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Wirtschaftsrecht II - Studentenverbindung Concordia Bern

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Prof. Dr. Roland von Büren WS 1998/99<br />

Version vom 7. Mai 2001 <strong>Wirtschaftsrecht</strong> <strong>II</strong><br />

3.2.3 Die Organisation der Genossenschaft<br />

A) Die Generalversammlung der Genossenschafter<br />

(Genossenschafterversammlung)<br />

Die Genossenschafterversammlung ist das oberste Organ der Genossenschaft (Art. 879<br />

I OR). Ihr kommen zwingend bestimmte Befugnisse zu: Wahl der übrigen Organe, Statutenänderung,<br />

Abnahme der Betriebsrechnung, Décharge der Verwaltung u.a. (Art.<br />

879 <strong>II</strong> OR).<br />

Genossenschaften mit mehr als 300 Mitgliedern können die schriftliche Stimmabgabe<br />

(Art. 880 OR) oder auch Delegiertenversammlungen (Art. 892 OR) vorsehen.<br />

Die Genossenschafterversammlung kann von der Verwaltung oder von 10% (bzw., bei<br />

weniger als 30 Mitgliedern, von wenigstens drei) der Mitglieder einberufen werden<br />

(Art. 881 OR). Diese Versammlung hat mindestens ein Mal pro Jahr stattzufinden (Art.<br />

882 i.V.m. 879 <strong>II</strong> Ziff. 3 OR).<br />

Jeder Genossenschafter hat nur eine Stimme, auch wenn er mehrere Anteile besitzt<br />

(Art. 885 OR). Die Beschlussfassung erfolgt nach der Mehrheit der abgegebenen Stimmen<br />

(Art. 888 I OR). Für besondere Beschlüsse (Statutenänderung, Fusion, Auflösung)<br />

ist eine qualifizierte Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich<br />

(Art. 888 <strong>II</strong> OR). Beschlüsse über die Einführung und die Vermehrung der persönlichen<br />

Haftung oder der Nachschusspflicht bedürfen der Zustimmung von drei Vierteln sämtlicher<br />

Genossenschafter. (Diese Bestimmung ist nicht ganz ungefährlich, weil durch<br />

Mehrheitsbeschluss immerhin die Haftung aller Gesellschafter begründet oder erhöht<br />

werden kann. Notfalls bleibt nur der rechtzeitige Austritt aus der Genossenschaft [Art.<br />

842 OR]).<br />

Die Vertretung der Genossenschafter durch andere an der Genossenschafterversammlung<br />

ist eingeschränkt: durch Dritte ist keine Vertretung möglich (abgesehen von der<br />

Ausnahme in Art. 886 <strong>II</strong>I OR). Ein Genossenschafter kann sich von einem andern Genossenschafter<br />

vertreten lassen, jedoch kann kein Genossenschafter mehr als einen andern<br />

Genossenschafter (bzw. bei Genossenschaften mit über 1000 Mitgliedern nur 9<br />

andere) vertreten (Art. 886 OR). Diese Vertretungsbeschränkung soll die Mitglieder dazu<br />

anregen, an die Versammlung zu kommen; was sie in der Regel dennoch nicht tun,<br />

weshalb die Verwaltung meist dementsprechend wenig legitimiert ist.<br />

Die Beschlüsse der Genossenschafterversammlung können binnen zweier Monate nach<br />

der Versammlung angefochten werden (Art. 891 OR). Die Klage wirkt erga omnes, d.h.<br />

der entsprechende Beschluss wird für alle aufgehoben. Bleibt die Anfechtung aus, werden<br />

selbst gegen das Gesetz verstossende Beschlüsse gültig.<br />

B) Die Verwaltung<br />

Die Verwaltung muss aus mindestens drei Personen bestehen; die Mehrheit der Mitglieder<br />

der Verwaltung muss Genossenschafter sein (Art. 894 I OR). Zusätzlich muss<br />

die Mehrheit der Mitglieder der Verwaltung aus Schweizerbürgern mit Wohnsitz in der<br />

Schweiz bestehen (Art. 895 I OR), und mindestens einer dieser Schweizerbürger zur<br />

Vertretung befugt sein. Ist diese Voraussetzung nicht (mehr) erfüllt, wird die Gesellschaft<br />

nicht ins Handelsregister eingetragen bzw. aufgelöst (Art. 895 <strong>II</strong> OR).<br />

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