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Wirtschaftsrecht II - Studentenverbindung Concordia Bern

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Prof. Dr. Roland von Büren WS 1998/99<br />

Version vom 7. Mai 2001 <strong>Wirtschaftsrecht</strong> <strong>II</strong><br />

Anhang: Entwurf zu einem<br />

Rechnungslegungsgesetz (RRG)<br />

Zum Thema der Rechnungslegung ist momentan ein Entwurf zu einem neuen Rechnungslegungsgesetz<br />

in der Vernehmlassung, welches die Regel des Aktienrechts ablösen<br />

und einheitliche Regeln für alle Handelsgesellschaften schaffen soll: Der Expertenentwurf<br />

zu einem Bundesgesetz über die Rechnungslegung und Revision (RRG) soll<br />

die Bestimmungen des Obligationenrechts über die kaufmännische Buchführung ersetzen<br />

und das schweizerische Rechnungslegungsrecht weitgehend den EG-Richtlinien<br />

angleichen. Mit dem Expertenentwurf zum RRG soll die Transparenz der Rechnungslegung<br />

verbessert werden. Dies soll in erster Linie durch folgende Neuregelung verwirklicht<br />

werden:<br />

• Einführung einer empfängerorientierten Rechnungslegung, welche nach moderner<br />

Auffassung die wirtschaftliche Lage der rechnungslegungspflichtigen Organisation<br />

derart darstellt, dass sich Dritte darüber ein zuverlässiges Urteil bilden können<br />

(Grundsatz der Fair presentation);<br />

• Erweiterung der Anforderungen der Rechnungslegung für einzelne Organisationen,<br />

insbesondere für Einzelfirmen, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften und<br />

Genossenschaften;<br />

• Ausdehnung der Rechnungslegungspflicht auf Vereine und Stiftungen ohne Pflicht<br />

zur Eintragung in das Handelsregister, sofern deren Grösse und die Art ihrer Tätigkeit<br />

die Buchführungs- und Rechnungslegungspflicht erfordern.<br />

Der Expertenentwurf schlägt zudem für alle rechnungslegungspflichtigen Organisationen<br />

unabhängig von ihrer Rechtsform grundsätzlich eine einheitliche Regelung der<br />

Rechnungslegung vor. Da gewisse Differenzierungen aber unerlässlich sind, wird zwischen<br />

kleinen, mittleren und grossen Organisationen unterschieden. Für kleine Organisationen<br />

sind in gewissen Punkten Erleichterungen vorgesehen; grosse Organisationen<br />

müssen mehr Informationen als die kleinen und die mittleren offenlegen. Der Expertenentwurf<br />

verzichtet im Sinne einer liberalen Lösung darauf, die Einzelheiten dieser<br />

zusätzlichen Informationen im Gesetz festzulegen, und verweist hinsichtlich der Gliederung<br />

von Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang sowie der zusätzlichen Angaben im<br />

Anhang auf allgemein anerkannte Grundsätze der Rechnungslegung, wie die Fachempfehlungen<br />

zur Rechnungslegung FER, die International Accountig Standards IAS oder<br />

die Generally Accepted Principles GAAP der USA. Diese Lösung soll die nötige Flexibilität<br />

im Hinblick auf zukünftige Entwicklungen im Rechnungslegungsrecht gewährleisten<br />

und es den betroffenen Organisationen erlauben, den ihrer Interessenlage angemessenen<br />

Rechnungslegungsstandard anzuwenden.<br />

Ein weiterer Punkt, welcher der Verbesserung der Transparenz der Rechnungslegung<br />

dienen soll, ist die Ausdehnung der Konsolidierungspflicht auf alle rechnungslegungspflichtigen<br />

juristischen Personen. Voraussetzung der Konsolidierungspflicht ist die<br />

Kontrolle durch die Muttergesellschaft. Hinsichtlich der Konsolidierungsgrundsätze<br />

wird ebenfalls auf die allgemein anerkannten Grundsätze der Rechnungslegung verwiesen.<br />

iii

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