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Wirtschaftsrecht II - Studentenverbindung Concordia Bern

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Prof. Dr. Roland von Büren WS 1998/99<br />

Version vom 7. Mai 2001 <strong>Wirtschaftsrecht</strong> <strong>II</strong><br />

die Gesellschaft zahlungsfähig ist, d.h. sich ausserhalb des Konkurses befindet und die<br />

Gläubiger somit keinen Schaden erlitten haben, nicht zur Klage zugelassen.<br />

Im Konkurs der Gesellschaft ist zunächst die Konkursverwaltung berechtigt die Ansprüche<br />

von Aktionären und Gläubigern geltend zu machen und erst subsidiär – sofern<br />

die Konkursverwaltung auf die Geltendmachung verzichtet – die Aktionäre und die<br />

Gläubiger (Art. 757 I, <strong>II</strong> OR). Die Klage lautet in diesem Fall auf Leistung an die klagenden<br />

Aktionäre und Gläubiger: Das Ergebnis wird in erster Linie an die klagenden<br />

Gläubiger verteilt, in zweiter Linie an die klagenden Aktionäre und der Rest fällt in die<br />

Konkursmasse, d.h. geht an die übrigen Gläubiger und Aktionäre (Art. 757 <strong>II</strong> OR). 89<br />

Der Entlastungsbeschluss (Décharge) wirkt (innerhalb oder ausserhalb des Konkurses)<br />

nur für bekanntgegebene Tatsachen und nur gegen Klagen der Gesellschaft oder von<br />

Aktionären, welche dem Beschluss zugestimmt oder ihre Aktien seither – in Kenntnis<br />

des Beschlusses – erworben haben (Art. 758 I OR: Konkretisierung von Art. 2 ZGB,<br />

venire contra factum proprium). Aktionäre, welche nicht zugestimmt haben (im Protokoll<br />

vermerken lassen!), und Gläubiger sind nicht an den Entlastungsbeschluss gebunden.<br />

Das Klagerecht für diese Aktionäre erlischt sechs Monate nach dem Entlastungsbeschluss<br />

(Art. 758 <strong>II</strong> OR).<br />

Das Klagerecht betreffend Tatsachen, die nicht bekannt gegeben worden sind, und das<br />

Klagerecht von geschädigten Gläubigern (nur im Konkursfall, vgl. oben) verjährt im<br />

Übrigen fünf Jahre nach Kenntnis des Schadens, jedenfalls aber nach zehn Jahren vom<br />

Augenblick der schädigenden Handlung an (Art. 760 I OR).<br />

iii) unmittelbarer Schaden<br />

Bei direkten Schäden, wenn also entweder Aktionäre oder Gläubiger selber zu Schaden<br />

gekommen sind, ist eine Klage nach Art. 41 OR zu führen. Die Widerrechtlichkeitsnorm<br />

ist in diesem Fall die jeweilige Schutznorm (z.B. Art. 717 OR), welche die Aktionäre<br />

oder die Gläubiger vor einem derartigen Schaden schützen will. 90 Diese Klage<br />

kann jederzeit, auch im Konkursfall geltend gemacht werden.<br />

Die Klagemöglichkeit erlischt für Aktionäre wiederum nach sechs Monaten (sofern sie<br />

nicht dem Entlastungsbeschluss zugestimmt haben) und verjährt für Gläubiger (und für<br />

Aktionäre bezüglich unbekannter Tatsachen) fünf Jahre nach Kenntnis des Schadens,<br />

jedenfalls aber zehn Jahre nach der schädigenden Handlung (Art. 760 I OR).<br />

c) Gerichtsstand<br />

Die Klage kann gegen alle verantwortlichen Personen beim Richter am Sitz der Gesellschaft<br />

angebracht werden (Art. 761 OR).<br />

d) Solidarität und Rückgriff<br />

Grundsätzlich haften – sofern für den Schaden mehrere Personen ersatzpflichtig sind –<br />

die Verantwortlichen solidarisch (Art. 759 I OR). Der Kläger kann nur einen der Ver-<br />

89 D.h. dass die klagenden Gläubiger und Aktionäre nicht nur den selbst erlittenen Schaden geltend machen<br />

können, sondern den ganzen der Gesellschaft entstandenen Schaden.<br />

90 Zur Abgrenzung von mittelbarem und unmittelbarem Schaden vgl. BGE 122 <strong>II</strong>I 176 ff., 190 ff. E. 7 b<br />

und die Besprechung des BGE vom 11.12.98 in: NZZ Nr. 30 vom 6. Februar 1999, S. 27 (letztere hier<br />

als „Anhang: Unmittelbarer und mittelbarer Gläubigerschaden“ eingefügt). Wie bereits in Fn. 87 erwähnt,<br />

hat behandelt das BGer nur den Gläubigerschaden.<br />

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