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Wirtschaftsrecht II - Studentenverbindung Concordia Bern

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Prof. Dr. Roland von Büren WS 1998/99<br />

Version vom 7. Mai 2001 <strong>Wirtschaftsrecht</strong> <strong>II</strong><br />

• die Kapitalerhöhung kann auch durch Umwandlung frei verfügbaren Eigenkapitals<br />

vorgenommen werden (Gratisaktien, vgl. oben 3.3.3B)b)vii) [Art. 652d OR]);<br />

• der Verwaltungsrat muss zwingend einen schriftlichen Rechenschaftsbericht über<br />

die Kapitalerhöhung geben (Art. 652e OR);<br />

• der Kapitalerhöhungsbericht ist von der Revisionsstelle zu prüfen und zu bestätigen;<br />

die Prüfungspflicht besteht nicht, wenn die Einlage in Geld erfolgt, das neue Kapital<br />

nicht zu einer Sachübernahme verwendet wird und die Bezugsrechte nicht eingeschränkt<br />

werden (Art. 652f OR).<br />

Ist die Kapitalerhöhung vollzogen und liegen die nötigen Berichte vor, dann ändert der<br />

Verwaltungsrat die Statuten und trägt die Änderungen in das Handelsregister ein (Art.<br />

652g f. OR). Vor der Eintragung ausgegebene Aktien sind nichtig (Art. 652h <strong>II</strong>I OR).<br />

b) Bedingte Kapitalerhöhung<br />

Die bedingte Kapitalerhöhung ist „massgeschneidert“ für den Fall, dass die Gesellschaft<br />

Wandel- 40 oder Optionsanleihen 41 oder Optionen für Mitarbeiteraktien 42 ausgeben will.<br />

Die Gesellschaft muss nicht auf Vorrat Aktien schaffen. (Im Konzern kann die abhängige<br />

Gesellschaft z.B. auch Optionen für die Aktien der herrschenden Gesellschaft ausgeben.)<br />

In solchen Fällen ist die Kapitalerhöhung durch die Ausübung der Optionen bedingt,<br />

was nicht auf einen Schlag, sondern „tropfenweise“ geschehen wird, d.h. es steht nicht<br />

im Voraus fest, um welchen Betrag das Kapital am Ende effektiv erhöht sein wird.<br />

• Die Aktien müssen immer voll liberiert werden (Art. 653a <strong>II</strong> OR);<br />

• das bedingte Kapital darf nicht mehr als die Hälfte des bestehenden Aktienkapitals<br />

betragen (Art. 653a I OR);<br />

• eine allfällige Vinkulierung muss, wenn sie gelten soll, bereits im Emissionsprospekt<br />

der Anleihen aufgeführt sein (Art. 653d I OR);<br />

• die Wandel- oder Optionsrechte dürfen nur „verwässert“ werden, wenn die Gesellschaft<br />

dafür einen entsprechenden Ausgleich bietet, oder wenn die Aktionäre gleichermassen<br />

betroffen sind (Art. 653d <strong>II</strong> OR).<br />

Die Wandel- oder Optionsrechte werden durch schriftliche Erklärung ausgeübt; sobald<br />

der Ausübende seine Einlage bei einer Bank vollständig getätigt hat, entstehen die Aktionärsrechte<br />

(Art. 653e OR).<br />

Die Gesellschaft lässt die bedingte Kapitalerhöhung jährlich durch einen besonders befähigten<br />

Revisor (Art. 727b OR) prüfen (Art. 653f OR). Anschliessend passt der Verwaltungsrat<br />

die Statuten entsprechend an (Art. 653g OR). Die Erhöhung ist im<br />

Geschäftsbericht aufzuführen (Art. 663d <strong>II</strong> OR).<br />

40 Wandelanleihen sind Obligationen (Art. 1156 ff. OR), welche das Recht beinhalten, sie am Ende ihrer<br />

Laufzeit (oder unter anderen Bedingungen) in Aktien der Gesellschaft umzuwandeln.<br />

41 Optionsanleihen sind Obligationen (Art. 1156 ff. OR), welche das Recht (Option) beinhalten, am Ende<br />

der Laufzeit (oder unter anderen Bedingungen) eine Aktie der Gesellschaft zu einem bestimmten<br />

Preis zu erwerben.<br />

42 Viele Gesellschaften ermöglichen es ihren Mitarbeitern, durch Ausgabe von Optionen eigene Aktien<br />

zu einem günstigeren Preis als am Markt zu beziehen.<br />

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