Sachenrecht vom 31. Dezember 1922 - Lie-Haus
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3) Der Eigentümer hat bei dieser <strong>Lie</strong>genschaftsbeschreibung mitzuwirken.<br />
Art. 83<br />
V. Vermessungen und Pläne<br />
Amtliche Vermessungen und Pläne sind bei den Belegen des Grundbuches aufzubewahren.<br />
Art. 84<br />
VI. Schätzungen<br />
Vorhandene amtliche Schätzungen (Grundsteuer, Brandversicherung, Pfandschätzung usw.) sind im Grundbuch<br />
mit Datum anzugeben.<br />
VII. Eintragung der dinglichen Rechte<br />
Art. 85<br />
1. Im allgemeinen<br />
1) Bei der Einführung des Grundbuches sollen die dinglichen Rechte, die bereits bestehen, zur Eintragung<br />
gebracht werden.<br />
2) Die dinglichen Rechte des bisherigen Rechtes, die nicht eingetragen waren, behalten zwar ihre Gültigkeit,<br />
können aber Dritten, die sich in gutem Glauben auf das Grundbuch verlassen, nicht entgegengehalten werden.<br />
3) Werden dingliche Rechte binnen zehn Jahren seit der öffentlichen Aufforderung nicht ins Grundbuch<br />
eingetragen, so fallen sie dahin.<br />
4) Vorbehalten bleibt die besondere Regelung für die altrechtlichen Dienstbarkeiten in Art. 17 des Schlusstitels<br />
zum <strong>Sachenrecht</strong>. 198<br />
Art. 86 199<br />
2. Behandlung aufgehobener Rechte<br />
1) Dingliche Rechte, die nach dem Grundbuchrecht nicht mehr begründet werden können, wie Eigentum an<br />
Bäumen auf fremdem Boden, Nutzungspfandrechte und dergleichen werden im Grundbuch nicht eingetragen,<br />
sind aber in zweckdienlicher Weise anzumerken.<br />
2) Sind sie aus irgendwelchem Grunde untergegangen, so können sie nicht neu begründet werden.<br />
3. Verfahren<br />
Art. 87 200<br />
a) Öffentliche Aufforderung<br />
Der Grundbuchführer hat vor der Eröffnung des Grundbuches alle Interessierten durch zweimalige Aufforderung<br />
in den offiziellen Blättern einzuladen, alle ihre dinglichen Rechte zum Zweck der Eintragung ins Grundbuch innert<br />
einer Frist von mindestens einem Monat beim Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt anzumelden, unter der<br />
Androhung, dass nicht angemeldete Rechte, die im bisherigen Grundbuch nicht eingetragen sind, untergehen.<br />
Art. 88<br />
b) Einspracheverfahren<br />
1) Von den eingelaufenen Anmeldungen beschränkter dinglicher Rechte ist dem Eigentümer des belasteten<br />
Grundstückes schriftlich Kenntnis zu geben, unter Hinweis darauf, dass das angemeldete Recht zur Eintragung<br />
gelange, falls der Eigentümer nicht binnen 14 Tagen beim Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt Einspruch<br />
erhebe. 201