Wirtschaftsrecht II - Studentenverbindung Concordia Bern
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Prof. Dr. Roland von Büren WS 1998/99<br />
Version vom 7. Mai 2001 <strong>Wirtschaftsrecht</strong> <strong>II</strong><br />
DIE GESELLSCHAFT BESTEHT NACH DEM AUSTRITT VON NIEDERBERGER WEITER<br />
Im Sachverhalt lässt sich zwar keine konkrete Regelung finden, jedoch erscheint<br />
ein Gesellschafterwechsel (mit dem Einverständnis der übrigen Gesellschafter,<br />
Art. 542 <strong>II</strong> OR) am angemessensten.<br />
Jede andere Interpretation des Austritts Niederbergers führte zur Auflösung der<br />
einfachen Gesellschaft:<br />
• Eine Zweckänderung nach Art. 545 I Ziff. 1 OR aus der veränderten Offertsumme<br />
ableiten zu können erscheint als unwahrscheinlich;<br />
• möglich wäre evtl. eine Auflösung durch gegenseitige Übereinkunft (Art. 545<br />
I Ziff. 4 OR) und die Neugründung zu veränderten Bedingungen;<br />
• Niederberger könnte nur nach Art. 545 <strong>II</strong> OR aus der einfachen Gesellschaft<br />
austreten, wenn ihm der Verbleib unzumutbar wäre – was aber wegen der<br />
geringen Offertanpassung kaum in Frage kommt;<br />
• das gleiche Problem stellt sich bei der Auflösung durch Richterspruch (Art.<br />
545 I Ziff. 7 OR);<br />
• und Art. 546 OR ist nicht anwendbar, weil die Gesellschaft nur auf eine begrenzte<br />
Zeitdauer (d.h. bis zur Beendigung des Brückenbaus) gegründet ist;<br />
ausserdem will Niederberger sofort aussteigen, was ihm bei einer<br />
sechsmonatigen Kündigungsfrist ja nicht möglich ist.<br />
EINFACHE GESELLSCHAFTEN KÖNNEN, DA SIE NICHT IM HANDELSREGISTER EIN-<br />
TRAGBAR SIND, KEIN FIRMA HABEN<br />
Einfache Gesellschaften geniessen für ihre Bezeichnung zwar keinen Firmenschutz,<br />
doch können sie sich immerhin auf den Namenschutz (Art. 29 ZGB) und<br />
das UWG berufen. 4<br />
WER BEZAHLT UND WEM GEHÖREN DIE BAUMASCHINEN?<br />
Da keine andere Regelung ersichtlich ist, darf Z’Rotz die Gesellschaft gegenüber<br />
Dritten vertreten (Art. 535 I OR i.V.m. Art. 543 <strong>II</strong>I OR). Ausserdem könnte er die<br />
Maschinen in seinem Namen kaufen und diese erst anschliessend in die Gesellschaft<br />
einbringen (Art. 543 I OR) oder sie der Gesellschaft nur zur Benutzung<br />
überlassen.<br />
WIE WIRD DER GEWINN VERTEILT?<br />
Da nichts anderes vereinbart ist, wird der Gewinn nach Köpfen verteilt (Art. 533<br />
I OR).<br />
WER HAFTET FÜR DEN SCHADEN?<br />
Jeder der Gesellschafter haftet im Aussenverhältnis solidarisch für den vollen Betrag;<br />
die Gemeinde kann deshalb bei Z’Rotz den ganzen Schaden geltend machen.<br />
Z’Rotz seinerseits kann auf die übrigen Gesellschafter zurückgreifen, jedoch von<br />
jedem einzelnen nur den anteilmässigen Betrag fordern (Art. 533 I OR). Bei Verletzung<br />
der Sorgfaltspflicht haftet von Holzen den übrigen Gesellschaftern für<br />
den ganzen Schaden; jedoch nur, wenn seine Brücken normalerweise halten (diligentia<br />
quam in suis, Art. 538 I, <strong>II</strong> OR). Die Dauer der Haftung beträgt in allen<br />
Fällen zehn Jahre.<br />
4 HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, Rzn 16.01 ff.; Handelsrecht I, S. 68, 96.<br />
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