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Wirtschaftsrecht II - Studentenverbindung Concordia Bern

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Prof. Dr. Roland von Büren WS 1998/99<br />

Version vom 7. Mai 2001 <strong>Wirtschaftsrecht</strong> <strong>II</strong><br />

die Banco del Gottardo zu einem guten Kurs verkauft. Die Zutrittskarte zur GV<br />

hatte er jedoch schon vor dem Verkauf bestellt und auch erhalten. Strahlend trat<br />

er unter Vorweisung seiner Zutrittskarte an den kontrollierenden Hostessen vorbei<br />

in die Halle der Mustermesse, wo er sich an Kaffe und Gipfeli reichlich gütlich<br />

tat. Es war ihm bewusst, dass er eigentlich unberechtigterweise an der GV<br />

teilnahm. Deshalb beschloss er für sich im Stillen, sich jeweils der Stimme zu enthalten.<br />

Monzas Nachbar Pertini hatte ihn zu Hause in Bellinzona wegen seiner Reise<br />

nach Basel ausgelacht: "Eine teuere Fahrkarte gegen ein Kaffee und ein Gipfeli!<br />

Das lohnt sich doch nicht." Er habe es besser gemacht, prahlte Pertini: Er habe<br />

nämlich den Organvertreter des Bankvereins schriftlich beauftragt, bei allen<br />

Traktanden gegen die Anträge des Verwaltungsrats zu stimmen. Deswegen brauche<br />

er doch nicht nach Basel zu fahren.<br />

Weniger gut als Herrn Monza ging es kurz darauf Herrn Nötzli aus Zürich: Er<br />

wies beim Eingang seine Aktien vor, die er offenbar vor 30 Tagen an der Börse<br />

gekauft hatte und zeigte auch das gleichentags an den Bankverein abgeschickte<br />

Eintragungsgesuch. Ihm wurde jedoch - trotz heftigsten Protests – der Zutritt mit<br />

der Begründung verweigert, er habe keine Zutrittskarte und sei – wie man soeben<br />

via Computer festgestellt habe - nicht im Aktienbuch eingetragen, folglich auch<br />

nicht stimmberechtigt.<br />

Falllösung<br />

RECHTSÜBERGANG<br />

Es handelt sich um börsenkotierte, vinkulierte Namenaktien, die börsenmässig<br />

verkauft worden sind. Deshalb kommt für den Rechtsübergang Art. 685f I OR zur<br />

Anwendung, was bedeutet, dass Herrn Monza keine Aktionärsrechte mehr zustehen,<br />

und er demzufolge nicht zur Teilnahme an der Generalversammlung berechtigt<br />

ist. Die Beschlüsse der Generalversammlung sind anfechtbar, sofern die Anwesenheit<br />

Monzas für die Beschlüsse kausal gewesen ist (Art. 691 <strong>II</strong>I OR).<br />

ORGANVERTRETUNG<br />

Ein Organvertreter kann nicht nach Weisungen der Aktionäre stimmen, die er<br />

vertritt, dafür ist der von der Gesellschaft bestimmte unabhängige Vertreter zuständig<br />

(Art. 689c OR). Der Organvertreter hätte diesem die Vertretungsvollmacht<br />

und die Weisungen zuzustellen.<br />

Im vorliegenden Fall könnte der Organvertreter zugleich auch Depotvertreter<br />

sein, weil die Gesellschaft eine Bank ist, sofern Pertini seine Aktien bei derselben<br />

lagert. In diesem Fall hätte die Gesellschaft sogar die Pflicht, Weisungen einzuholen<br />

(Art. 689d I OR).<br />

NICHTZULASSUNG BERECHTIGTER<br />

Da Herr Nötzli die Aktien an der Börse gekauft hat, gehen sämtliche Rechte mit<br />

dem Kauf auf ihn über. Die Mitwirkungsrechte ruhen jedoch bis zur Eintragung<br />

ins Aktienregister. Lehnt die Gesellschaft das Gesuch um Eintrag nicht innert 20<br />

Tage ab, ist er als Aktionär anerkannt und kann seine Mitwirkungsrechte voll<br />

ausüben (Art. 685g OR).<br />

Da das Gesuch 30 Tage vor der Generalversammlung eingereicht worden ist,<br />

wird der Zutritt unberechtigterweise verweigert. Die Beschlüsse sind gemäss Art.<br />

706 <strong>II</strong> Ziff. 1 OR anfechtbar (aber wohl nur, wenn die Nichtzulassung kausal für<br />

die Beschlüsse gewesen wäre).<br />

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