Wirtschaftsrecht II - Studentenverbindung Concordia Bern
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Prof. Dr. Roland von Büren WS 1998/99<br />
Version vom 7. Mai 2001 <strong>Wirtschaftsrecht</strong> <strong>II</strong><br />
C) Die Verfolgung eines wirtschaftlichen Zwecks<br />
Das Gesetz schreibt vor, dass die Genossenschaft in der Hauptsache wirtschaftliche<br />
Zwecke zu verfolgen habe; in der Nebensache sind andere Zwecke möglich (Art. 828 I<br />
OR).<br />
Die Handelsregisterverordnung erlaubt – entgegen dem Gesetzestext – auch Genossenschaften<br />
mit rein gemeinnützigem Zweck die Eintragung (Art. 92 <strong>II</strong> HRV)!<br />
Mit dem wirtschaftlichen Zweck unterscheidet sich die Genossenschaft vom Verein,<br />
welcher einem solchen Zweck nicht dienen darf (Art. 60 I ZGB). Sie unterscheidet sich<br />
aber auch von der Aktiengesellschaft, die vorrangig der Erzielung von Gewinn zugunsten<br />
der Aktionäre (shareholder value) dient: die Genossenschaft ist nicht auf Kapitalerträge<br />
ausgerichtet, sondern sie lässt den Genossenschaftern wirtschaftliche Vorteile in<br />
Form anderer geldwerter Leistungen (z.B. günstige Mietzinse, billige Produkte) indirekt<br />
zukommen (Art. 92 I HRV e contrario).<br />
3.2.2 Die Gründung der Genossenschaft<br />
In der Gründungsphase unterstehen die künftigen Genossenschafter dem Recht der einfachen<br />
Gesellschaft (Art. 530 ff. OR). Das Recht der Genossenschaft (wie schon die<br />
Regelung der GmbH; Art. 783 <strong>II</strong>, <strong>II</strong>I) kennt allerdings eine Beschränkung der Haftung:<br />
wurden die Verbindlichkeiten ausdrücklich im Namen der in Gründung befindlichen<br />
Genossenschaft vorgenommen, werden die Handelnden befreit und es haftet nur die<br />
Genossenschaft, sofern die gegründete Genossenschaft diese innerhalb von drei Monaten<br />
übernimmt (Art. 838 <strong>II</strong>, <strong>II</strong>I OR; vgl. oben 3.1.4A) und unten 3.3.2A)g).<br />
Zur Gründung der Genossenschaft bedarf es der Redaktion und der Einigung über die<br />
Statuten (Art. 834 OR: wobei die in Art. 832 OR genannten Punkte zwingend geregelt<br />
werden müssen). Sollen die in Art. 833 OR genannten Punkte geregelt werden, müssen<br />
auch diese in die Statuen aufgenommen werden (bedingt zwingender Inhalt).<br />
Die Gründungsversammlung muss aus mindestens sieben Mitgliedern bestehen (Art.<br />
831 I OR). Sie muss, neben der Genehmigung der Statuten, die Organe wählen und<br />
über allfällige Sacheinlagen 20 (Sachen und Rechte) beraten (Art. 834 <strong>II</strong>, <strong>II</strong>I OR). Einer<br />
öffentlichen Beurkundung bedarf der Gründungsbeschluss (im Gegensatz zur Aktiengesellschaft<br />
und zur GmbH) nicht (Art. 834 I e contrario).<br />
Für den Erwerb der Persönlichkeit muss die Genossenschaft in das Handelsregister eingetragen<br />
werden, die Eintragung ist demnach konstitutiv (Art. 838 I OR).<br />
20 Von der Sacheinlage zu unterscheiden ist die Sachübernahme: diese stellt im Grunde einen einfachen<br />
Kauf dar und nicht das Einbringen von Sachen als Grundkapital eines Genossenschafters. Sachübernahme<br />
ist Kauf einer Sache mit dem Grundkapital (oder sonstigem Vermögen) der Genossenschaft.<br />
Zur qualifizierten Gründung der Aktiengesellschaft vgl. unten 3.3.2B).<br />
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