Wirtschaftsrecht II - Studentenverbindung Concordia Bern
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Prof. Dr. Roland von Büren WS 1998/99<br />
Version vom 7. Mai 2001 <strong>Wirtschaftsrecht</strong> <strong>II</strong><br />
Austritt haftet ein Gesellschafter noch während fünf Jahren für die zur Zeit seines Austritts<br />
bestehenden Verpflichtungen (Art. 591 OR).<br />
Dies ist insbesondere für die Gläubiger sehr vorteilhaft, da sie in solchen Fällen, d.h.<br />
wenn ein neuer und ein gerade ausgeschiedener Gesellschafter für alle bestehenden<br />
Verpflichtungen haften, doppelt abgesichert sind.<br />
C) Gewinn- und Verlustbeteiligung<br />
Anders als die einfache Gesellschaft untersteht die Kollektivgesellschaft der Buchführungspflicht,<br />
d.h. sie hat eine Bilanz und eine Erfolgsrechnung zu erstellen (Art. 957 ff.<br />
OR).<br />
Unabhängig von Gewinn oder Verlust haben die Gesellschafter Anspruch auf Entschädigung<br />
für ihre Arbeit (Honorare, Löhne, Zinsen; Art. 558 ff. OR). Diese wird in der<br />
Erfolgsrechnung als Aufwand verbucht und hat demnach nichts mit der Gewinn- bzw.<br />
Verlustbeteiligung zu tun.<br />
Ist bezüglich der Verteilung von Gewinn und Verlust nichts anderes vereinbart, erfolgt<br />
die Verteilung – wie bei der einfachen Gesellschaft – nach Köpfen (Art. 533 I OR).<br />
D) Gesellschaftsbeschlüsse und Geschäftsführung<br />
Für die Gesellschaftsbeschlüsse und die Geschäftsführung gelten die Regeln der einfachen<br />
Gesellschaft (Art. 534 ff. OR; vgl. oben 2.1.2C) f.).<br />
E) Verantwortlichkeit<br />
Für die Haftung innerhalb der Gesellschaft gelten ebenfalls die Regeln der einfachen<br />
Gesellschaft (Art. 538 OR). Daneben trifft auch hier die Gesellschafter eine allgemeine<br />
Treuepflicht (Art. 2 ZGB).<br />
Das Konkurrenzverbot der Kollektivgesellschaft ist strenger als dasjenige der einfachen<br />
Gesellschaft: ein Gesellschafter darf sich nicht an einer andern Gesellschaft im gleichen<br />
Geschäftsbereich beteiligen; auch dann nicht, wenn dies der Gesellschaft nicht schadet<br />
oder schaden kann (Art. 561 OR).<br />
2.2.3 Das Aussenverhältnis<br />
Nach aussen zeigt die Kollektivgesellschaft korporative Elemente: sie tritt als Einheit<br />
auf, sie ist handlungsfähig (wenn auch nicht rechtsfähig) und sie besitzt eine Firma.<br />
A) Die Vertretung<br />
Nicht die Gesellschaft wird vertreten (sie ist keine juristische Person), sondern die Gesamthandschaft.<br />
a) Die Vertretung durch Gesellschafter<br />
Enthält das Handelsregister keine entgegenstehenden Einträge, wird vermutet, alle Gesellschafter<br />
seien zur Alleinvertretung befugt (Art. 563 OR). Die Vertretungsmacht umfasst<br />
alle Geschäfte, welche der Zweck der Gesellschaft mit sich bringen kann (Art. 564<br />
I OR). Einem Gesellschafter kommt die Vertretungsbefugnis entweder ganz zu oder gar<br />
nicht (was im Handelsregister einzutragen ist), inhaltliche Beschränkungen der Vertretungsmacht<br />
sind gegenüber gutgläubigen Dritten ohne Wirkung (Art. 564 <strong>II</strong> OR). Die<br />
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