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Wirtschaftsrecht II - Studentenverbindung Concordia Bern

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Prof. Dr. Roland von Büren WS 1998/99<br />

Version vom 7. Mai 2001 <strong>Wirtschaftsrecht</strong> <strong>II</strong><br />

Die Statuten (oder ein Vertrag) können eine Zwangsmitgliedschaft auf höchstens fünf<br />

Jahre vorsehen. Aus wichtigen Gründen (d.h. bei Unzumutbarkeit des Verbleibs) ist<br />

aber der Austritt auch hier möglich (Art. 843 OR).<br />

b) Durch Ausschluss<br />

Jeder Genossenschafter kann aus wichtigen Gründen ausgeschlossen werden (Art. 846<br />

<strong>II</strong> OR). Die Statuten können weitere Gründe vorsehen (Art. 846 I OR).<br />

Über den Ausschluss entscheidet die Genossenschafterversammlung, die Statuten können<br />

aber auch die Verwaltung für zuständig erklären. Im letzteren Fall steht dem Genossenschafter<br />

ein Rekursrecht an die Genossenschafterversammlung zu und in jedem<br />

Fall die Möglichkeit Anfechtung des Ausschlusses beim Richter (Art. 846 <strong>II</strong>I OR).<br />

c) Durch Wegfall einer Voraussetzung der Mitgliedschaft<br />

Ist die Mitgliedschaft an eine bestimmte Voraussetzung geknüpft, fällt sie mit dem<br />

Wegfallen dieser Voraussetzung ebenfalls dahin. Beispielsweise durch Kündigung des<br />

Versicherungsvertrages oder Veräusserung des Grundstückes, woran das Mitgliedschaftsrecht<br />

geknüpft ist (Art. 848 OR).<br />

d) Tod eines Genossenschafters<br />

Mit dem Tod endet die Mitgliedschaft, falls die Statuten keine Vererblichkeit vorsehen<br />

(Art. 847 OR).<br />

3.2.5 Kapitalveränderungen<br />

Auf die Herabsetzung des Kapitals finden die Regeln des Aktienrechts Anwendung<br />

(Art. 874 <strong>II</strong> i.V.m. 732 OR; vgl. unten 3.3.3I).<br />

Kapitalveränderungen erfolgen automatisch durch den Eintritt und den Austritt von<br />

Mitgliedern.<br />

3.2.6 Beendigung der Genossenschaft (Art. 911 OR)<br />

Die Genossenschaft wird aufgelöst nach Massgabe der Statuten, durch Beschluss der<br />

Genossenschafterversammlung, durch Konkurs und in den übrigen im Gesetz vorgesehene<br />

Fällen (z.B. Fusion).<br />

3.2.7 Besondere Arten von Genossenschaften<br />

• Genossenschaftsverbände: d.h. Genossenschaften, die ausschliesslich aus Genossenschaften<br />

bestehen (Art. 921 ff. OR);<br />

• Genossenschaften des öffentlichen Rechts (Art. 829 OR);<br />

• private Genossenschaften mit Beteiligung öffentlich-rechtlicher Körperschaften:<br />

Regelung der Haftung (Art. 926 OR);<br />

• Kredit- und Versicherungsgenossenschaften: Bestimmungen über die Bilanzierung<br />

(Art. 858 <strong>II</strong> OR: Verweis auf das Aktienrecht mit der Pflicht zur konsolidierten<br />

Rechnungslegung für Konzerne [Art. 662a ff. OR]); Bestimmungen über die Verwendung<br />

des Reinertrages (Art. 861 OR: höhere Ausschüttung möglich); die Ver-<br />

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