Wirtschaftsrecht II - Studentenverbindung Concordia Bern
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Prof. Dr. Roland von Büren WS 1998/99<br />
Version vom 7. Mai 2001 <strong>Wirtschaftsrecht</strong> <strong>II</strong><br />
tragung dieser Werte geltenden Formvorschriften eingehalten werden müssen. Für die<br />
Vermögensübertragung kann dem übertragenden Rechtsträger eine Gegenleistung gewährt<br />
werden. Eine solche ist jedoch kein notwendiges Begriffselement der Vermögensübertragung.<br />
In jedem Fall müssen aber die Vorschriften über den Schutz des Gesellschaftskapitals<br />
und die Liquidation eingehalten werden (Art. 69 <strong>II</strong> FusG). 101<br />
Falls die Beteiligten der übertragenden Gesellschaft Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte<br />
der übernehmenden Gesellschaft erhalten, ist nur eine Spaltung, nicht aber eine Vermögensübertragung<br />
zulässig. Bei der Vermögensübertragung bleiben die Anteils- oder<br />
Mitgliedschaftsrechte in der übertragenden Gesellschaft unberührt; eine mögliche Gegenleistung<br />
für die Übertragung fällt der übertragenden Gesellschaft zu. Die Bestimmungen<br />
über die Spaltung und die Vermögensübertragung finden immer ausschliesslich<br />
und nie kumulativ Anwendung. 102<br />
Für die Vermögensübertragung ist zwischen den obersten Leitungs- und Verwaltungsorganen<br />
der an der Vermögensübertragung beteiligten Rechtsträger ein schriftlicher<br />
Übertragungsvertrag abzuschliessen (Art. 70 f. FusG). Die Vermögensübertragung ist<br />
vom übertragenden Rechtsträger beim Handelsregister zur Eintragung anzumelden (Art.<br />
73 FusG); zudem ist die Übertragung im Anhang zur Jahresrechnung aufzuführen (Art.<br />
74 FusG).<br />
5.5 Fusion und Umwandlung von Instituten des<br />
öffentlichen Rechts<br />
VON BÜREN ROLAND, Die Rechtsformumwandlung einer öffentlich-rechtlichen Anstalt in eine private<br />
Aktiengesellschaft nach OR 620 ff., SZW 95, S. 85 ff.; ders., Die Rechtsformumwandlung als Voraussetzung<br />
einer Privatisierung, in: Rechtliche Probleme der Privatisierung, BTJP 1997, S. 21 ff.; WIEGAND<br />
WOLFGANG/WICHTERMANN JÜRG, Zur Haftung für privatisierte Staatsbetriebe, in: recht 99, S. 1 ff.<br />
Der Druck darauf, die Umwandlung vermehrt zuzulassen und das Gesellschaftsrecht<br />
flexibler zu gestalten, kommt nicht zuletzt aus dem öffentlich-rechtlichen Bereich, in<br />
welchem gerade im Zusammenhang mit NPM und andern neuen Formen der Erfüllung<br />
öffentlicher Aufgaben der Bedarf an Umwandlungsmöglichkeiten zugenommen hat und<br />
wohl noch weiter zunehmen wird (z.B. die Umwandlung der BEKB von einer öffentlich-rechtlichen<br />
Anstalt in eine rein privatrechtliche Aktiengesellschaft oder die Fusion<br />
der Solothurner Kantonalbank mit dem Schweizerischen Bankverein selig).<br />
Der Trend geht weg von behördlich verwalteten Unternehmen, weil man der Ansicht<br />
ist, dass Private unternehmerische Aufgaben besser erfüllen können, u.a. weil die privatrechtliche<br />
Kontrolle durch die Investoren und Anleger (Aktionäre) besser sein soll<br />
als staatliche Überwachung.<br />
Künftig ist auch hier das (privatrechtliche!) Fusionsgesetz zumindest sinngemäss anwendbar<br />
(Art. 99 ff. FusG), abgesehen von den Bestimmungen über die Beschlussfassung<br />
und die Auflage, welche sich nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften richten<br />
(Art. 100 <strong>II</strong>I FusG). Die öffentlichen Gemeinwesen haften noch während drei Jahren<br />
101 Vgl. Botschaft vom 13. Juni 2000, BBl 2000 4337 ff., 4459.<br />
102 Vgl. Botschaft vom 13. Juni 2000, BBl 2000 4337 ff., 4460.<br />
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