Sachenrecht vom 31. Dezember 1922 - Lie-Haus
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Art. 434<br />
b) Entlassung von Werten aus der Haftung<br />
1) Der Treuhänder darf der Landessparkasse Werte, welche zur Deckung von Pfandbriefen bestimmt sind, nur<br />
dann zu freier Verfügung aushändigen, wenn die gesetzliche Deckung durch Einziehung eines entsprechenden<br />
Betrages an Pfandbriefen aus dem Verkehr oder durch Eintragung neuer Deckungswerte ins Deckungsregister<br />
wiederhergestellt ist.<br />
2) Die Löschung des auf einem Deckungswert angebrachten Haftungsvermerks darf nur durch den Treuhänder<br />
erfolgen und ist von diesem eigenhändig zu unterzeichnen.<br />
3) Die Löschung eines Wertes im Deckungsregister darf nur mit Zustimmung des Treuhänders erfolgen und nur,<br />
wenn die Voraussetzungen für die Aushändigung eines Wertes aus dem Mitverschluss des Treuhänders<br />
gegeben sind.<br />
Art. 435<br />
c) Anmerkung im Grundbuch<br />
1) Auf schriftliches Begehren des Treuhänders hat das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt beim<br />
belasteten Grundstück gebührenfrei anzumerken, dass die <strong>vom</strong> Treuhänder bezeichneten Grundpfänder als<br />
Bestandteile der Pfandbriefdeckung eingetragen und den Pfandbriefinhabern als gesetzliches Pfand verhaftet<br />
sind. 123<br />
2) Auf schriftliche Anweisung des Treuhänders ist eine solche Anmerkung gebührenfrei zu löschen.<br />
III. Die Pfandbriefe<br />
Art. 436<br />
1. Form<br />
1) Die Pfandbriefe sind als Wertpapiere, die auf einen Namen oder auf den Inhaber lauten, auszustellen und mit<br />
Zinsscheinen auf den Inhaber zu versehen.<br />
2) Die für das Rechtsverhältnis zwischen der Anstalt und den Pfandbriefgläubigern massgebenden<br />
Bestimmungen sind auf jedem einzelnen Pfandbrief ersichtlich zu machen.<br />
3) Auf den Pfandbriefen ist vor der Ausgabe die Bescheinigung des Treuhänders anzubringen, dass die<br />
gesetzliche Deckung für dieselben vorhanden ist, die Deckungswerte im Deckungsregister eingetragen sind und<br />
von den übrigen Aktivbeständen der Bank getrennt unter seinem Mitverschluss verwahrt werden.<br />
Art. 437<br />
2. Nennwert, Amortisation und Kündigung<br />
Über die Nennwerte der Pfandbriefe, ihre Amortisationsdauer und Kündigungsfristen hat der Verwaltungsrat der<br />
Landessparkasse in einem Reglement, das zu seiner Gültigkeit der Genehmigung der Regierung bedarf, die<br />
näheren Bestimmungen zu treffen.<br />
D. Wirkungen<br />
I. Gesetzliches Pfandrecht<br />
Art. 438<br />
1. Im allgemeinen<br />
1) Die von der Landessparkasse ausgegebenen Pfandbriefe gewähren ihrem Berechtigten von Gesetzes wegen,<br />
ohne dass ein besonderer Verpfändungsvertrag und die Übergabe der Titel und Urkunden an die<br />
Pfandbriefgläubiger oder ihren Stellvertreter nötig ist, ein Pfandrecht im ersten Rang an allen im<br />
Deckungsregister eingetragenen Werten.