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Wirtschaftsrecht II - Studentenverbindung Concordia Bern

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Prof. Dr. Roland von Büren WS 1998/99<br />

Version vom 7. Mai 2001 <strong>Wirtschaftsrecht</strong> <strong>II</strong><br />

Vereinszweck nicht wirtschaftlich ist und die beherrschten Unternehmen als blosse<br />

„Geldmaschinen“ im Dienst eines ideellen Vereinszwecks stehen) und Stiftungen (sofern<br />

der Stiftungszweck dies vorsieht) können die beherrschende Stellung im Konzern<br />

einnehmen.<br />

Eine gesetzliche Regelung (d.h. eine Pflicht zur konsolidierten Jahresrechnung [Art.<br />

663e OR]) kennen allerdings nur die Aktiengesellschaft und – über Verweise auf das<br />

Aktienrecht – die GmbH (Art. 805 OR) und gewisse Genossenschaften (Kreditgenossenschaften<br />

und konzessionierte Versicherungsgenossenschaften [Art. 858 <strong>II</strong> OR]). In<br />

den übrigen Fällen besteht keine Konsolidierungspflicht!<br />

Allein die einfache Gesellschaft eignet sich nicht als herrschendes Unternehmen im<br />

Konzern. Denn sobald eine einfache Gesellschaft ein nach kaufmännischer Art geführtes<br />

Gewerbe betreibt, finden die Bestimmungen über die Kollektivgesellschaft Anwendung<br />

(vgl. oben 2.1).<br />

C) Mögliche Gesellschaftsformen für das abhängige Unternehmen<br />

Als abhängige Unternehmen eignen sich hingegen bloss die Aktiengesellschaft (als die<br />

weitaus am häufigsten genutzte Rechtsform), die GmbH und gewisse Genossenschaften.<br />

Bereits die Genossenschaft als abhängiges Unternehmen ist problematisch, denn alle<br />

Genossenschafter haben eine gleiche Stimme (one man one vote). Aus diesem Grund<br />

kann eine Genossenschaft nur mit dem Willen aller übrigen bzw. nicht gegen den Willen<br />

der übrigen Genossenschafter durch eine andere Gesellschaft beherrscht werden. In<br />

der Praxis funktioniert dies nicht immer gut; zudem bestehen erhebliche Mängel, was<br />

die Verantwortlichkeit der Geschäftsführung betrifft. 118<br />

Unternehmen anderer Rechtsform können nicht als abhängige Unternehmen eingesetzt<br />

werden: Die Personengesellschaften nicht, weil sie nicht über finanzielle Beteiligungen<br />

zu beherrschen sind – es müssten die Gesellschafter selbst beherrscht werden; der Verein<br />

nicht, weil er für die Vereinsmitglieder nicht einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen<br />

darf; die Stiftung nicht, weil sie durch ihren Zweck beherrscht wird und nicht durch<br />

den Stiftungsrat (welcher zusätzlich durch eine öffentliche Aufsichtsbehörde kontrolliert<br />

wird). 119 Und die einfache Gesellschaft darf ihrerseits kein kaufmännisches Gewerbe<br />

betreiben.<br />

118 Vgl. Art. 921 ff. OR: Genossenschaftsverbände als typische Genossenschaftskonzerne.<br />

119 Denkbar sind für Vereine, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften wirtschaftliche Abhängigkeit,<br />

vertragliche Bindung und personelle Verflechtungen. Doch müssen dazu die minimalen Aufgaben<br />

kommen (vgl. unten 6.4.3), welche das herrschende Unternehmen übernehmen muss, damit von einer<br />

Konzernierung überhaupt gesprochen werden kann, was wohl eher selten der Fall sein wird.<br />

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