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Wirtschaftsrecht II - Studentenverbindung Concordia Bern

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Prof. Dr. Roland von Büren WS 1998/99<br />

Version vom 7. Mai 2001 <strong>Wirtschaftsrecht</strong> <strong>II</strong><br />

C) Die Verfolgung eines wirtschaftlichen Zwecks<br />

Das Gesetz schreibt vor, dass die Genossenschaft in der Hauptsache wirtschaftliche<br />

Zwecke zu verfolgen habe; in der Nebensache sind andere Zwecke möglich (Art. 828 I<br />

OR).<br />

Die Handelsregisterverordnung erlaubt – entgegen dem Gesetzestext – auch Genossenschaften<br />

mit rein gemeinnützigem Zweck die Eintragung (Art. 92 <strong>II</strong> HRV)!<br />

Mit dem wirtschaftlichen Zweck unterscheidet sich die Genossenschaft vom Verein,<br />

welcher einem solchen Zweck nicht dienen darf (Art. 60 I ZGB). Sie unterscheidet sich<br />

aber auch von der Aktiengesellschaft, die vorrangig der Erzielung von Gewinn zugunsten<br />

der Aktionäre (shareholder value) dient: die Genossenschaft ist nicht auf Kapitalerträge<br />

ausgerichtet, sondern sie lässt den Genossenschaftern wirtschaftliche Vorteile in<br />

Form anderer geldwerter Leistungen (z.B. günstige Mietzinse, billige Produkte) indirekt<br />

zukommen (Art. 92 I HRV e contrario).<br />

3.2.2 Die Gründung der Genossenschaft<br />

In der Gründungsphase unterstehen die künftigen Genossenschafter dem Recht der einfachen<br />

Gesellschaft (Art. 530 ff. OR). Das Recht der Genossenschaft (wie schon die<br />

Regelung der GmbH; Art. 783 <strong>II</strong>, <strong>II</strong>I) kennt allerdings eine Beschränkung der Haftung:<br />

wurden die Verbindlichkeiten ausdrücklich im Namen der in Gründung befindlichen<br />

Genossenschaft vorgenommen, werden die Handelnden befreit und es haftet nur die<br />

Genossenschaft, sofern die gegründete Genossenschaft diese innerhalb von drei Monaten<br />

übernimmt (Art. 838 <strong>II</strong>, <strong>II</strong>I OR; vgl. oben 3.1.4A) und unten 3.3.2A)g).<br />

Zur Gründung der Genossenschaft bedarf es der Redaktion und der Einigung über die<br />

Statuten (Art. 834 OR: wobei die in Art. 832 OR genannten Punkte zwingend geregelt<br />

werden müssen). Sollen die in Art. 833 OR genannten Punkte geregelt werden, müssen<br />

auch diese in die Statuen aufgenommen werden (bedingt zwingender Inhalt).<br />

Die Gründungsversammlung muss aus mindestens sieben Mitgliedern bestehen (Art.<br />

831 I OR). Sie muss, neben der Genehmigung der Statuten, die Organe wählen und<br />

über allfällige Sacheinlagen 20 (Sachen und Rechte) beraten (Art. 834 <strong>II</strong>, <strong>II</strong>I OR). Einer<br />

öffentlichen Beurkundung bedarf der Gründungsbeschluss (im Gegensatz zur Aktiengesellschaft<br />

und zur GmbH) nicht (Art. 834 I e contrario).<br />

Für den Erwerb der Persönlichkeit muss die Genossenschaft in das Handelsregister eingetragen<br />

werden, die Eintragung ist demnach konstitutiv (Art. 838 I OR).<br />

20 Von der Sacheinlage zu unterscheiden ist die Sachübernahme: diese stellt im Grunde einen einfachen<br />

Kauf dar und nicht das Einbringen von Sachen als Grundkapital eines Genossenschafters. Sachübernahme<br />

ist Kauf einer Sache mit dem Grundkapital (oder sonstigem Vermögen) der Genossenschaft.<br />

Zur qualifizierten Gründung der Aktiengesellschaft vgl. unten 3.3.2B).<br />

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