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Sachenrecht vom 31. Dezember 1922 - Lie-Haus

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D. Inhalt der Bergwerke<br />

Art. 494<br />

I. Betriebsvorschriften<br />

1) Das Bergwerk muss in technisch richtiger Weise und entsprechend den Vorschriften angelegt und betrieben<br />

werden, die zum Schutze von Personen und Sachen erlassen werden.<br />

2) Zum Schutze des Grundeigentums sowie der Gebäude, Verkehrswege und Wasserläufe hat der Inhaber des<br />

Bergwerkes alle von der Technik an die Hand gegebenen Vorsichtsmassregeln zu beobachten und die hiefür<br />

notwendigen Vorkehrungen anzubringen.<br />

II. Zwangsenteignungsrecht<br />

Art. 495<br />

1. Gegenstand der Enteignung<br />

Der Inhaber des Bergwerks kann auf dem Wege der Zwangsenteignung zugewiesen erhalten:<br />

1. die Grundstücke, deren er zur Schürfung oder zum Bau oder für irgendwelche nicht wohl zu umgehenden<br />

Betriebszwecke bedarf, oder in betreff derer eine den Wert des Grundstückes wesentlich vermindernde<br />

Schädigung durch den Betrieb nicht vermieden werden kann;<br />

2. das Wasser, das durch das Bergwerk erschlossen wird, sowie das Holz, das bei der Anlage zur Fällung<br />

gelangt, soweit dies für den Bergbau erforderlich ist.<br />

Art. 496<br />

2. Beschränkungen<br />

1) Die Zwangsenteignung ist zu versagen, wenn ihr Nutzen für den Bergbau offenbar den Wert des<br />

beanspruchten Grundstückes nicht erreicht.<br />

2) Sie kann ferner versagt werden, wenn Verkehrswege, öffentliche Gebäude oder Werke von höherer<br />

öffentlicher oder wirtschaftlicher Bedeutung dadurch gestört oder gefährdet würden.<br />

Art. 497<br />

III. Verpflichtungen<br />

1) Der Inhaber des Bergwerkes ist verpflichtet, alle die Vorrichtungen, welche Verleihung und Gesetz ihm<br />

auferlegen, auf seine Kosten zu erstellen.<br />

2) Er hat allen Schaden, der Dritten aus der Schürfung oder dem Betrieb des Werkes mittelbar oder unmittelbar<br />

entsteht, zu ersetzen.<br />

3. Abteilung<br />

Besitz und Grundbuch<br />

8. Titel<br />

Der Besitz<br />

A. Begriff und Arten<br />

Art. 498<br />

I. Begriff<br />

1) Wer die tatsächliche Gewalt über eine Sache hat, ist ihr Besitzer.

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