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Wirtschaftsrecht II - Studentenverbindung Concordia Bern

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Prof. Dr. Roland von Büren WS 1998/99<br />

Version vom 7. Mai 2001 <strong>Wirtschaftsrecht</strong> <strong>II</strong><br />

den. 70 Allerdings muss in diesem Fall glaubhaft gemacht (nicht bewiesen!) 71 werden,<br />

dass Gründer oder Organe Gesetz oder Statuten verletzt und damit die Gesellschaft oder<br />

die Aktionäre geschädigt haben (Art. 697b OR), was in den meisten Fällen trotzdem<br />

kein leichter Nachweis sein dürfte.<br />

Die Kosten einer Sonderprüfung sind – soweit die Generalversammlung sie beschlossen<br />

hat – immer der Gesellschaft aufzuerlegen; in besonderen Fällen (z.B. bei querulatorischer<br />

Sonderprüfung) kann das Gericht sie auch den Gesuchstellern überbinden (Art.<br />

697g OR). In solchen Fällen wird das Gericht aber meist schon auf das Gesuch um<br />

Sonderprüfung nicht eintreten (Art. 697c I OR).<br />

Die Sonderprüfung ist in der Praxis bisher nur sehr selten zur Anwendung gekommen.<br />

Die drohende Gefahr einer Sonderprüfung hat aber die Informationspolitik der Verwaltungsräte<br />

stark verbessert, was wohl auch der Zweck dieser Regelung gewesen ist.<br />

b) Die Vermögensrechte<br />

i) Das Recht auf Dividende<br />

Der Aktionär ist am Gewinn zu beteiligen (sofern die Gesellschaft gewinnstrebig ist<br />

und tatsächlich Gewinn erwirtschaftet). Der Weg bis zur Ausschüttung von Dividenden<br />

ist allerdings weit, zunächst muss:<br />

• ein Bilanzgewinn ausgewiesen werden (Art. 675 <strong>II</strong> OR);<br />

• die Buchführung und die Geschäftsbücher geprüft sein (Art. 728 I OR);<br />

• der Antrag über die Verwendung des Bilanzgewinns Gesetz und Statuten entsprechen<br />

(Art. 728 I OR);<br />

• die Revisionsstelle die Annahme der Jahresrechnung empfehlen (Art. 729 OR);<br />

• die Generalversammlung die Jahresrechnung gültig abnehmen (Art. 729 OR);<br />

• und die Generalversammlung dem Antrag auf Dividendenausschüttung zustimmen<br />

(Art. 698 <strong>II</strong> Ziff. 4 OR).<br />

Einen klagbaren Anspruch auf eine Dividende hat der Aktionär aber nur, soweit die<br />

Generalversammlung eine solche beschliesst.<br />

ii) Das Recht auf den Liquidationsanteil<br />

Das nach Tilgung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen der aufgelösten Gesellschaft<br />

wird – soweit die Statuten nichts anderes vorsehen – verhältnismässig an die<br />

Aktionäre verteilt (Art. 745 I OR). Allenfalls können soweit dies vorgesehen ist Inhaber<br />

von Vorzugsaktien einen höheren Anteil am Liquidationsgewinn (Liquidationsanteil<br />

minus Aktienkapital) erhalten (Art. 745 I i.V.m. 656 <strong>II</strong> OR).<br />

Die Verteilung darf allerdings erst nach Ablauf eines Jahres nach dem dritten Schuldenruf<br />

vollzogen werden (Art. 745 <strong>II</strong> OR, ausnahmsweise: Art. 745 <strong>II</strong>I OR).<br />

70 Vgl. aber Fn. 46.<br />

71 Zum „Glaubhaft machen“ ausführlich BGE 120 <strong>II</strong> 393; besprochen in ZBJV 1996, S. 452 ff. Auch<br />

BÄR, in ZBJV 1998, S. 769 ff.<br />

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