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Sachenrecht vom 31. Dezember 1922 - Lie-Haus

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2) Für den hieraus entstehenden Schaden kann er Ersatz verlangen und hat hiefür an diesen Sachen ein<br />

Retentionsrecht (Zurückbehaltungsrecht).<br />

Art. 115<br />

3. Abwehr von Gefahr und Schaden<br />

1) Kann jemand einen drohenden Schaden oder eine gegenwärtige Gefahr nur dadurch von sich oder andern<br />

abwenden, dass er in das Grundeigentum eines Dritten eingreift, so ist dieser verpflichtet, den Eingriff zu dulden,<br />

sobald Gefahr oder Schaden ungleich grösser sind als die durch den Eingriff entstehende Beeinträchtigung.<br />

2) Eine solche Verpflichtung zur Duldung besteht insbesondere für die Vornahme der nötigen Verbesserungen an<br />

nachbarlichen Gebäuden, die Aufstellung der hiefür nötigen Gerüste, für welche jedoch ein Bodenstreifen von<br />

höchstens einem Meter Breite in Anspruch genommen werden darf, das Zuschneiden und Ausbessern von<br />

Zäunen und ähnliche Arbeiten, und für den Durchgang und die Durchfahrt, sofern der gewöhnliche Weg aus<br />

irgend welchem Grunde unbenutzbar geworden ist.<br />

3) Für den hieraus entstehenden Schaden ist angemessener Ersatz zu leisten.<br />

V. Öffentliche Vermessungszeichen<br />

Art. 116 bis 118 36<br />

Aufgehoben<br />

VI. Verhinderung der Güterzerstückelung<br />

Art. 119<br />

1. Einzelne Grundstücke<br />

1) Bei der Teilung von Grundstücken darf nicht unter 18 Aren bei Kulturland und Riedboden und nicht unter 36<br />

Aren bei Waldboden gegangen werden.<br />

2) Ausgenommen sind Hof- und Bauplätze, Blumen- und Gemüsegärten, Rebland, sowie solche Parzellen,<br />

welche in Anwendung des Enteignungsrechtes oder zur Abrundung von Nachbargrundstücken veräussert<br />

werden.<br />

3) Weitere Ausnahmen kann die Regierung bewilligen, falls dringende Bedürfnisse vorliegen.<br />

Art. 120<br />

2. Landwirtschaftliche Gewerbe<br />

1) Ein landwirtschaftliches Gewerbe darf <strong>vom</strong> Käufer nicht vor Ablauf von drei Jahren seit der Eintragung im<br />

Grundbuch in Stücken weiterverkauft werden.<br />

2) Dieses Verbot findet keine Anwendung auf Baugebiet, auf Grundstücke in vormundschaftlicher Verwaltung und<br />

auf Grundstücke, die im Zwangsvollstreckungs- und Konkursverfahren versteigert werden.<br />

3) Wo wichtige Gründe es rechtfertigen, insbesondere, wenn es sich um Verkauf von Baustellen, Verkauf durch<br />

die Erben des Käufers oder dergleichen handelt, kann das Landgericht im Rechtsfürsorgeverfahren einen<br />

früheren Verkauf gestatten.<br />

Art. 121<br />

3. Folgen der Übertretung<br />

1) Rechtsgeschäfte, welche in Verletzung oder Umgehung dieser Bestimmungen abgeschlossen wurden, sind<br />

nichtig und geben keinen Anspruch auf Eintragung ins Grundbuch.<br />

2) Das Landgericht entscheidet hierüber auf Antrag der Regierung, eines Dritten oder von Amts wegen im<br />

Rechtsfürsorgeverfahren.

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