringen.<br />
6. Anmerkungen<br />
Art. 49<br />
a) Im allgemeinen<br />
Anmerkungen sind im Grundbuche als solche zu bezeichnen und müssen auf das Recht, zu dem sie gehören,<br />
Bezug nehmen (z. B. "2. Anmerkung ad c").<br />
Art. 50<br />
b) Zugehör<br />
Wird die Anmerkung von Zugehör verlangt, so ist dieselbe auf dem Bestandesblatte näher zu umschreiben und<br />
auf dem Lastenblatte eine Verweisung hierauf vorzunehmen (z. B. "3. Anmerkung ad c: Zugehör: das zum<br />
Betrieb gehörende Hotelmobiliar laut Beleg Nr. ...").<br />
Art. 51<br />
c) Wegrechte und öffentlich-rechtliche Beschränkungen<br />
1) Gesetzliche Wegrechte werden auf Verlangen auf dem Bestandesblatte des Belasteten und gegebenenfalls<br />
des berechtigten Grundstückes eingetragen.<br />
2) Dasselbe gilt für öffentlich-rechtliche Beschränkungen des Eigentums.<br />
Art. 52<br />
d) Bauhandwerkerpfand<br />
Der Beginn eines Werkes für Bauhandwerker wird auf dem Lastenblatt angemerkt.<br />
Art. 53<br />
e) Subjektivdingliche Rechte<br />
Subjektivdingliche Rechte werden auf dem Bestandesblatt des berechtigten Grundstückes angemerkt (z. B. "4.<br />
Anmerkung: Milchbezugsrecht als Grundlast auf Nr. 53").<br />
Art. 54<br />
7. Bemerkungen<br />
1) Für Bemerkungen ist im Grundbuch eine besondere Kolonne zu verwenden.<br />
2) Bemerkungen zu den Grundpfandrechten werden auf dem Lastenblatte unter Angabe der Ziffer des Rechtes,<br />
auf das sie sich beziehen, eingetragen (z. B. "2. Bemerkung ad c: Abzahlung 2 000 Franken am 15. Mai 1923").<br />
3) In allen anderen Fällen werden sie in entsprechender Weise auf das Bestandesblatt eingetragen.<br />
Art. 55<br />
8. Löschungen und Änderungen<br />
Löschungen und Änderungen erfolgen nach den Bestimmungen des neuen Rechtes.<br />
Art. 56<br />
9. Ausweise