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Wirtschaftsrecht II - Studentenverbindung Concordia Bern

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Prof. Dr. Roland von Büren WS 1998/99<br />

Version vom 7. Mai 2001 <strong>Wirtschaftsrecht</strong> <strong>II</strong><br />

für die Verbindlichkeiten der umgewandelten oder fusionierten Unternehmen (Art. 101<br />

FusG).<br />

Das Fusionsgesetz ermöglicht, dass ein Institut des öffentlichen Rechts (Art. 99 FusG):<br />

• sein Vermögen durch Fusion auf eine Kapitalgesellschaft, eine Genossenschaft, einen<br />

Verein oder eine Stiftung überträgt; oder<br />

• sich in eine Kapitalgesellschaft, eine Genossenschaft, einen Verein oder eine Stiftung<br />

umwandelt.<br />

5.6 Sitzverlegung vom und ins Ausland sowie die<br />

grenzüberschreitende Fusion und Spaltung<br />

Handelsrecht I, S. 17 f.<br />

5.6.1 Sitzverlegung vom Ausland in die Schweiz<br />

Schon nach bisherigem Recht (Art. 161 f. IPRG) kann sich eine ausländische Gesellschaft<br />

ohne Liquidation und Neugründung dem schweizerischen Recht unterstellen,<br />

wenn das ausländische Recht dies gestattet, die Gesellschaft die Voraussetzungen des<br />

ausländischen Rechts erfüllt und eine Anpassung an eine schweizerische Rechtsform<br />

möglich ist.<br />

5.6.2 Sitzverlegung von der Schweiz ins Ausland<br />

Nach bisherigem Recht (Art. 163 ff. IPRG) kann sich eine schweizerische Gesellschaft<br />

ohne Liquidation und Neugründung ausländischem Recht unterstellen, wenn sie nachweist,<br />

dass die Voraussetzungen nach schweizerischem Recht erfüllt sind, dass sie nach<br />

ausländischem Recht fortbesteht, und dass sie die Gläubiger öffentlich zur Anmeldung<br />

ihrer Ansprüche aufgefordert hat.<br />

Das Fusionsgesetz ändert diese Bestimmungen des IPRG nur minimal (vgl. nArt. 163<br />

IPRG).<br />

5.6.3 Grenzüberschreitende Fusion und Spaltung<br />

Eine ausführliche Regelung findet neu im IPRG die grenzüberschreitende Fusion und<br />

Spaltung (nArt. 163a ff. IPRG).<br />

Eine schweizerische Gesellschaft kann eine ausländische Gesellschaft übernehmen<br />

(Absorptionsfusion) oder sich mit ihr zu einer neuen schweizerischen Gesellschaft zusammenschliessen<br />

(Kombinationsfusion), wenn das auf die ausländische Gesellschaft<br />

anwendbare Recht dies zulässt und dessen Voraussetzungen erfüllt sind (nArt. 163b<br />

IPRG).<br />

Eine ausländische Gesellschaft kann eine schweizerische Gesellschaft übernehmen oder<br />

sich mit ihr zu einer neuen ausländischen Gesellschaft zusammenschliessen, wenn die<br />

schweizerische Gesellschaft nachweist, dass mit der Fusion ihre Aktiven und Passiven<br />

auf die ausländische Gesellschaft übergehen und die Anteils- und Mitgliedschaftsrechte<br />

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