Wirtschaftsrecht II - Studentenverbindung Concordia Bern
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Prof. Dr. Roland von Büren WS 1998/99<br />
Version vom 7. Mai 2001 <strong>Wirtschaftsrecht</strong> <strong>II</strong><br />
E) Der Anhang<br />
Der Anhang der Jahresrechnung ist eine „Erfindung“ des revidierten Aktienrechts: hier<br />
sollen sensible Bereiche des Unternehmens, Bereiche, die schnell zu Alarmzeichen führen<br />
können, zur Information von Aktionären, Gläubigern und potentiellen Investoren<br />
gesondert aufgeführt werden. Für Details siehe Art. 663b f. OR.<br />
Problematisch ist die Pflicht von Art. 663c OR, der Gesellschaft bekannte, bedeutende<br />
Aktionäre im Anhang aufzuführen. Dieser Verpflichtung kann die Gesellschaft nicht<br />
nachkommen bei Inhaberaktien und bei den sog. Dispo-Aktien (wenn der Veräusserer<br />
im Aktienbuch gestrichen worden ist und ein Erwerber sich [noch] nicht gemeldet hat),<br />
d.h. bei all denjenigen Aktien, von denen die Gesellschaft nicht weiss, wem sie gehören.<br />
74<br />
F) Der Jahresbericht<br />
Der Jahresbericht schildert das abgelaufene Geschäftsjahr (den Geschäftsverlauf sowie<br />
die finanzielle und wirtschaftliche Lage) nicht in Zahlen, sondern in Worten (Art. 663d<br />
I OR). Zwingend enthält er im Geschäftsjahr eingetretene Kapitalerhöhungen und gibt<br />
die Prüfungsbestätigung der Revisionsstelle wieder (Art. 663d <strong>II</strong> i.V.m. 729 I OR).<br />
Daneben kann der Jahresbericht Zukunftsaussichten, Kooperationen, Informationen<br />
über die Marktsituation, über personelle Veränderungen usf. enthalten. Er dient heute<br />
oft auch als Werbeträger und Public relations-Instrument.<br />
G) Die Konzernrechnung<br />
Bildet die Gesellschaft einen Konzern (Zusammenfassung mehrere juristisch selbständiger<br />
Gesellschaften unter einheitlicher wirtschaftlicher Leitung) hat sie eine konsolidierte<br />
Jahresrechnung zu erstellen (Art. 663e I OR). Sie ist davon befreit, wenn sie zusammen<br />
mit den Untergesellschaften gewisse Grössen nicht überschreitet (Art. 663e <strong>II</strong><br />
OR) und wenn sie nicht am Kapitalmarkt auftritt (Art. 663e <strong>II</strong>I OR). Zum Konzern vgl.<br />
unten 6.<br />
H) Die Bewertungsregeln<br />
Die Bewertungsregeln sollen dafür sorgen, dass die Bilanzen der verschiedenen am<br />
Markt auftretenden Unternehmungen zu den gleichen Bedingungen erstellt und dadurch<br />
vergleichbar sind. Dies ist ein Gebot der Transparenz gegenüber Aktionären, Gläubigern<br />
und potentielle Investoren.<br />
a) Gründungs-, Kapitalerhöhungs- und Organisationskosten<br />
Gründungs-, Kapitalerhöhungs- und Organisationskosten dürfen als Aktiven in der Bilanz<br />
ausgewiesen werden. Auf diese Weise können sie über mehrere Jahre (höchstens<br />
fünf) wie andere Investitionen abgeschrieben werden und belasten als Aufwand nicht<br />
allein das Gründungsjahr (Art. 664 OR).<br />
74 Diese Mängel hat der Gesetzgeber jetzt korrigiert, indem er im Börsengesetz die Inhaber der Aktien<br />
verpflichtet, ihre Beteiligungen zu melden, wenn sie gewisse Schwellen überschreiten (Art. 20 BEHG<br />
[vgl. unten 4.3]).<br />
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