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Sachenrecht vom 31. Dezember 1922 - Lie-Haus

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Vorkauf, Rückkauf, Kaufrechte und Miete und Pacht sind auf dem Bestandesblatte vorzumerken. Auf dem<br />

Lastenblatte ist eine Verweisung hierauf anzubringen.<br />

6. Anmerkungen<br />

Art. 49<br />

a) Im allgemeinen<br />

Anmerkungen sind im Grundbuche als solche zu bezeichnen und müssen auf das Recht, zu dem sie gehören,<br />

Bezug nehmen (z. B. "2. Anmerkung ad c").<br />

Art. 50<br />

b) Zugehör<br />

Wird die Anmerkung von Zugehör verlangt, so ist dieselbe auf dem Bestandesblatte näher zu umschreiben und<br />

auf dem Lastenblatte eine Verweisung hierauf vorzunehmen (z. B. "3. Anmerkung ad c: Zugehör: das zum<br />

Betrieb gehörende Hotelmobiliar laut Beleg Nr. ...").<br />

Art. 51<br />

c) Wegrechte und öffentlich-rechtliche Beschränkungen<br />

1) Gesetzliche Wegrechte werden auf Verlangen auf dem Bestandesblatte des Belasteten und gegebenenfalls<br />

des berechtigten Grundstückes eingetragen.<br />

2) Dasselbe gilt für öffentlich-rechtliche Beschränkungen des Eigentums.<br />

Art. 52<br />

d) Bauhandwerkerpfand<br />

Der Beginn eines Werkes für Bauhandwerker wird auf dem Lastenblatt angemerkt.<br />

Art. 53<br />

e) Subjektivdingliche Rechte<br />

Subjektivdingliche Rechte werden auf dem Bestandesblatt des berechtigten Grundstückes angemerkt (z. B. "4.<br />

Anmerkung: Milchbezugsrecht als Grundlast auf Nr. 53").<br />

Art. 54<br />

7. Bemerkungen<br />

1) Für Bemerkungen ist im Grundbuch eine besondere Kolonne zu verwenden.<br />

2) Bemerkungen zu den Grundpfandrechten werden auf dem Lastenblatte unter Angabe der Ziffer des Rechtes,<br />

auf das sie sich beziehen, eingetragen (z. B. "2. Bemerkung ad c: Abzahlung 2 000 Franken am 15. Mai 1923").<br />

3) In allen anderen Fällen werden sie in entsprechender Weise auf das Bestandesblatt eingetragen.<br />

Art. 55<br />

8. Löschungen und Änderungen<br />

Löschungen und Änderungen erfolgen nach den Bestimmungen des neuen Rechtes.<br />

Art. 56<br />

9. Ausweise

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