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Wirtschaftsrecht II - Studentenverbindung Concordia Bern

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Prof. Dr. Roland von Büren WS 1998/99<br />

Version vom 7. Mai 2001 <strong>Wirtschaftsrecht</strong> <strong>II</strong><br />

DIE GESELLSCHAFT BESTEHT NACH DEM AUSTRITT VON NIEDERBERGER WEITER<br />

Im Sachverhalt lässt sich zwar keine konkrete Regelung finden, jedoch erscheint<br />

ein Gesellschafterwechsel (mit dem Einverständnis der übrigen Gesellschafter,<br />

Art. 542 <strong>II</strong> OR) am angemessensten.<br />

Jede andere Interpretation des Austritts Niederbergers führte zur Auflösung der<br />

einfachen Gesellschaft:<br />

• Eine Zweckänderung nach Art. 545 I Ziff. 1 OR aus der veränderten Offertsumme<br />

ableiten zu können erscheint als unwahrscheinlich;<br />

• möglich wäre evtl. eine Auflösung durch gegenseitige Übereinkunft (Art. 545<br />

I Ziff. 4 OR) und die Neugründung zu veränderten Bedingungen;<br />

• Niederberger könnte nur nach Art. 545 <strong>II</strong> OR aus der einfachen Gesellschaft<br />

austreten, wenn ihm der Verbleib unzumutbar wäre – was aber wegen der<br />

geringen Offertanpassung kaum in Frage kommt;<br />

• das gleiche Problem stellt sich bei der Auflösung durch Richterspruch (Art.<br />

545 I Ziff. 7 OR);<br />

• und Art. 546 OR ist nicht anwendbar, weil die Gesellschaft nur auf eine begrenzte<br />

Zeitdauer (d.h. bis zur Beendigung des Brückenbaus) gegründet ist;<br />

ausserdem will Niederberger sofort aussteigen, was ihm bei einer<br />

sechsmonatigen Kündigungsfrist ja nicht möglich ist.<br />

EINFACHE GESELLSCHAFTEN KÖNNEN, DA SIE NICHT IM HANDELSREGISTER EIN-<br />

TRAGBAR SIND, KEIN FIRMA HABEN<br />

Einfache Gesellschaften geniessen für ihre Bezeichnung zwar keinen Firmenschutz,<br />

doch können sie sich immerhin auf den Namenschutz (Art. 29 ZGB) und<br />

das UWG berufen. 4<br />

WER BEZAHLT UND WEM GEHÖREN DIE BAUMASCHINEN?<br />

Da keine andere Regelung ersichtlich ist, darf Z’Rotz die Gesellschaft gegenüber<br />

Dritten vertreten (Art. 535 I OR i.V.m. Art. 543 <strong>II</strong>I OR). Ausserdem könnte er die<br />

Maschinen in seinem Namen kaufen und diese erst anschliessend in die Gesellschaft<br />

einbringen (Art. 543 I OR) oder sie der Gesellschaft nur zur Benutzung<br />

überlassen.<br />

WIE WIRD DER GEWINN VERTEILT?<br />

Da nichts anderes vereinbart ist, wird der Gewinn nach Köpfen verteilt (Art. 533<br />

I OR).<br />

WER HAFTET FÜR DEN SCHADEN?<br />

Jeder der Gesellschafter haftet im Aussenverhältnis solidarisch für den vollen Betrag;<br />

die Gemeinde kann deshalb bei Z’Rotz den ganzen Schaden geltend machen.<br />

Z’Rotz seinerseits kann auf die übrigen Gesellschafter zurückgreifen, jedoch von<br />

jedem einzelnen nur den anteilmässigen Betrag fordern (Art. 533 I OR). Bei Verletzung<br />

der Sorgfaltspflicht haftet von Holzen den übrigen Gesellschaftern für<br />

den ganzen Schaden; jedoch nur, wenn seine Brücken normalerweise halten (diligentia<br />

quam in suis, Art. 538 I, <strong>II</strong> OR). Die Dauer der Haftung beträgt in allen<br />

Fällen zehn Jahre.<br />

4 HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, Rzn 16.01 ff.; Handelsrecht I, S. 68, 96.<br />

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