Wirtschaftsrecht II - Studentenverbindung Concordia Bern
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Prof. Dr. Roland von Büren WS 1998/99<br />
Version vom 7. Mai 2001 <strong>Wirtschaftsrecht</strong> <strong>II</strong><br />
für die Verbindlichkeiten der umgewandelten oder fusionierten Unternehmen (Art. 101<br />
FusG).<br />
Das Fusionsgesetz ermöglicht, dass ein Institut des öffentlichen Rechts (Art. 99 FusG):<br />
• sein Vermögen durch Fusion auf eine Kapitalgesellschaft, eine Genossenschaft, einen<br />
Verein oder eine Stiftung überträgt; oder<br />
• sich in eine Kapitalgesellschaft, eine Genossenschaft, einen Verein oder eine Stiftung<br />
umwandelt.<br />
5.6 Sitzverlegung vom und ins Ausland sowie die<br />
grenzüberschreitende Fusion und Spaltung<br />
Handelsrecht I, S. 17 f.<br />
5.6.1 Sitzverlegung vom Ausland in die Schweiz<br />
Schon nach bisherigem Recht (Art. 161 f. IPRG) kann sich eine ausländische Gesellschaft<br />
ohne Liquidation und Neugründung dem schweizerischen Recht unterstellen,<br />
wenn das ausländische Recht dies gestattet, die Gesellschaft die Voraussetzungen des<br />
ausländischen Rechts erfüllt und eine Anpassung an eine schweizerische Rechtsform<br />
möglich ist.<br />
5.6.2 Sitzverlegung von der Schweiz ins Ausland<br />
Nach bisherigem Recht (Art. 163 ff. IPRG) kann sich eine schweizerische Gesellschaft<br />
ohne Liquidation und Neugründung ausländischem Recht unterstellen, wenn sie nachweist,<br />
dass die Voraussetzungen nach schweizerischem Recht erfüllt sind, dass sie nach<br />
ausländischem Recht fortbesteht, und dass sie die Gläubiger öffentlich zur Anmeldung<br />
ihrer Ansprüche aufgefordert hat.<br />
Das Fusionsgesetz ändert diese Bestimmungen des IPRG nur minimal (vgl. nArt. 163<br />
IPRG).<br />
5.6.3 Grenzüberschreitende Fusion und Spaltung<br />
Eine ausführliche Regelung findet neu im IPRG die grenzüberschreitende Fusion und<br />
Spaltung (nArt. 163a ff. IPRG).<br />
Eine schweizerische Gesellschaft kann eine ausländische Gesellschaft übernehmen<br />
(Absorptionsfusion) oder sich mit ihr zu einer neuen schweizerischen Gesellschaft zusammenschliessen<br />
(Kombinationsfusion), wenn das auf die ausländische Gesellschaft<br />
anwendbare Recht dies zulässt und dessen Voraussetzungen erfüllt sind (nArt. 163b<br />
IPRG).<br />
Eine ausländische Gesellschaft kann eine schweizerische Gesellschaft übernehmen oder<br />
sich mit ihr zu einer neuen ausländischen Gesellschaft zusammenschliessen, wenn die<br />
schweizerische Gesellschaft nachweist, dass mit der Fusion ihre Aktiven und Passiven<br />
auf die ausländische Gesellschaft übergehen und die Anteils- und Mitgliedschaftsrechte<br />
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