Sachenrecht vom 31. Dezember 1922 - Lie-Haus
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2) Für den hieraus entstehenden Schaden kann er Ersatz verlangen und hat hiefür an diesen Sachen ein<br />
Retentionsrecht (Zurückbehaltungsrecht).<br />
Art. 115<br />
3. Abwehr von Gefahr und Schaden<br />
1) Kann jemand einen drohenden Schaden oder eine gegenwärtige Gefahr nur dadurch von sich oder andern<br />
abwenden, dass er in das Grundeigentum eines Dritten eingreift, so ist dieser verpflichtet, den Eingriff zu dulden,<br />
sobald Gefahr oder Schaden ungleich grösser sind als die durch den Eingriff entstehende Beeinträchtigung.<br />
2) Eine solche Verpflichtung zur Duldung besteht insbesondere für die Vornahme der nötigen Verbesserungen an<br />
nachbarlichen Gebäuden, die Aufstellung der hiefür nötigen Gerüste, für welche jedoch ein Bodenstreifen von<br />
höchstens einem Meter Breite in Anspruch genommen werden darf, das Zuschneiden und Ausbessern von<br />
Zäunen und ähnliche Arbeiten, und für den Durchgang und die Durchfahrt, sofern der gewöhnliche Weg aus<br />
irgend welchem Grunde unbenutzbar geworden ist.<br />
3) Für den hieraus entstehenden Schaden ist angemessener Ersatz zu leisten.<br />
V. Öffentliche Vermessungszeichen<br />
Art. 116 bis 118 36<br />
Aufgehoben<br />
VI. Verhinderung der Güterzerstückelung<br />
Art. 119<br />
1. Einzelne Grundstücke<br />
1) Bei der Teilung von Grundstücken darf nicht unter 18 Aren bei Kulturland und Riedboden und nicht unter 36<br />
Aren bei Waldboden gegangen werden.<br />
2) Ausgenommen sind Hof- und Bauplätze, Blumen- und Gemüsegärten, Rebland, sowie solche Parzellen,<br />
welche in Anwendung des Enteignungsrechtes oder zur Abrundung von Nachbargrundstücken veräussert<br />
werden.<br />
3) Weitere Ausnahmen kann die Regierung bewilligen, falls dringende Bedürfnisse vorliegen.<br />
Art. 120<br />
2. Landwirtschaftliche Gewerbe<br />
1) Ein landwirtschaftliches Gewerbe darf <strong>vom</strong> Käufer nicht vor Ablauf von drei Jahren seit der Eintragung im<br />
Grundbuch in Stücken weiterverkauft werden.<br />
2) Dieses Verbot findet keine Anwendung auf Baugebiet, auf Grundstücke in vormundschaftlicher Verwaltung und<br />
auf Grundstücke, die im Zwangsvollstreckungs- und Konkursverfahren versteigert werden.<br />
3) Wo wichtige Gründe es rechtfertigen, insbesondere, wenn es sich um Verkauf von Baustellen, Verkauf durch<br />
die Erben des Käufers oder dergleichen handelt, kann das Landgericht im Rechtsfürsorgeverfahren einen<br />
früheren Verkauf gestatten.<br />
Art. 121<br />
3. Folgen der Übertretung<br />
1) Rechtsgeschäfte, welche in Verletzung oder Umgehung dieser Bestimmungen abgeschlossen wurden, sind<br />
nichtig und geben keinen Anspruch auf Eintragung ins Grundbuch.<br />
2) Das Landgericht entscheidet hierüber auf Antrag der Regierung, eines Dritten oder von Amts wegen im<br />
Rechtsfürsorgeverfahren.