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Sachenrecht vom 31. Dezember 1922 - Lie-Haus

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Art. 251h 96<br />

1. Anspruch auf Errichtung eines Pfandrechts<br />

1) Zur Sicherung des Baurechtszinses hat der Grundeigentümer gegenüber dem jeweiligen Bauberechtigten<br />

Anspruch auf Errichtung eines Pfandrechtes an dem in das Grundbuch aufgenommenen Baurecht im<br />

Höchstbetrage von drei Jahresleistungen.<br />

2) Ist die Gegenleistung nicht in gleichmässigen Jahresleistungen festgesetzt, so besteht der Anspruch auf das<br />

gesetzliche Pfandrecht für den Betrag, der bei gleichmässiger Verteilung auf drei Jahre entfällt.<br />

Art. 251i 97<br />

2. Eintragung<br />

1) Das Pfandrecht kann jederzeit eingetragen werden, solange das Baurecht besteht, und ist von der Löschung<br />

im Zwangsverwertungsverfahren ausgenommen.<br />

2) Im übrigen sind die Bestimmungen über die Errichtung des Bauhandwerkerpfandrechtes sinngemäss<br />

anwendbar.<br />

Art. 251k 98<br />

VI. Höchstdauer<br />

1) Das Baurecht kann als selbständiges Recht auf höchstens 100 Jahre begründet werden.<br />

2) Es kann jederzeit in der für die Begründung vorgeschriebenen Form auf eine neue Dauer von höchstens 100<br />

Jahren verlängert werden, doch ist eine zum voraus eingegangene Verpflichtung hiezu nicht verbindlich.<br />

Art. 252<br />

D. Quellenrecht<br />

1) Das Recht an einer Quelle auf fremdem Grundstück belastet das Quellengrundstück mit der Dienstbarkeit der<br />

Aneignung und Ableitung des Quellwassers.<br />

2) Es ist, wenn es nicht anders vereinbart wird, übertragbar und vererblich.<br />

3) Ist das Quellenrecht selbständig und dauernd, so kann es als Grundstück in das Grundbuch aufgenommen<br />

werden.<br />

Art. 253<br />

E. Andere Dienstbarkeiten<br />

1) Dienstbarkeiten anderen Inhaltes können zugunsten einer beliebigen Person oder Gemeinschaft an<br />

Grundstücken bestellt werden, so oft diese in bestimmter Hinsicht jemanden zum Gebrauch dienen können, wie<br />

für die Abhaltung von Schiessübungen oder für Weg und Steg.<br />

2) Sie sind, soweit es nicht anders vereinbart wird, unübertragbar, und es bestimmt sich ihr Inhalt nach den<br />

gewöhnlichen Bedürfnissen der Berechtigten.<br />

3) Im übrigen stehen sie unter den Bestimmungen über die Grunddienstbarkeiten.<br />

3. Abschnitt<br />

Die Grundlasten<br />

Art. 254<br />

A. Gegenstand

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