Wirtschaftsrecht II - Studentenverbindung Concordia Bern
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Prof. Dr. Roland von Büren WS 1998/99<br />
Version vom 7. Mai 2001 <strong>Wirtschaftsrecht</strong> <strong>II</strong><br />
Vereinszweck nicht wirtschaftlich ist und die beherrschten Unternehmen als blosse<br />
„Geldmaschinen“ im Dienst eines ideellen Vereinszwecks stehen) und Stiftungen (sofern<br />
der Stiftungszweck dies vorsieht) können die beherrschende Stellung im Konzern<br />
einnehmen.<br />
Eine gesetzliche Regelung (d.h. eine Pflicht zur konsolidierten Jahresrechnung [Art.<br />
663e OR]) kennen allerdings nur die Aktiengesellschaft und – über Verweise auf das<br />
Aktienrecht – die GmbH (Art. 805 OR) und gewisse Genossenschaften (Kreditgenossenschaften<br />
und konzessionierte Versicherungsgenossenschaften [Art. 858 <strong>II</strong> OR]). In<br />
den übrigen Fällen besteht keine Konsolidierungspflicht!<br />
Allein die einfache Gesellschaft eignet sich nicht als herrschendes Unternehmen im<br />
Konzern. Denn sobald eine einfache Gesellschaft ein nach kaufmännischer Art geführtes<br />
Gewerbe betreibt, finden die Bestimmungen über die Kollektivgesellschaft Anwendung<br />
(vgl. oben 2.1).<br />
C) Mögliche Gesellschaftsformen für das abhängige Unternehmen<br />
Als abhängige Unternehmen eignen sich hingegen bloss die Aktiengesellschaft (als die<br />
weitaus am häufigsten genutzte Rechtsform), die GmbH und gewisse Genossenschaften.<br />
Bereits die Genossenschaft als abhängiges Unternehmen ist problematisch, denn alle<br />
Genossenschafter haben eine gleiche Stimme (one man one vote). Aus diesem Grund<br />
kann eine Genossenschaft nur mit dem Willen aller übrigen bzw. nicht gegen den Willen<br />
der übrigen Genossenschafter durch eine andere Gesellschaft beherrscht werden. In<br />
der Praxis funktioniert dies nicht immer gut; zudem bestehen erhebliche Mängel, was<br />
die Verantwortlichkeit der Geschäftsführung betrifft. 118<br />
Unternehmen anderer Rechtsform können nicht als abhängige Unternehmen eingesetzt<br />
werden: Die Personengesellschaften nicht, weil sie nicht über finanzielle Beteiligungen<br />
zu beherrschen sind – es müssten die Gesellschafter selbst beherrscht werden; der Verein<br />
nicht, weil er für die Vereinsmitglieder nicht einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen<br />
darf; die Stiftung nicht, weil sie durch ihren Zweck beherrscht wird und nicht durch<br />
den Stiftungsrat (welcher zusätzlich durch eine öffentliche Aufsichtsbehörde kontrolliert<br />
wird). 119 Und die einfache Gesellschaft darf ihrerseits kein kaufmännisches Gewerbe<br />
betreiben.<br />
118 Vgl. Art. 921 ff. OR: Genossenschaftsverbände als typische Genossenschaftskonzerne.<br />
119 Denkbar sind für Vereine, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften wirtschaftliche Abhängigkeit,<br />
vertragliche Bindung und personelle Verflechtungen. Doch müssen dazu die minimalen Aufgaben<br />
kommen (vgl. unten 6.4.3), welche das herrschende Unternehmen übernehmen muss, damit von einer<br />
Konzernierung überhaupt gesprochen werden kann, was wohl eher selten der Fall sein wird.<br />
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