Sachenrecht vom 31. Dezember 1922 - Lie-Haus
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Art. 251h 96<br />
1. Anspruch auf Errichtung eines Pfandrechts<br />
1) Zur Sicherung des Baurechtszinses hat der Grundeigentümer gegenüber dem jeweiligen Bauberechtigten<br />
Anspruch auf Errichtung eines Pfandrechtes an dem in das Grundbuch aufgenommenen Baurecht im<br />
Höchstbetrage von drei Jahresleistungen.<br />
2) Ist die Gegenleistung nicht in gleichmässigen Jahresleistungen festgesetzt, so besteht der Anspruch auf das<br />
gesetzliche Pfandrecht für den Betrag, der bei gleichmässiger Verteilung auf drei Jahre entfällt.<br />
Art. 251i 97<br />
2. Eintragung<br />
1) Das Pfandrecht kann jederzeit eingetragen werden, solange das Baurecht besteht, und ist von der Löschung<br />
im Zwangsverwertungsverfahren ausgenommen.<br />
2) Im übrigen sind die Bestimmungen über die Errichtung des Bauhandwerkerpfandrechtes sinngemäss<br />
anwendbar.<br />
Art. 251k 98<br />
VI. Höchstdauer<br />
1) Das Baurecht kann als selbständiges Recht auf höchstens 100 Jahre begründet werden.<br />
2) Es kann jederzeit in der für die Begründung vorgeschriebenen Form auf eine neue Dauer von höchstens 100<br />
Jahren verlängert werden, doch ist eine zum voraus eingegangene Verpflichtung hiezu nicht verbindlich.<br />
Art. 252<br />
D. Quellenrecht<br />
1) Das Recht an einer Quelle auf fremdem Grundstück belastet das Quellengrundstück mit der Dienstbarkeit der<br />
Aneignung und Ableitung des Quellwassers.<br />
2) Es ist, wenn es nicht anders vereinbart wird, übertragbar und vererblich.<br />
3) Ist das Quellenrecht selbständig und dauernd, so kann es als Grundstück in das Grundbuch aufgenommen<br />
werden.<br />
Art. 253<br />
E. Andere Dienstbarkeiten<br />
1) Dienstbarkeiten anderen Inhaltes können zugunsten einer beliebigen Person oder Gemeinschaft an<br />
Grundstücken bestellt werden, so oft diese in bestimmter Hinsicht jemanden zum Gebrauch dienen können, wie<br />
für die Abhaltung von Schiessübungen oder für Weg und Steg.<br />
2) Sie sind, soweit es nicht anders vereinbart wird, unübertragbar, und es bestimmt sich ihr Inhalt nach den<br />
gewöhnlichen Bedürfnissen der Berechtigten.<br />
3) Im übrigen stehen sie unter den Bestimmungen über die Grunddienstbarkeiten.<br />
3. Abschnitt<br />
Die Grundlasten<br />
Art. 254<br />
A. Gegenstand