Wirtschaftsrecht II - Studentenverbindung Concordia Bern
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Prof. Dr. Roland von Büren WS 1998/99<br />
Version vom 7. Mai 2001 <strong>Wirtschaftsrecht</strong> <strong>II</strong><br />
Die Jahresrechnung besteht aus der Erfolgsrechnung (Art. 663 OR), der Bilanz (Art.<br />
663a OR) und dem Anhang (Art. 663b OR).<br />
B) Der Grundsatz der ordnungsgemässen Rechnungslegung (Art. 662a OR)<br />
Handelsrecht I, S. 19 ff.<br />
Art. 662a OR konkretisiert die ordnungsgemässe Rechnungslegung. Diese soll Transparenz<br />
schaffen für die Aktionäre, für die Gläubiger und für potentielle Anleger.<br />
• Vollständigkeit: Die Jahresrechnung muss alle Informationen enthalten, die für eine<br />
zuverlässige Beurteilung der Vermögens- und Ertragslage notwendig sind (Art.<br />
662a <strong>II</strong> Ziff. 1 OR). Es kann auf Angaben verzichtet werden, die dem Unternehmen<br />
erhebliche Nachteile bringen könnten; die Revisionsstelle ist darüber zu unterrichten<br />
(Art. 663h I OR). Ist die Revisionsstelle mit den Auslassungen nicht einverstanden,<br />
kann sie im Revisionsbericht entsprechende Vorbehalte anbringen (Art. 729 I<br />
OR).<br />
• Klarheit: Die Jahresrechnung muss übersichtlich gegliedert sein und klare Begriffe<br />
verwenden, sodass sie von einem durchschnittlichen Aktionär gelesen und verstanden<br />
werden kann (Art. 662a <strong>II</strong> Ziff. 2 OR).<br />
• Wesentlichkeit: Die Jahresrechnung soll aber auch nicht aus soviel Zahlen bestehen,<br />
dass der Betrachter vor lauter Bäumen den Wald nicht mehr sieht (Art. 662a <strong>II</strong> Ziff.<br />
2 OR).<br />
• Vorsicht: Für die Erfolgsrechnung bedeutet das Prinzip der Vorsicht, dass Aufwand<br />
bereits dann erfasst wird, wenn er absehbar ist, während Ertrag erst gebucht werden<br />
darf, wenn er sicher bzw. bereits realisiert ist. Die Bilanzposten sollen nach historischen<br />
Kosten, d.h. Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewertet werden (Art.<br />
662a <strong>II</strong> Ziff. 3 OR).<br />
• Fortführung der Unternehmenstätigkeit: In der Jahresrechnung sind die einzelnen<br />
Aktiven und Passiven nicht zu Liquidationswerten einzusetzen, d.h. nicht nach dem<br />
Wert, der im Augenblick bei einem Verkauf gelöst werden könnte, sondern zu Fortführungswerten<br />
(Art. 662a <strong>II</strong> Ziff. 4 OR).<br />
• Stetigkeit: Die Jahresrechnung soll stets nach den gleiche Regeln erstellt werden,<br />
damit der Vergleich verschiedener Jahre möglich ist. Änderungen sind nur unter<br />
Hinweis auf die neue Bewertungsart möglich, z.B. durch Veröffentlichung der<br />
Rechnung nach beiden Bewertungsarten im Jahr des Wechsels (Art. 662a <strong>II</strong> Ziff. 5<br />
OR).<br />
• Verrechnungsverbot: Aktiven und Passiven, Aufwand und Ertrag dürfen nicht verrechnet<br />
werden (Art. 662a <strong>II</strong> Ziff. 1 OR).<br />
C) Die Erfolgsrechnung<br />
Zur Mindestgliederung siehe Art. 663 OR.<br />
D) Die Bilanz<br />
Zur Mindestgliederung siehe Art. 663a OR.<br />
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