Wirtschaftsrecht II - Studentenverbindung Concordia Bern
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Prof. Dr. Roland von Büren WS 1998/99<br />
Version vom 7. Mai 2001 <strong>Wirtschaftsrecht</strong> <strong>II</strong><br />
①<br />
Aktivseite Passivseite<br />
Umlaufvermögen Fremdkapital<br />
Anlagevermögen<br />
Nennkapital<br />
(AK+ PK)<br />
Gesetzliche Reser ven<br />
Freie Reserven<br />
Gewinne werden in der Bilanz auf der Passivseite verbucht (was zu einer Zunahme des<br />
Eigenkapitals führt) und Verluste auf der Aktivseite. Wobei es sich bei einem Verlust<br />
natürlich nicht um einen Vermögensposten handelt, sondern vielmehr um einen Korrekturposten<br />
zum Eigenkapital, welches bei Verrechnung um den Betrag des Verlusts kleiner<br />
würde. Aus Gründen der Transparenz erfolgt jedoch keine Verrechnung (Art. 662 <strong>II</strong><br />
Ziff. 6 OR). Eine Bilanz, die einen Bilanzverlust aufweist, nennt man Unterbilanz [Bild<br />
②].<br />
②<br />
Aktivseite Passivseite<br />
Umlaufvermögen<br />
Anlagevermögen<br />
Bilanzverlust<br />
Fremdkapital<br />
Nennkapital<br />
(AK+ PK)<br />
Gesetzliche Reser ven<br />
Freie Reserven<br />
Eigenkapital<br />
Eigenkapital<br />
gesetzliches<br />
Haftungssubstrat<br />
Ein Kapitalverlust liegt vor, wenn ein Bilanzverlust so hoch ist, dass mehr als 50% des<br />
Nennkapitals und der gesetzlichen Reserven nicht mehr gedeckt ist (qualifizierte Form<br />
des Bilanzverlusts) [Bild ③]. Als gesetzliche Reserven im vorliegenden Sinn (d.h. nach<br />
Art. 725 I OR) gelten die allgemeinen Reserven 62 (Art. 671 OR), die Reserven für eigene<br />
Aktien (Art. 671a OR) und die Aufwertungsreserven (Art. 671b OR).<br />
62 Auch die im Prinzip frei verfügbaren Beträge, vgl. BÖCKLI, N. 1680.<br />
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