Wirtschaftsrecht II - Studentenverbindung Concordia Bern
Wirtschaftsrecht II - Studentenverbindung Concordia Bern
Wirtschaftsrecht II - Studentenverbindung Concordia Bern
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Prof. Dr. Roland von Büren WS 1998/99<br />
Version vom 7. Mai 2001 <strong>Wirtschaftsrecht</strong> <strong>II</strong><br />
Die Generalversammlung unterliegt hingegen dieser Beschränkung nicht. Ihre Beschlüsse<br />
dürfen ausgeführt werden, unabhängig davon, ob sie vor oder nach der Veröffentlichung<br />
des Angebots gefasst werden (Art. 29 <strong>II</strong> BEHG). Der Verwaltungsrat muss<br />
für Abwehrmassnahmen oder sonstige bedeutende Geschäfte eine Generalversammlung<br />
einberufen.<br />
4.6 Recht auf Ausschluss ("Squeeze out")<br />
Das Aktienrecht kennt eine einzige Möglichkeit des Ausschlusses von Aktionären: die<br />
Kaduzierung (vgl. oben 3.3.5C)a). Auch hier ergibt sich aus dem Börsengesetz eine<br />
weitere Möglichkeit des Ausschlusses von Aktionären.<br />
Verfügt ein Anbieter bei einem öffentlichen Kaufangebot (vgl. oben 4.5) nach Ablauf<br />
der Angebotsfrist über mehr als 98 Prozent der Stimmrechte, kann er binnen einer Frist<br />
von drei Monaten vom Gericht verlangen, die restlichen Aktien für kraftlos zu erklären<br />
(Art. 33 I BEHG und Art. 54 BEHV zur Berechnung und zum Verfahren). 98<br />
Der Sinn dieser Regelung ist, dass ganz kleine Minderheiten nicht die überwiegende<br />
Mehrheit drangsalieren sollen, indem ihretwegen „offizielle“ Generalversammlungen<br />
abgehalten werden müssen. (Extrembeispiel: Für einen Aktionär, der nur noch eine einzige<br />
Aktie besitzt, muss eine Generalversammlung abgehalten werden, obwohl die Gesellschaft<br />
im Übrigen zu einem Konzern gehört. Solches ist wenig sinnvoll.)<br />
Die Gesellschaft gibt die für kraftlos erklärten Aktien erneut aus und übergibt sie dem<br />
Anbieter gegen Entrichtung des Angebotspreises (Art. 33 <strong>II</strong> BEHG). Der „enteignete“<br />
Aktionär erhält eine Entschädigung in gleicher Höhe.<br />
98 Verordnung vom 2. Dezember 1996 über die Börsen und den Effektenhandel, SR 954.11.<br />
115