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Wirtschaftsrecht II - Studentenverbindung Concordia Bern

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Prof. Dr. Roland von Büren WS 1998/99<br />

Version vom 7. Mai 2001 <strong>Wirtschaftsrecht</strong> <strong>II</strong><br />

Die Generalversammlung unterliegt hingegen dieser Beschränkung nicht. Ihre Beschlüsse<br />

dürfen ausgeführt werden, unabhängig davon, ob sie vor oder nach der Veröffentlichung<br />

des Angebots gefasst werden (Art. 29 <strong>II</strong> BEHG). Der Verwaltungsrat muss<br />

für Abwehrmassnahmen oder sonstige bedeutende Geschäfte eine Generalversammlung<br />

einberufen.<br />

4.6 Recht auf Ausschluss ("Squeeze out")<br />

Das Aktienrecht kennt eine einzige Möglichkeit des Ausschlusses von Aktionären: die<br />

Kaduzierung (vgl. oben 3.3.5C)a). Auch hier ergibt sich aus dem Börsengesetz eine<br />

weitere Möglichkeit des Ausschlusses von Aktionären.<br />

Verfügt ein Anbieter bei einem öffentlichen Kaufangebot (vgl. oben 4.5) nach Ablauf<br />

der Angebotsfrist über mehr als 98 Prozent der Stimmrechte, kann er binnen einer Frist<br />

von drei Monaten vom Gericht verlangen, die restlichen Aktien für kraftlos zu erklären<br />

(Art. 33 I BEHG und Art. 54 BEHV zur Berechnung und zum Verfahren). 98<br />

Der Sinn dieser Regelung ist, dass ganz kleine Minderheiten nicht die überwiegende<br />

Mehrheit drangsalieren sollen, indem ihretwegen „offizielle“ Generalversammlungen<br />

abgehalten werden müssen. (Extrembeispiel: Für einen Aktionär, der nur noch eine einzige<br />

Aktie besitzt, muss eine Generalversammlung abgehalten werden, obwohl die Gesellschaft<br />

im Übrigen zu einem Konzern gehört. Solches ist wenig sinnvoll.)<br />

Die Gesellschaft gibt die für kraftlos erklärten Aktien erneut aus und übergibt sie dem<br />

Anbieter gegen Entrichtung des Angebotspreises (Art. 33 <strong>II</strong> BEHG). Der „enteignete“<br />

Aktionär erhält eine Entschädigung in gleicher Höhe.<br />

98 Verordnung vom 2. Dezember 1996 über die Börsen und den Effektenhandel, SR 954.11.<br />

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