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Wirtschaftsrecht II - Studentenverbindung Concordia Bern

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Prof. Dr. Roland von Büren WS 1998/99<br />

Version vom 7. Mai 2001 <strong>Wirtschaftsrecht</strong> <strong>II</strong><br />

E) Der Anhang<br />

Der Anhang der Jahresrechnung ist eine „Erfindung“ des revidierten Aktienrechts: hier<br />

sollen sensible Bereiche des Unternehmens, Bereiche, die schnell zu Alarmzeichen führen<br />

können, zur Information von Aktionären, Gläubigern und potentiellen Investoren<br />

gesondert aufgeführt werden. Für Details siehe Art. 663b f. OR.<br />

Problematisch ist die Pflicht von Art. 663c OR, der Gesellschaft bekannte, bedeutende<br />

Aktionäre im Anhang aufzuführen. Dieser Verpflichtung kann die Gesellschaft nicht<br />

nachkommen bei Inhaberaktien und bei den sog. Dispo-Aktien (wenn der Veräusserer<br />

im Aktienbuch gestrichen worden ist und ein Erwerber sich [noch] nicht gemeldet hat),<br />

d.h. bei all denjenigen Aktien, von denen die Gesellschaft nicht weiss, wem sie gehören.<br />

74<br />

F) Der Jahresbericht<br />

Der Jahresbericht schildert das abgelaufene Geschäftsjahr (den Geschäftsverlauf sowie<br />

die finanzielle und wirtschaftliche Lage) nicht in Zahlen, sondern in Worten (Art. 663d<br />

I OR). Zwingend enthält er im Geschäftsjahr eingetretene Kapitalerhöhungen und gibt<br />

die Prüfungsbestätigung der Revisionsstelle wieder (Art. 663d <strong>II</strong> i.V.m. 729 I OR).<br />

Daneben kann der Jahresbericht Zukunftsaussichten, Kooperationen, Informationen<br />

über die Marktsituation, über personelle Veränderungen usf. enthalten. Er dient heute<br />

oft auch als Werbeträger und Public relations-Instrument.<br />

G) Die Konzernrechnung<br />

Bildet die Gesellschaft einen Konzern (Zusammenfassung mehrere juristisch selbständiger<br />

Gesellschaften unter einheitlicher wirtschaftlicher Leitung) hat sie eine konsolidierte<br />

Jahresrechnung zu erstellen (Art. 663e I OR). Sie ist davon befreit, wenn sie zusammen<br />

mit den Untergesellschaften gewisse Grössen nicht überschreitet (Art. 663e <strong>II</strong><br />

OR) und wenn sie nicht am Kapitalmarkt auftritt (Art. 663e <strong>II</strong>I OR). Zum Konzern vgl.<br />

unten 6.<br />

H) Die Bewertungsregeln<br />

Die Bewertungsregeln sollen dafür sorgen, dass die Bilanzen der verschiedenen am<br />

Markt auftretenden Unternehmungen zu den gleichen Bedingungen erstellt und dadurch<br />

vergleichbar sind. Dies ist ein Gebot der Transparenz gegenüber Aktionären, Gläubigern<br />

und potentielle Investoren.<br />

a) Gründungs-, Kapitalerhöhungs- und Organisationskosten<br />

Gründungs-, Kapitalerhöhungs- und Organisationskosten dürfen als Aktiven in der Bilanz<br />

ausgewiesen werden. Auf diese Weise können sie über mehrere Jahre (höchstens<br />

fünf) wie andere Investitionen abgeschrieben werden und belasten als Aufwand nicht<br />

allein das Gründungsjahr (Art. 664 OR).<br />

74 Diese Mängel hat der Gesetzgeber jetzt korrigiert, indem er im Börsengesetz die Inhaber der Aktien<br />

verpflichtet, ihre Beteiligungen zu melden, wenn sie gewisse Schwellen überschreiten (Art. 20 BEHG<br />

[vgl. unten 4.3]).<br />

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