Wirtschaftsrecht II - Studentenverbindung Concordia Bern
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Prof. Dr. Roland von Büren WS 1998/99<br />
Version vom 7. Mai 2001 <strong>Wirtschaftsrecht</strong> <strong>II</strong><br />
den. 70 Allerdings muss in diesem Fall glaubhaft gemacht (nicht bewiesen!) 71 werden,<br />
dass Gründer oder Organe Gesetz oder Statuten verletzt und damit die Gesellschaft oder<br />
die Aktionäre geschädigt haben (Art. 697b OR), was in den meisten Fällen trotzdem<br />
kein leichter Nachweis sein dürfte.<br />
Die Kosten einer Sonderprüfung sind – soweit die Generalversammlung sie beschlossen<br />
hat – immer der Gesellschaft aufzuerlegen; in besonderen Fällen (z.B. bei querulatorischer<br />
Sonderprüfung) kann das Gericht sie auch den Gesuchstellern überbinden (Art.<br />
697g OR). In solchen Fällen wird das Gericht aber meist schon auf das Gesuch um<br />
Sonderprüfung nicht eintreten (Art. 697c I OR).<br />
Die Sonderprüfung ist in der Praxis bisher nur sehr selten zur Anwendung gekommen.<br />
Die drohende Gefahr einer Sonderprüfung hat aber die Informationspolitik der Verwaltungsräte<br />
stark verbessert, was wohl auch der Zweck dieser Regelung gewesen ist.<br />
b) Die Vermögensrechte<br />
i) Das Recht auf Dividende<br />
Der Aktionär ist am Gewinn zu beteiligen (sofern die Gesellschaft gewinnstrebig ist<br />
und tatsächlich Gewinn erwirtschaftet). Der Weg bis zur Ausschüttung von Dividenden<br />
ist allerdings weit, zunächst muss:<br />
• ein Bilanzgewinn ausgewiesen werden (Art. 675 <strong>II</strong> OR);<br />
• die Buchführung und die Geschäftsbücher geprüft sein (Art. 728 I OR);<br />
• der Antrag über die Verwendung des Bilanzgewinns Gesetz und Statuten entsprechen<br />
(Art. 728 I OR);<br />
• die Revisionsstelle die Annahme der Jahresrechnung empfehlen (Art. 729 OR);<br />
• die Generalversammlung die Jahresrechnung gültig abnehmen (Art. 729 OR);<br />
• und die Generalversammlung dem Antrag auf Dividendenausschüttung zustimmen<br />
(Art. 698 <strong>II</strong> Ziff. 4 OR).<br />
Einen klagbaren Anspruch auf eine Dividende hat der Aktionär aber nur, soweit die<br />
Generalversammlung eine solche beschliesst.<br />
ii) Das Recht auf den Liquidationsanteil<br />
Das nach Tilgung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen der aufgelösten Gesellschaft<br />
wird – soweit die Statuten nichts anderes vorsehen – verhältnismässig an die<br />
Aktionäre verteilt (Art. 745 I OR). Allenfalls können soweit dies vorgesehen ist Inhaber<br />
von Vorzugsaktien einen höheren Anteil am Liquidationsgewinn (Liquidationsanteil<br />
minus Aktienkapital) erhalten (Art. 745 I i.V.m. 656 <strong>II</strong> OR).<br />
Die Verteilung darf allerdings erst nach Ablauf eines Jahres nach dem dritten Schuldenruf<br />
vollzogen werden (Art. 745 <strong>II</strong> OR, ausnahmsweise: Art. 745 <strong>II</strong>I OR).<br />
70 Vgl. aber Fn. 46.<br />
71 Zum „Glaubhaft machen“ ausführlich BGE 120 <strong>II</strong> 393; besprochen in ZBJV 1996, S. 452 ff. Auch<br />
BÄR, in ZBJV 1998, S. 769 ff.<br />
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