Wirtschaftsrecht II - Studentenverbindung Concordia Bern
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Prof. Dr. Roland von Büren WS 1998/99<br />
Version vom 7. Mai 2001 <strong>Wirtschaftsrecht</strong> <strong>II</strong><br />
Anhang: Entwurf zu einem<br />
Rechnungslegungsgesetz (RRG)<br />
Zum Thema der Rechnungslegung ist momentan ein Entwurf zu einem neuen Rechnungslegungsgesetz<br />
in der Vernehmlassung, welches die Regel des Aktienrechts ablösen<br />
und einheitliche Regeln für alle Handelsgesellschaften schaffen soll: Der Expertenentwurf<br />
zu einem Bundesgesetz über die Rechnungslegung und Revision (RRG) soll<br />
die Bestimmungen des Obligationenrechts über die kaufmännische Buchführung ersetzen<br />
und das schweizerische Rechnungslegungsrecht weitgehend den EG-Richtlinien<br />
angleichen. Mit dem Expertenentwurf zum RRG soll die Transparenz der Rechnungslegung<br />
verbessert werden. Dies soll in erster Linie durch folgende Neuregelung verwirklicht<br />
werden:<br />
• Einführung einer empfängerorientierten Rechnungslegung, welche nach moderner<br />
Auffassung die wirtschaftliche Lage der rechnungslegungspflichtigen Organisation<br />
derart darstellt, dass sich Dritte darüber ein zuverlässiges Urteil bilden können<br />
(Grundsatz der Fair presentation);<br />
• Erweiterung der Anforderungen der Rechnungslegung für einzelne Organisationen,<br />
insbesondere für Einzelfirmen, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften und<br />
Genossenschaften;<br />
• Ausdehnung der Rechnungslegungspflicht auf Vereine und Stiftungen ohne Pflicht<br />
zur Eintragung in das Handelsregister, sofern deren Grösse und die Art ihrer Tätigkeit<br />
die Buchführungs- und Rechnungslegungspflicht erfordern.<br />
Der Expertenentwurf schlägt zudem für alle rechnungslegungspflichtigen Organisationen<br />
unabhängig von ihrer Rechtsform grundsätzlich eine einheitliche Regelung der<br />
Rechnungslegung vor. Da gewisse Differenzierungen aber unerlässlich sind, wird zwischen<br />
kleinen, mittleren und grossen Organisationen unterschieden. Für kleine Organisationen<br />
sind in gewissen Punkten Erleichterungen vorgesehen; grosse Organisationen<br />
müssen mehr Informationen als die kleinen und die mittleren offenlegen. Der Expertenentwurf<br />
verzichtet im Sinne einer liberalen Lösung darauf, die Einzelheiten dieser<br />
zusätzlichen Informationen im Gesetz festzulegen, und verweist hinsichtlich der Gliederung<br />
von Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang sowie der zusätzlichen Angaben im<br />
Anhang auf allgemein anerkannte Grundsätze der Rechnungslegung, wie die Fachempfehlungen<br />
zur Rechnungslegung FER, die International Accountig Standards IAS oder<br />
die Generally Accepted Principles GAAP der USA. Diese Lösung soll die nötige Flexibilität<br />
im Hinblick auf zukünftige Entwicklungen im Rechnungslegungsrecht gewährleisten<br />
und es den betroffenen Organisationen erlauben, den ihrer Interessenlage angemessenen<br />
Rechnungslegungsstandard anzuwenden.<br />
Ein weiterer Punkt, welcher der Verbesserung der Transparenz der Rechnungslegung<br />
dienen soll, ist die Ausdehnung der Konsolidierungspflicht auf alle rechnungslegungspflichtigen<br />
juristischen Personen. Voraussetzung der Konsolidierungspflicht ist die<br />
Kontrolle durch die Muttergesellschaft. Hinsichtlich der Konsolidierungsgrundsätze<br />
wird ebenfalls auf die allgemein anerkannten Grundsätze der Rechnungslegung verwiesen.<br />
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