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Sachenrecht vom 31. Dezember 1922 - Lie-Haus

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Art. 94<br />

?) Wasserrechtskonzessionen<br />

In gleicher Weise ist die Eintragung von Wasserrechtsverleihungen, die verpfändet sind, vorzunehmen. Die<br />

Eintragung erfolgt auf Grundlage der Konzessionsurkunde und des Wasserrechtskatasters.<br />

Art. 95<br />

?) Grundpfandrechte<br />

1) Haftet ein Grundpfandrecht auf mehreren Grundstücken, so wird es, wenn die Beteiligten nicht eine andere<br />

Abrede treffen, auf allen für die belasteten Grundstücke bestehenden Grundbuchblättern in seinem<br />

Gesamtbetrage eingetragen.<br />

2) Bei jedem Eintrag ist unter den Bemerkungen ein Hinweis auf die mitverhafteten Grundstücke aufzunehmen.<br />

3) Als Grundstück im Sinne dieser Bestimmungen ist jedoch nur die für sich als Ganzes bestehende Parzelle mit<br />

eigenem Grundbuchblatt aufzufassen.<br />

Art. 96<br />

bb) Nicht eingetragene Rechte<br />

1) Sind dingliche Rechte, die im bisherigen Grundbuch nicht eingetragen sind, zur Anmeldung gelangt, und ist<br />

dagegen <strong>vom</strong> Eigentümer nicht Einspruch erhoben worden, so wird dieses Recht gemäss der Anmeldung<br />

eingetragen, sofern ein Erwerbstitel des bisherigen Rechts beigebracht werden kann.<br />

2) In allen andern Fällen ist die Anmeldung abzuweisen. Der Ansprecher kann jedoch eine vorläufige Eintragung<br />

verlangen, sofern er sein dingliches Recht glaubhaft zu machen vermag.<br />

Art. 97<br />

d) Rechtsmittel<br />

1) Das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt hat die Beteiligten von jeder gemäss diesen Bestimmungen<br />

getroffenen Verfügung in Kenntnis zu setzen. 207<br />

2) Gegen diese Verfügungen können die Beteiligten innerhalb der Frist von 14 Tagen beim Landgericht<br />

Beschwerde erheben.<br />

3) Wer durch den Beschwerdeentscheid seine Interessen in materieller Beziehung verletzt erachtet, hat innerhalb<br />

der Frist von 30 Tagen nach Eröffnung gegen die Beteiligten beim Landgericht Klage zu erheben.<br />

Art. 98<br />

VIII. Verschiebung der Einführung des Grundbuches<br />

1) Die Eröffnung des neuen Grundbuches kann für jede Gemeinde erst erfolgen, wenn die im bisherigen<br />

Grundbuch aufgenommenen <strong>Lie</strong>genschaften im neuen aufgenommen und die darin bestehenden dinglichen<br />

Rechte nach Durchführung des Bereinigungsverfahrens zur Eintragung gelangt sind.<br />

2) Die Regierung gibt den Zeitpunkt öffentlich bekannt, in welchem das neue Grundbuch eröffnet wird.<br />

Art. 99<br />

H. Einführung des <strong>Sachenrecht</strong>es vor dem Grundbuch<br />

1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes treten in Kraft schon bevor das neue Grundbuch eröffnet worden ist.<br />

2) Die Bestimmungen des formellen Grundbuchrechtes gelangen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bis zur<br />

Einführung des neuen Grundbuches nur insoweit zur Anwendung als dies besonders vorgesehen ist.

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