Sachenrecht vom 31. Dezember 1922 - Lie-Haus
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cc) Kraftloserklärung<br />
Meldet sich innert nützlicher Frist kein Berechtigter, oder hat kein Berechtigter rechtzeitig die Feststellungsklage<br />
angehoben, oder sind alle Ansprüche abgewiesen worden, so ist das Pfandrecht kraftlos zu erklären und der<br />
Eigentümer zu ermächtigen, die Löschung des Pfandrechts vornehmen zu lassen.<br />
C. Wirkung<br />
I. Eigentum und Schuldnerschaft<br />
Art. 307<br />
1. Veräusserung<br />
1) Wird das mit einer Grundpfandverschreibung belastete Grundstück veräussert, so bleibt die Haftung des<br />
Grundpfandes und des Schuldners, wenn es nicht anders verabredet ist, unverändert.<br />
2) Hat aber der neue Eigentümer die Schuldpflicht für die Pfandforderung übernommen, so wird der frühere<br />
Schuldner frei, wenn der Gläubiger diesem gegenüber nicht binnen Jahresfrist schriftlich erklärt, ihn beibehalten<br />
zu wollen.<br />
Art. 308<br />
2. Zerstückelung<br />
1) Wird ein Teil des mit einem Grundpfande belasteten Grundstückes oder eines von mehreren verpfändeten<br />
Grundstücken desselben Eigentümers veräussert, oder das Unterpfand zerstückelt, so ist die Pfandhaft mangels<br />
anderer Abrede derart zu verteilen, dass jeder der Teile nach seinem Werte verhältnismässig belastet wird.<br />
2) Will ein Gläubiger diese Verteilung nicht annehmen, so kann er binnen Monatsfrist, nachdem sie rechtskräftig<br />
geworden ist, verlangen, dass seine Pfandforderung innerhalb eines Jahres getilgt werde.<br />
3) Haben die Erwerber die Schuldpflicht für die auf ihren Grundstücken lastenden Pfandforderungen<br />
übernommen, so wird der frühere Schuldner frei, wenn der Gläubiger diesem gegenüber nicht binnen Jahresfrist<br />
schriftlich erklärt, ihn beibehalten zu wollen.<br />
Art. 309<br />
3. Anzeige der Schuldübernahme<br />
1) Von der Übernahme der Schuld durch den Erwerber hat das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt dem<br />
Gläubiger Kenntnis zu geben. 104<br />
2) Die Jahresfrist für die Erklärung des Gläubigers läuft von dieser Mitteilung an.<br />
Art. 310<br />
II. Übertragung der Forderung<br />
1) Die Übertragung der Forderung, für die eine Grundpfandverschreibung errichtet ist, bedarf zu ihrer Gültigkeit<br />
keiner Eintragung in das Grundbuch.<br />
2) Das Pfandrecht folgt der Forderung.<br />
D. Gesetzliches Grundpfandrecht<br />
Art. 311<br />
I. Im allgemeinen<br />
Die gesetzlichen Pfandrechte des öffentlichen Rechtes bedürfen, wo es nicht anders geordnet ist, zu ihrer<br />
Gültigkeit keiner Eintragung ins Grundbuch.