Wirtschaftsrecht II - Studentenverbindung Concordia Bern
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Prof. Dr. Roland von Büren WS 1998/99<br />
Version vom 7. Mai 2001 <strong>Wirtschaftsrecht</strong> <strong>II</strong><br />
bend zu beeinflussen. 83 Diese Voraussetzungen dürften grundsätzlich immer gegeben<br />
sein für „die obersten Leitung einer Gesellschaft, die oberste Schicht der Hierarchie“. 84<br />
Die Haftung auslösen können alle Handlungen, welche einen Verstoss gegen die Treue-<br />
und Sorgfaltspflichten (Art. 717 OR) beinhalten, darin liegt bereits die Widerrechtlichkeit.<br />
Die Haftung ist insofern gemildert, als sich exkulpieren kann, wer eine Aufgabe befugterweise<br />
(d.h. keine unübertragbaren Aufgaben gemäss Art. 716a OR; vgl. auch Art.<br />
716b OR) einem anderen Organ übertragen hat und nachweisen kann, dass er bei der<br />
Auswahl (cura in eligendo), bei der Unterrichtung (cura in instruendo) und bei der<br />
Überwachung (cura in custodiendo) die nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet<br />
hat (Art. 754 <strong>II</strong> OR).<br />
Beispiele für Pflichtverletzungen durch Mitglieder des Verwaltungsrates sind etwa: 85<br />
• der Entzug von Vermögenswerten, ohne Sicherstellung einer entsprechenden Gegenleistung;<br />
• die Investition von 80% des Gesellschaftsvermögens in eine hochspekulative Anlage,<br />
auch wenn sie auf den Rat von Experten hin erfolgte;<br />
• die nicht zinstragende Anlage von freien Vermögenswerten der Gesellschaft;<br />
• das Tätigen von Geschäften mit Mehrheitsaktionären, die für Minderheitsaktionäre<br />
nachteilig sind;<br />
• das Unterlassen einer Untersuchung trotz bekannten Unregelmässigkeiten;<br />
• das Unterlassen einer ordnungsgemässen Buchführung;<br />
• das Unterlassen einer seriösen Finanzplanung;<br />
• das Missachten der Vorschriften von Art. 725 <strong>II</strong> OR, obwohl die bestehende Überschuldung<br />
bekannt ist oder bekannt sein müsste;<br />
• sich trotz Unerfahrenheit nicht von Spezialisten beraten lassen (Übernahmeverschulden);<br />
• sich in das Amt (Verwaltungsratsmitglied) wählen lassen, trotz des Wissens um den<br />
hoffnungslosen finanziellen Zustand der Gesellschaft.<br />
iv) Die Revisionshaftung<br />
GRONER ROGER/VOGT HANS-UELI, Zur Haftung der Revisionsstelle gegenüber Investoren, in:<br />
recht 1998, S. 257 ff.; MEIER-HAYOZ/FORSTMOSER, 16 N 408.<br />
Alle mit der Prüfung der Jahres- und Konzernrechnung, der Gründung, der Kapitalerhöhung<br />
oder Kapitalherabsetzung befassten Personen (Revisoren) sind sowohl der Gesellschaft<br />
als auch den einzelnen Aktionären und Gläubigern der Gesellschaft für den<br />
Schaden verantwortlich, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung ihrer<br />
Pflichten verursachen (Art. 755 OR).<br />
83 BGE 117 <strong>II</strong> 432 ff., 441 f. E. 2.<br />
84 BGE 117 <strong>II</strong> 570 ff., 573.<br />
85 Beispiele aus FORSTMOSER/MEIER-HAYOZ/NOBEL, 37 N 21 ff.<br />
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