20.07.2013 Aufrufe

Wirtschaftsrecht II - Studentenverbindung Concordia Bern

Wirtschaftsrecht II - Studentenverbindung Concordia Bern

Wirtschaftsrecht II - Studentenverbindung Concordia Bern

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Prof. Dr. Roland von Büren WS 1998/99<br />

Version vom 7. Mai 2001 <strong>Wirtschaftsrecht</strong> <strong>II</strong><br />

Die Jahresrechnung besteht aus der Erfolgsrechnung (Art. 663 OR), der Bilanz (Art.<br />

663a OR) und dem Anhang (Art. 663b OR).<br />

B) Der Grundsatz der ordnungsgemässen Rechnungslegung (Art. 662a OR)<br />

Handelsrecht I, S. 19 ff.<br />

Art. 662a OR konkretisiert die ordnungsgemässe Rechnungslegung. Diese soll Transparenz<br />

schaffen für die Aktionäre, für die Gläubiger und für potentielle Anleger.<br />

• Vollständigkeit: Die Jahresrechnung muss alle Informationen enthalten, die für eine<br />

zuverlässige Beurteilung der Vermögens- und Ertragslage notwendig sind (Art.<br />

662a <strong>II</strong> Ziff. 1 OR). Es kann auf Angaben verzichtet werden, die dem Unternehmen<br />

erhebliche Nachteile bringen könnten; die Revisionsstelle ist darüber zu unterrichten<br />

(Art. 663h I OR). Ist die Revisionsstelle mit den Auslassungen nicht einverstanden,<br />

kann sie im Revisionsbericht entsprechende Vorbehalte anbringen (Art. 729 I<br />

OR).<br />

• Klarheit: Die Jahresrechnung muss übersichtlich gegliedert sein und klare Begriffe<br />

verwenden, sodass sie von einem durchschnittlichen Aktionär gelesen und verstanden<br />

werden kann (Art. 662a <strong>II</strong> Ziff. 2 OR).<br />

• Wesentlichkeit: Die Jahresrechnung soll aber auch nicht aus soviel Zahlen bestehen,<br />

dass der Betrachter vor lauter Bäumen den Wald nicht mehr sieht (Art. 662a <strong>II</strong> Ziff.<br />

2 OR).<br />

• Vorsicht: Für die Erfolgsrechnung bedeutet das Prinzip der Vorsicht, dass Aufwand<br />

bereits dann erfasst wird, wenn er absehbar ist, während Ertrag erst gebucht werden<br />

darf, wenn er sicher bzw. bereits realisiert ist. Die Bilanzposten sollen nach historischen<br />

Kosten, d.h. Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewertet werden (Art.<br />

662a <strong>II</strong> Ziff. 3 OR).<br />

• Fortführung der Unternehmenstätigkeit: In der Jahresrechnung sind die einzelnen<br />

Aktiven und Passiven nicht zu Liquidationswerten einzusetzen, d.h. nicht nach dem<br />

Wert, der im Augenblick bei einem Verkauf gelöst werden könnte, sondern zu Fortführungswerten<br />

(Art. 662a <strong>II</strong> Ziff. 4 OR).<br />

• Stetigkeit: Die Jahresrechnung soll stets nach den gleiche Regeln erstellt werden,<br />

damit der Vergleich verschiedener Jahre möglich ist. Änderungen sind nur unter<br />

Hinweis auf die neue Bewertungsart möglich, z.B. durch Veröffentlichung der<br />

Rechnung nach beiden Bewertungsarten im Jahr des Wechsels (Art. 662a <strong>II</strong> Ziff. 5<br />

OR).<br />

• Verrechnungsverbot: Aktiven und Passiven, Aufwand und Ertrag dürfen nicht verrechnet<br />

werden (Art. 662a <strong>II</strong> Ziff. 1 OR).<br />

C) Die Erfolgsrechnung<br />

Zur Mindestgliederung siehe Art. 663 OR.<br />

D) Die Bilanz<br />

Zur Mindestgliederung siehe Art. 663a OR.<br />

95

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!