Wirtschaftsrecht II - Studentenverbindung Concordia Bern
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Prof. Dr. Roland von Büren WS 1998/99<br />
Version vom 7. Mai 2001 <strong>Wirtschaftsrecht</strong> <strong>II</strong><br />
H) Erhöhung des Aktienkapitals<br />
NOBEL, Finanzmarktrecht, S. 496 ff.<br />
a) Ordentliche und genehmigte Kapitalerhöhung<br />
In der Praxis ist eine Kapitalerhöhung schwierig „auf einen Schlag“ durchzuführen<br />
(Aktionäre sind in den Ferien, im Ausland oder tot usf.), weshalb meist ein Bankenkonsortium<br />
die gesamte Kapitalerhöhung zeichnet (Festübernahme) und anschliessend die<br />
Aktien an die Aktionäre weiter verteilt. Dies entspricht zwar nicht dem Gesetz, wird<br />
aber in der Praxis so gemacht.<br />
i) Ordentliche Kapitalerhöhung<br />
Eine ordentliche Kapitalerhöhung wird von der Generalversammlung beschlossen und<br />
innerhalb von drei Monaten durchgeführt (Art. 650 I OR). Der Beschluss ist öffentlich<br />
zu beurkunden und muss die in Art. 650 <strong>II</strong> OR aufgeführten Punkte umfassen.<br />
Die Generalversammlung kann in ihrem Beschluss den Verwaltungsrat ermächtigen,<br />
den Ausgabebetrag (Emissionspreis) festzulegen (Art. 650 <strong>II</strong> Ziff. 3 OR). Dies ist meist<br />
von Vorteil, da der Verwaltungsrat damit auf die Verhältnisse am Finanzmarkt reagieren<br />
und einen optimalen Preis festlegen kann.<br />
Wird der Beschluss nicht innert dreier Monate ausgeführt, fällte er dahin (Art. 650 <strong>II</strong>I<br />
OR). 39<br />
ii) Genehmigte Kapitalerhöhung<br />
Bei der genehmigten Kapitalerhöhung wird der Verwaltungsrat von der Generalversammlung<br />
ermächtigt, eine Kapitalerhöhung (bis zu einer bestimmten Obergrenze) jederzeit<br />
vorzunehmen (Art. 651 OR). Diese Möglichkeit – die es früher nicht gab – entbindet<br />
die Gesellschaft davon, sich Vorratsaktien anlegen zu müssen (vgl. oben<br />
3.3.3B)b)viii).<br />
• Die Ermächtigung gilt während zweier Jahre und die Obergrenze darf die Hälfte des<br />
bestehenden Aktienkapitals nicht übersteigen (Art. 651 I und <strong>II</strong> OR);<br />
• die Aktienzeichnung folgt den allgemeinen Regeln (Art. 652 I i.V.m. 630 OR, vgl.<br />
oben 3.3.2A)c);<br />
• werden die Aktien öffentlich zur Zeichnung angeboten, muss ein Emissionsprospekt<br />
mit bestimmten Angaben ausgegeben werden (Art. 652a OR);<br />
• die Leistung der Einlagen richtet sich nach den Bestimmungen der Gründung (Art.<br />
652c i.V.m. 632 ff. OR);<br />
39 Dass diese kurz bemessene Zeit zu Problemen führen kann, zeigt das Beispiel um die Fusion von<br />
Sandoz und CIBA zu Novartis: Die Fusion und eine damit einhergehende Kapitalerhöhung waren von<br />
der Generalversammlung bereits beschlossen, während man immer noch auf die Erlaubnis zum Zusammenschluss<br />
der amerikanischen Kartellbehörde wartete. Dies dauerte elf Monate. Der Beschluss<br />
hätte damit mehrere Male von der Generalversammlung erneuert werden müssen!<br />
Das Problem konnte gelöst werden, indem man nicht Sandoz und CIBA direkt fusionierte, sondern<br />
die beiden von der – eigentlich nur zum Schutz der Firma gegründeten – kleinen Aktiengesellschaft<br />
„Novartis“ übernehmen liess; an dieser Aktiengesellschaft waren nur Sandoz und CIBA als Aktionäre<br />
beteiligt, sodass sich hier leicht eine „Generalversammlung abhalten“ liess. Das Kapital von Novartis<br />
wurde also entsprechend erhöht und die beiden andern fusionierten als Sacheinlage der Kapitalerhöhung<br />
in die „Novartis“ hinein.<br />
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