Wirtschaftsrecht II - Studentenverbindung Concordia Bern
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Prof. Dr. Roland von Büren WS 1998/99<br />
Version vom 7. Mai 2001 <strong>Wirtschaftsrecht</strong> <strong>II</strong><br />
B) Austritt<br />
Der Austritt eines Gesellschafters ist im Gesetz nicht vorgesehen. Er führt deshalb – sofern<br />
der Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorsieht – zur Auflösung der Gesellschaft<br />
(Art. 545 f. OR).<br />
Auf die Frage, wie lange ein Gesellschafter nach seinem Austritt für Verbindlichkeiten,<br />
die während seiner Mitgliedschaft entstanden sind, haftet, enthält das Gesetz keine Bestimmung;<br />
auch das BGer musste diese Frage bisher nicht entscheiden. Für den Fall,<br />
dass im Gesellschaftsvertrag nichts geregelt ist, kommen folgende drei Lösungen in Betracht:<br />
• Die Verjährung der Haftung könnte sich nach den allgemeinen Regeln des OR richten,<br />
d.h. nach zehn Jahren eintreten (Art. 127 OR);<br />
• denkbar ist als zweites die analoge Anwendung von Art. 591 OR, d.h. Verjährung<br />
der Haftung nach fünf Jahren wie bei der Kollektivgesellschaft;<br />
• oder ein Gesellschafter haftet bei seinem Austritt wie bei einem Gesellschafterwechsel<br />
noch während zweier Jahre (vgl. Art. 181 und 542 <strong>II</strong> OR).<br />
C) Ausschluss<br />
Ein Gesellschafter kann nur ausgeschlossen werden, wenn dies der Gesellschaftsvertrag<br />
vorsieht.<br />
2.1.6 Die wirtschaftliche Bedeutung der einfachen Gesellschaft<br />
Da die einfache Gesellschaft nicht ins Handelsregister eingetragen werden muss, gibt es<br />
über ihren zahlenmässigen Bestand keine Angaben:<br />
• Die einfache Gesellschaft ist wegen ihrer Flexibilität und der Möglichkeit der formlosen<br />
Gründung sehr beliebt;<br />
• jede Gesellschaft in Gründung ist eine einfache Gesellschaft;<br />
• die einfache Gesellschaft dient als Auffangtatbestand für gescheiterte Gründungen<br />
anderer Gesellschaftsformen;<br />
• die einfache Gesellschaft ist eine sehr geeignete Gesellschaftsform für nicht auf<br />
Dauer angelegte Kooperationen;<br />
• die einfache Gesellschaft ist zudem sehr beliebt im Bereich der freien Berufe (z.B.<br />
für Bürogemeinschaften von Anwälten, Ärzten usf.);<br />
• und neuerdings werden die Bestimmungen der einfachen Gesellschaft auf das Konkubinat<br />
angewandt (vgl. BGE 109 <strong>II</strong> 228).<br />
Fall 1: Einfache Gesellschaft<br />
Die Gemeinde Buochs/NW muss eine Betonbrücke über die Engelberger-Aa ersetzen<br />
und schreibt dieses Projekt öffentlich zur Ausführung aus.<br />
Die Firmen Barmettler AG, Niederberger und Cie. und dipl. Ing. ETH von Holzen<br />
beschliessen, sich gemeinsam um den Auftrag zu bewerben, wobei die Barmettler<br />
AG die für den Bau erforderliche Spezialausrüstung für den Vorspann der<br />
Brücke zur Verfügung stellen will, Niederberger und Cie. die Baumaschinen und<br />
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