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Wirtschaftsrecht II - Studentenverbindung Concordia Bern

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Prof. Dr. Roland von Büren WS 1998/99<br />

Version vom 7. Mai 2001 <strong>Wirtschaftsrecht</strong> <strong>II</strong><br />

3 Die juristischen Personen<br />

MEIER-HAYOZ/FORSTMOSER, 3 N 2 ff.; HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, 17.01 ff.<br />

3.1 Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)<br />

MEIER-HAYOZ/FORSTMOSER, 18 N 4 ff.; (deutsches) Gesetz vom 20. April 1892 betreffend die Gesellschaften<br />

mit beschränkter Haftung (GmbHG).<br />

3.1.1 Der Begriff<br />

Die GmbH ist eine teils kapitalbezogene, teils personenbezogene Körperschaft, die<br />

wirtschaftliche Zwecke verfolgt und in der Regel ein kaufmännisches Unternehmen betreibt,<br />

die ein in bestimmter Höhe festgesetztes Stammkapital aufweist und für deren<br />

Verbindlichkeiten neben dem Gesellschaftsvermögen die Gesellschafter insoweit subsidiär<br />

persönlich und solidarisch haften, als das Stammkapital nicht liberiert ist.<br />

• Die GmbH muss bei der Gründung aus mindestens zwei Personen bestehen, wobei<br />

dies natürliche oder juristische sein können; die GmbH bleibt auch mit nur einem<br />

Gesellschafter weiter bestehen, auch wenn in diesem Fall die Gläubiger die Auflösung<br />

verlangen könnten (Art. 775 OR), was aber – wie bei der AG – nie vorkommt;<br />

• die GmbH ist eine juristische Person und als solche rechtsfähig (Art. 53 ZGB);<br />

• der Handelsregistereintrag ist für die GmbH konstitutiv (Art. 783 I OR); 8<br />

• die GmbH besitzt eine eigene Firma, die frei gebildet werden kann, aber immer den<br />

Zusatz GmbH (ausgeschrieben oder als Abkürzung) enthalten muss (Art. 949 OR);<br />

ist die Firma aus einem Personennamen gebildet, besteht der Firmenschutz nur innerhalb<br />

des Registerkreises, bei frei gebildeten Firmen in der ganzen Schweiz (Art.<br />

951 <strong>II</strong> OR);<br />

• der Zweck der GmbH muss immer ein wirtschaftlicher sein (Art. 772 <strong>II</strong>I OR), mit<br />

welcher Regel sie unter den Gesellschaften eine Ausnahme ist; die GmbH muss für<br />

diesen wirtschaftlichen Zweck allerdings kein nach kaufmännischer Art geführtes<br />

Gewerbe (Art. 52 ff. HRV) betreiben, sodass u.U. – je nach Geschäftstätigkeit –<br />

nicht einmal eine Buchführungspflicht besteht (z.B. Mäkler-GmbH, die pro Jahr<br />

zwei lukrative Geschäfte tätigt).<br />

3.1.2 Stammeinlage und Haftung für Gesellschaftsschulden<br />

• Die GmbH besitzt ein in den Statuten festgesetztes Stammkapital (zwischen<br />

20'000.- und 2 Mio. sFr.; Art. 773 OR);<br />

• dieses Stammkapital ist in Stammeinlagen 9 (zu mind. 1000.- sFr. oder ein vielfaches<br />

davon; Art. 774 I OR) aufgeteilt;<br />

8 Die Eintragung entfaltet ihre Wirkung an dem der Veröffentlichung des Eintrags im SHAB folgenden<br />

Arbeitstag (Art. 932 <strong>II</strong> OR). Vgl. auch Handelsrecht I, S. 15 f.<br />

9 Vorliegend wird – wie im Gesetz – für den zu liberierenden Anteil eines Gesellschafters an der<br />

GmbH allein der Begriff Stammeinlage verwendet. Eine Unterscheidung (wie sie auch etwa vorge-<br />

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