20.07.2013 Aufrufe

Wirtschaftsrecht II - Studentenverbindung Concordia Bern

Wirtschaftsrecht II - Studentenverbindung Concordia Bern

Wirtschaftsrecht II - Studentenverbindung Concordia Bern

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Prof. Dr. Roland von Büren WS 1998/99<br />

Version vom 7. Mai 2001 <strong>Wirtschaftsrecht</strong> <strong>II</strong><br />

A) Die Unternehmenszusammenfassung<br />

Ein Tatbestandsmerkmal des Konzern ist die tatsächliche Beherrschung „durch Stimmenmehrheit<br />

oder auf andere Weise“. Die blosse Möglichkeit der Beherrschung reicht<br />

104, 105<br />

nicht aus, sie muss tatsächlich ausgeübt werden.<br />

Die Beherrschung kann erfolgen durch:<br />

• Besitz der Aktienmehrheit bzw. einer bedeutenden Beteiligung (in der Schweiz die<br />

nahezu ausschliessliche Form der Beherrschung im Konzern); sicher möglich bei<br />

100%, aber auch schon bei 50,01% u.ä. (wobei allerdings die Sperrminorität von<br />

Art. 704 OR bei wichtigen Beschlüssen zu beachten ist); der beherrschende Einfluss<br />

kann aber auch schon bei einer bedeutenden Minderheitsbeteiligung (z.B. 20%) gegeben<br />

sein, wenn alle übrigen Aktien breit gestreut sind und nicht mit „organisiertem<br />

Widerstand“ zu rechnen ist; 106<br />

• Personen, d.h. personelle Verflechtungen wie die Identität von Verwaltungsräten in<br />

zwei Unternehmen, das Entsenden der Mehrheit der Verwaltungsratsmitglieder oder<br />

der Geschäftsleitung, welche Möglichkeit der Beherrschung natürlich weniger stabil<br />

ist als diejenige durch eine Beteiligung. Allerdings ist die Geschäftsleitung durch<br />

ihren täglichen Kontakt mit dem Geschäftsgang als eigentliches Zentrum der Macht<br />

in einer Gesellschaft oder einem Konzern anzusehen, sie hat einen sehr grossen Einfluss<br />

auch auf die Generalversammlung und den Verwaltungsrat; 107<br />

• Vertrag zwischen dem beherrschenden und dem abhängigen Unternehmen, in dem<br />

sich dieses verpflichtet, sich jenem zu unterwerfen (Vertragskonzern; vgl. unten<br />

6.2.3A);<br />

• wirtschaftliche Abhängigkeit (z.B. über gewährte Darlehen, überlassene Immaterialgüterrechte<br />

und Lizenzverträge 108 ); eine Gesellschaft kann ihre wirtschaftliche<br />

Macht zur Beherrschung einer andern Gesellschaft benutzten. 109<br />

In der Realität kommen diese Formen der Beherrschung kaum in reiner Form vor –<br />

Mischformen sind die Regel, d.h. Einfluss durch Beteiligung, aber auch durch personelle<br />

Verflechtung und wirtschaftliche Abhängigkeit. Im Fall von Übernahmen verbleiben<br />

104 Die Familie Sacher beispielsweise beherrscht Roche nicht durch ihre Beteiligungen und bildet deshalb<br />

auch keinen Konzern, obwohl sie die Möglichkeit der Beherrschung durchaus hätte.<br />

105 Im Unterschied dazu greift die Fusionskontrolle bereits ein, wenn die blosse Möglichkeit der Beherrschung<br />

besteht (Kontrollerwerb [Art. 4 <strong>II</strong>I lit. b KG; Art. 1 VKU]). Vgl. auch Handelsrecht I, S. 110<br />

ff.<br />

106 Die wichtigsten Schwellen sind demnach 10 (Einberufungsrecht, Sonderprüfung), 33 1 /3 (Sperrminorität<br />

für wichtige Beschlüsse), 50 (Mehrheitsbeteiligung) und 66 2 /3 (alle Beschlüsse möglich) Prozent<br />

der Stimmrechte. Das Erreichen, Über- oder Unterschreiten ist denn auch nach Art. 20 BEHG meldepflichtig.<br />

107 Zur Problematik des Doppelmandates Verwaltungsratspräsident und oberstes Mitglied der Geschäfts-<br />

leitung vgl. 3.3.4B)c)i) und Fn. 53.<br />

108 So kann beispielsweise ein Unternehmen, welches für die ganze Schweiz die Alleinvertretung eines<br />

bestimmten Produktes erhalten hat, in grosse Abhängigkeit geraten, wenn der Lizenzgeber droht, den<br />

Vertrag zu kündigen, welcher für die Existenz des Unternehmens von grösster Bedeutung ist.<br />

109 Hacco Gümligen beispielsweise ist zwar ein „selbständiges“ Unternehmen, produziert aber fast ausschliesslich<br />

für die Migros und dadurch von dieser wirtschaftlich völlig abhängig.<br />

125

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!