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Wirtschaftsrecht II - Studentenverbindung Concordia Bern

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Prof. Dr. Roland von Büren WS 1998/99<br />

Version vom 7. Mai 2001 <strong>Wirtschaftsrecht</strong> <strong>II</strong><br />

läuft hier ein bedeutender Riss: insofern als das Recht für börsenkotierte Grossaktiengesellschaften<br />

andere Regeln aufstellt als für Kleinaktiengesellschaften.<br />

v) Stimmrechtsaktien<br />

Auf jede Aktien fällt eine Stimme (one share, one vote). 33 Die Aktiengesellschaft kann<br />

aber Aktien mit verschiedenen Nennwerten einführen, sodass mit dem gleichen Kapitaleinsatz<br />

u.U. mehr Aktien, d.h. Stimmrechte erworben werden können.<br />

Die Aktien mit dem kleineren Nennwert, d.h. diejenigen, die im Verhältnis zum Nennwert<br />

mehr Stimmkraft haben, nennt man Stimmrechtsaktien; sie sind zwingend Namenaktien<br />

(Art. 693 OR).<br />

Die höhere Stimmkraft ist nicht in jedem Fall ausübbar: in besonderen Fällen gilt stets<br />

die Stimmkraft nach dem Gesamtnennwert der Aktien die ein Aktionär besitzt und nicht<br />

nach der Zahl seiner Aktien (Art. 693 <strong>II</strong>I OR). Ebenfalls eingeschränkt sind die Stimmrechtsaktien<br />

im Fall der sog. Doppelhürde bei der Beschlussfassung (Art. 704 OR). Ausserdem<br />

haben alle Kategorien von Aktien Anrecht auf mindestens einen Sitz im Verwaltungsrat<br />

(Art. 709 OR).<br />

Die Aktien ohne Stimmrechtsvorteil, d.h. die „normalen“ Aktien heissen Stammaktien.<br />

vi) Vorzugsaktien<br />

Bestimmten Aktien können bei der Gründung oder durch Statutenänderung besondere,<br />

ausschliesslich finanzielle Vorteile eingeräumt werden (Art. 654 f. OR). Für die diesbezügliche<br />

Statutenänderung genügt das absolute Mehr (Art. 703 i.V.m. 704 OR e contrario).<br />

vii) "Gratisaktien"<br />

Die Gesellschaft kann eine Kapitalerhöhung aus eigenen Mitteln finanzieren und die<br />

Aktien „gratis“ – im Verhältnis ihres bisherigen Anteils – an die Aktionäre abgeben<br />

(Art. 652d OR). Die Aktiengesellschaft kann dies z.B. tun, wenn sie liquide Mittel benötigt<br />

– sie braucht dann keine solchen an die Aktionäre als Dividende auszuschütten.<br />

Für die Aktionäre sind diese Aktien allerdings nur fast „gratis“, denn sie werden zum<br />

vollen Wert als Einkommen versteuert.<br />

viii) Vorratsaktien<br />

Der Begriff der Vorratsaktie stammt aus der Zeit des alten Aktienrechts, als nur die ordentliche<br />

Kapitalerhöhung möglich war. Brauchte man zwar Geld, welches man sich<br />

über eine Kapitalerhöhung beschafften wollte, wusste aber den genauen Zeitpunkt des<br />

Bedarfs noch nicht, liess man durch die Generalversammlung eine Kapitalerhöhung genehmigen<br />

und führte sie anschliessend aus eigenen Mitteln durch. Die Aktien legte man<br />

weg, um sie im richtigen Zeitpunkt verkaufen zu können. Dies bedeutete eine enorme<br />

Kapitalbindung – was wirtschaftlich gesehen ziemlicher Blödsinn ist.<br />

Heute kennt das Aktienrecht neben der ordentlichen, die genehmigte und die bedingte<br />

Kapitalerhöhung, welche die Vorratsaktie überflüssig gemacht haben.<br />

33 Nach VON BÜREN ein ungeschriebener, allgemein anerkannter Grundsatz des schweizerischen Aktien-<br />

rechts.<br />

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