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Sachenrecht vom 31. Dezember 1922 - Lie-Haus

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Art. 434<br />

b) Entlassung von Werten aus der Haftung<br />

1) Der Treuhänder darf der Landessparkasse Werte, welche zur Deckung von Pfandbriefen bestimmt sind, nur<br />

dann zu freier Verfügung aushändigen, wenn die gesetzliche Deckung durch Einziehung eines entsprechenden<br />

Betrages an Pfandbriefen aus dem Verkehr oder durch Eintragung neuer Deckungswerte ins Deckungsregister<br />

wiederhergestellt ist.<br />

2) Die Löschung des auf einem Deckungswert angebrachten Haftungsvermerks darf nur durch den Treuhänder<br />

erfolgen und ist von diesem eigenhändig zu unterzeichnen.<br />

3) Die Löschung eines Wertes im Deckungsregister darf nur mit Zustimmung des Treuhänders erfolgen und nur,<br />

wenn die Voraussetzungen für die Aushändigung eines Wertes aus dem Mitverschluss des Treuhänders<br />

gegeben sind.<br />

Art. 435<br />

c) Anmerkung im Grundbuch<br />

1) Auf schriftliches Begehren des Treuhänders hat das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt beim<br />

belasteten Grundstück gebührenfrei anzumerken, dass die <strong>vom</strong> Treuhänder bezeichneten Grundpfänder als<br />

Bestandteile der Pfandbriefdeckung eingetragen und den Pfandbriefinhabern als gesetzliches Pfand verhaftet<br />

sind. 123<br />

2) Auf schriftliche Anweisung des Treuhänders ist eine solche Anmerkung gebührenfrei zu löschen.<br />

III. Die Pfandbriefe<br />

Art. 436<br />

1. Form<br />

1) Die Pfandbriefe sind als Wertpapiere, die auf einen Namen oder auf den Inhaber lauten, auszustellen und mit<br />

Zinsscheinen auf den Inhaber zu versehen.<br />

2) Die für das Rechtsverhältnis zwischen der Anstalt und den Pfandbriefgläubigern massgebenden<br />

Bestimmungen sind auf jedem einzelnen Pfandbrief ersichtlich zu machen.<br />

3) Auf den Pfandbriefen ist vor der Ausgabe die Bescheinigung des Treuhänders anzubringen, dass die<br />

gesetzliche Deckung für dieselben vorhanden ist, die Deckungswerte im Deckungsregister eingetragen sind und<br />

von den übrigen Aktivbeständen der Bank getrennt unter seinem Mitverschluss verwahrt werden.<br />

Art. 437<br />

2. Nennwert, Amortisation und Kündigung<br />

Über die Nennwerte der Pfandbriefe, ihre Amortisationsdauer und Kündigungsfristen hat der Verwaltungsrat der<br />

Landessparkasse in einem Reglement, das zu seiner Gültigkeit der Genehmigung der Regierung bedarf, die<br />

näheren Bestimmungen zu treffen.<br />

D. Wirkungen<br />

I. Gesetzliches Pfandrecht<br />

Art. 438<br />

1. Im allgemeinen<br />

1) Die von der Landessparkasse ausgegebenen Pfandbriefe gewähren ihrem Berechtigten von Gesetzes wegen,<br />

ohne dass ein besonderer Verpfändungsvertrag und die Übergabe der Titel und Urkunden an die<br />

Pfandbriefgläubiger oder ihren Stellvertreter nötig ist, ein Pfandrecht im ersten Rang an allen im<br />

Deckungsregister eingetragenen Werten.

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