Sachenrecht vom 31. Dezember 1922 - Lie-Haus
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D. Inhalt der Bergwerke<br />
Art. 494<br />
I. Betriebsvorschriften<br />
1) Das Bergwerk muss in technisch richtiger Weise und entsprechend den Vorschriften angelegt und betrieben<br />
werden, die zum Schutze von Personen und Sachen erlassen werden.<br />
2) Zum Schutze des Grundeigentums sowie der Gebäude, Verkehrswege und Wasserläufe hat der Inhaber des<br />
Bergwerkes alle von der Technik an die Hand gegebenen Vorsichtsmassregeln zu beobachten und die hiefür<br />
notwendigen Vorkehrungen anzubringen.<br />
II. Zwangsenteignungsrecht<br />
Art. 495<br />
1. Gegenstand der Enteignung<br />
Der Inhaber des Bergwerks kann auf dem Wege der Zwangsenteignung zugewiesen erhalten:<br />
1. die Grundstücke, deren er zur Schürfung oder zum Bau oder für irgendwelche nicht wohl zu umgehenden<br />
Betriebszwecke bedarf, oder in betreff derer eine den Wert des Grundstückes wesentlich vermindernde<br />
Schädigung durch den Betrieb nicht vermieden werden kann;<br />
2. das Wasser, das durch das Bergwerk erschlossen wird, sowie das Holz, das bei der Anlage zur Fällung<br />
gelangt, soweit dies für den Bergbau erforderlich ist.<br />
Art. 496<br />
2. Beschränkungen<br />
1) Die Zwangsenteignung ist zu versagen, wenn ihr Nutzen für den Bergbau offenbar den Wert des<br />
beanspruchten Grundstückes nicht erreicht.<br />
2) Sie kann ferner versagt werden, wenn Verkehrswege, öffentliche Gebäude oder Werke von höherer<br />
öffentlicher oder wirtschaftlicher Bedeutung dadurch gestört oder gefährdet würden.<br />
Art. 497<br />
III. Verpflichtungen<br />
1) Der Inhaber des Bergwerkes ist verpflichtet, alle die Vorrichtungen, welche Verleihung und Gesetz ihm<br />
auferlegen, auf seine Kosten zu erstellen.<br />
2) Er hat allen Schaden, der Dritten aus der Schürfung oder dem Betrieb des Werkes mittelbar oder unmittelbar<br />
entsteht, zu ersetzen.<br />
3. Abteilung<br />
Besitz und Grundbuch<br />
8. Titel<br />
Der Besitz<br />
A. Begriff und Arten<br />
Art. 498<br />
I. Begriff<br />
1) Wer die tatsächliche Gewalt über eine Sache hat, ist ihr Besitzer.