Wirtschaftsrecht II - Studentenverbindung Concordia Bern
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Prof. Dr. Roland von Büren WS 1998/99<br />
Version vom 7. Mai 2001 <strong>Wirtschaftsrecht</strong> <strong>II</strong><br />
OR). Zudem hat darüber der ganze Verwaltungsrat zu entscheiden. Diese Reglementsbestimmung<br />
ist ebenfalls nichtig (Art. 714 i.V.m. 706b Ziff. 3 OR).<br />
Mindestens ein zur Vertretung befugtes Mitglied des Verwaltungsrates muss in<br />
der Schweiz seinen Wohnsitz haben (Art. 708 <strong>II</strong> OR).<br />
HAFTUNG<br />
Player haftet in jedem Fall, soweit er nicht nachweisen kann, dass er die nötige<br />
Sorgfalt bei den Abklärungen zu diesem Projekt aufgewendet hat (Art. 754 i.V.m.<br />
717 OR).<br />
Le Curie kann sich durch den Nachweis im Protokoll, dass sie gegen das Projekt<br />
gestimmt hat, von der Haftung befreien. Abächerli, auch wenn er nicht anwesend<br />
war, haftet trotzdem. Die Sorgfaltspflicht umfasst auch die Anwesenheit und Mitentscheidung<br />
bei den Beschlüssen des Verwaltungsrates. Wer sich der Stimme<br />
enthält, haftet ebenfalls.<br />
C) Die Revisionsstelle (Art. 727–731a OR)<br />
a) Wahl, Rücktritt und Abberufung<br />
i) Wahl<br />
Als Revisionsstelle werden von der Generalversammlung ein oder mehrere Revisoren<br />
gewählt (Art. 727 I OR). Die Amtsdauer beträgt bis zu drei Jahren; meist wird ein Revisor<br />
aber nur auf ein Jahr gewählt, weil die Revision gerade von Grossgesellschaften<br />
Millionenaufträge darstellen, und man die Revisoren dadurch zu guten Leistungen bewegen<br />
will. Diese können sich so bezüglich ihrer Aufträge nicht zu sehr in Sicherheit<br />
wiegen.<br />
ii) Voraussetzungen der Wählbarkeit<br />
In die Revisionsstelle können natürliche Personen wie auch Handelsgesellschaften oder<br />
Genossenschaften gewählt werden (Art. 727d I OR). Wenigstens ein Revisor muss in<br />
der Schweiz seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine eingetragene Zweigniederlassung<br />
haben (Art. 727 <strong>II</strong> OR).<br />
iii) Unabhängigkeit der Revisionsstelle<br />
CAMPONOVO RICO A., Die Unabhängigkeit der Revisionsstelle, in: Der Schweizer Treuhänder 12/1997,<br />
S. 1145 ff. («http://www.treuhaender.ch»).<br />
Die Revisoren müssen vom Verwaltungsrat und von Mehrheitsaktionären unabhängig<br />
sein (Art. 727c I OR). Sie dürfen auch nicht Arbeitnehmer der Gesellschaft sein oder<br />
Arbeiten für diese ausführen, die mit ihrer Funktion als Revisionsstelle unvereinbar<br />
sind (z.B. dürfte eine Beratungsfirma, die für eine Gesellschaft eine Umstrukturierung<br />
vorgenommen hat, nicht auch als Revisionsstelle gewählt werden). Die Revisoren müssen<br />
auch von Konzerngesellschaften unabhängig sein, sofern auch nur ein Aktionär<br />
oder ein Gläubiger dies verlangt (Art. 727c <strong>II</strong> OR)!! Das Erfordernis der Unabhängigkeit<br />
gilt sowohl für die Revisionsgesellschaft wie auch für ihre Mitarbeiter und Beauftragte,<br />
welche die Revision durchführen (Art. 727d <strong>II</strong>I OR). 67<br />
67 Dazu auch: BGE 123 <strong>II</strong>I 31; besprochen von BÄR, in: ZBJV 1998, S. 768 f.<br />
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