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Wirtschaftsrecht II - Studentenverbindung Concordia Bern

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Prof. Dr. Roland von Büren WS 1998/99<br />

Version vom 7. Mai 2001 <strong>Wirtschaftsrecht</strong> <strong>II</strong><br />

Neben der Haftung als Organ kann die Revisionsstelle auch aufgrund des vertraglichen<br />

Auftragsverhältnisses mit der Gesellschaft haften: hier allerdings nur gegenüber der<br />

Gesellschaft. 86<br />

b) Aktivlegitimation<br />

GRONER/VOGT, S. 260 ff.<br />

i) Übersicht<br />

ausser Konkurs<br />

(Schädigung der AG,<br />

indirekt Schädigung der Aktionäre)<br />

Art. 756 OR<br />

Schaden<br />

mittelbarer Schaden unmittelbarer Schaden<br />

(direkte Schädigung von<br />

Aktionären oder Gläubigern)<br />

Art. 41 OR<br />

in Konkurs<br />

(Schädigung der AG, indirekt<br />

Schädigung der Aktionäre und der Gläubiger)<br />

Art. 757 OR<br />

Leitet sich der Schaden eines Gläubigers oder eines Aktionärs bloss aus dem Schaden<br />

der Gesellschaft ab, indem er infolge der Vermögenseinbusse der Gesellschaft für seine<br />

Forderungen nicht gedeckt ist bzw. seine Beteiligung an Wert verliert, liegt ein mittelbarer<br />

Schaden vor. Ein unmittelbarer (direkter, individueller) Schaden wird angenommen,<br />

wenn der Gläubiger oder der Aktionär unabhängig von einer Schädigung der<br />

Gesellschaft durch das pflichtwidrige Verhalten einer haftbaren Person in seinem Vermögen<br />

beeinträchtigt wird. 87 Bei unmittelbarer Schädigung finden die besonderen Regeln<br />

von Art. 756-758 OR keine Anwendung. Anwendbar sind hingegegen stets die<br />

Art. 759-761 OR. (Wobei für Aktionäre, die dem Entlastungsbeschluss zugestimmt haben,<br />

auch bei Geltendmachung unmittelbarer Schädigung die Einschränkung von Art.<br />

758 I OR gelten muss, da diese sich sonst rechtsmissbräuchlich verhielten.)<br />

ii) mittelbarer Schaden 88<br />

Ausserhalb des Konkurses der Gesellschaft sind – wenn der Gesellschaft ein Schaden<br />

entstanden ist – die Gesellschaft selbst und jeder Aktionär zur Klage berechtigt. Soweit<br />

die Gesellschaft klagt, bestimmt der Richter einen Vertreter für die Gesellschaft (analog<br />

Art. 706a <strong>II</strong> OR). Die Klage lautet stets auf Leistung an die Gesellschaft. Ein klagender<br />

Aktionär geht also insofern ein Risiko ein, als er auch im Falle der Prozessgewinns selber<br />

nichts erhält und, wenn er den Prozess verliert, allenfalls die Prozesskosten zu tragen<br />

hat. Der Richter kann aber die Prozesskosten nach seinem Ermessen (Art. 4 ZGB)<br />

auf den Kläger und die Gesellschaft (oder nur die Gesellschaft) verlegen, soweit der<br />

Aktionär begründeten Anlass zur Klage hatte (Art. 756 <strong>II</strong> OR). Gläubiger sind, solange<br />

86 Zu prüfen wäre allenfalls, ob der Vertrag zwischen der Gesellschaft und der Revisionsstelle eine<br />

Schutzwirkung zugunsten Dritter (Aktionäre, Gläubiger) entfaltet. Dazu GRONER/VOGT, S. 259.<br />

87 BGE 122 <strong>II</strong>I 176 ff., 190 E. 7 b: Diese allgemeine Unterscheidung von mittelbarem und unmittelbarem<br />

Schaden hat das BGer allerdings nur in Bezug auf Gläubigerschaden explizit vorgenommen. Vgl.<br />

auch Fn. 90.<br />

88 Detailliert geschildert in BGE 117 <strong>II</strong> 432 ff., 437 ff. E. 1 b/cc.<br />

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