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Sachenrecht vom 31. Dezember 1922 - Lie-Haus

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cc) Kraftloserklärung<br />

Meldet sich innert nützlicher Frist kein Berechtigter, oder hat kein Berechtigter rechtzeitig die Feststellungsklage<br />

angehoben, oder sind alle Ansprüche abgewiesen worden, so ist das Pfandrecht kraftlos zu erklären und der<br />

Eigentümer zu ermächtigen, die Löschung des Pfandrechts vornehmen zu lassen.<br />

C. Wirkung<br />

I. Eigentum und Schuldnerschaft<br />

Art. 307<br />

1. Veräusserung<br />

1) Wird das mit einer Grundpfandverschreibung belastete Grundstück veräussert, so bleibt die Haftung des<br />

Grundpfandes und des Schuldners, wenn es nicht anders verabredet ist, unverändert.<br />

2) Hat aber der neue Eigentümer die Schuldpflicht für die Pfandforderung übernommen, so wird der frühere<br />

Schuldner frei, wenn der Gläubiger diesem gegenüber nicht binnen Jahresfrist schriftlich erklärt, ihn beibehalten<br />

zu wollen.<br />

Art. 308<br />

2. Zerstückelung<br />

1) Wird ein Teil des mit einem Grundpfande belasteten Grundstückes oder eines von mehreren verpfändeten<br />

Grundstücken desselben Eigentümers veräussert, oder das Unterpfand zerstückelt, so ist die Pfandhaft mangels<br />

anderer Abrede derart zu verteilen, dass jeder der Teile nach seinem Werte verhältnismässig belastet wird.<br />

2) Will ein Gläubiger diese Verteilung nicht annehmen, so kann er binnen Monatsfrist, nachdem sie rechtskräftig<br />

geworden ist, verlangen, dass seine Pfandforderung innerhalb eines Jahres getilgt werde.<br />

3) Haben die Erwerber die Schuldpflicht für die auf ihren Grundstücken lastenden Pfandforderungen<br />

übernommen, so wird der frühere Schuldner frei, wenn der Gläubiger diesem gegenüber nicht binnen Jahresfrist<br />

schriftlich erklärt, ihn beibehalten zu wollen.<br />

Art. 309<br />

3. Anzeige der Schuldübernahme<br />

1) Von der Übernahme der Schuld durch den Erwerber hat das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt dem<br />

Gläubiger Kenntnis zu geben. 104<br />

2) Die Jahresfrist für die Erklärung des Gläubigers läuft von dieser Mitteilung an.<br />

Art. 310<br />

II. Übertragung der Forderung<br />

1) Die Übertragung der Forderung, für die eine Grundpfandverschreibung errichtet ist, bedarf zu ihrer Gültigkeit<br />

keiner Eintragung in das Grundbuch.<br />

2) Das Pfandrecht folgt der Forderung.<br />

D. Gesetzliches Grundpfandrecht<br />

Art. 311<br />

I. Im allgemeinen<br />

Die gesetzlichen Pfandrechte des öffentlichen Rechtes bedürfen, wo es nicht anders geordnet ist, zu ihrer<br />

Gültigkeit keiner Eintragung ins Grundbuch.

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