Wirtschaftsrecht II - Studentenverbindung Concordia Bern
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Prof. Dr. Roland von Büren WS 1998/99<br />
Version vom 7. Mai 2001 <strong>Wirtschaftsrecht</strong> <strong>II</strong><br />
• die Kapitalerhöhung kann auch durch Umwandlung frei verfügbaren Eigenkapitals<br />
vorgenommen werden (Gratisaktien, vgl. oben 3.3.3B)b)vii) [Art. 652d OR]);<br />
• der Verwaltungsrat muss zwingend einen schriftlichen Rechenschaftsbericht über<br />
die Kapitalerhöhung geben (Art. 652e OR);<br />
• der Kapitalerhöhungsbericht ist von der Revisionsstelle zu prüfen und zu bestätigen;<br />
die Prüfungspflicht besteht nicht, wenn die Einlage in Geld erfolgt, das neue Kapital<br />
nicht zu einer Sachübernahme verwendet wird und die Bezugsrechte nicht eingeschränkt<br />
werden (Art. 652f OR).<br />
Ist die Kapitalerhöhung vollzogen und liegen die nötigen Berichte vor, dann ändert der<br />
Verwaltungsrat die Statuten und trägt die Änderungen in das Handelsregister ein (Art.<br />
652g f. OR). Vor der Eintragung ausgegebene Aktien sind nichtig (Art. 652h <strong>II</strong>I OR).<br />
b) Bedingte Kapitalerhöhung<br />
Die bedingte Kapitalerhöhung ist „massgeschneidert“ für den Fall, dass die Gesellschaft<br />
Wandel- 40 oder Optionsanleihen 41 oder Optionen für Mitarbeiteraktien 42 ausgeben will.<br />
Die Gesellschaft muss nicht auf Vorrat Aktien schaffen. (Im Konzern kann die abhängige<br />
Gesellschaft z.B. auch Optionen für die Aktien der herrschenden Gesellschaft ausgeben.)<br />
In solchen Fällen ist die Kapitalerhöhung durch die Ausübung der Optionen bedingt,<br />
was nicht auf einen Schlag, sondern „tropfenweise“ geschehen wird, d.h. es steht nicht<br />
im Voraus fest, um welchen Betrag das Kapital am Ende effektiv erhöht sein wird.<br />
• Die Aktien müssen immer voll liberiert werden (Art. 653a <strong>II</strong> OR);<br />
• das bedingte Kapital darf nicht mehr als die Hälfte des bestehenden Aktienkapitals<br />
betragen (Art. 653a I OR);<br />
• eine allfällige Vinkulierung muss, wenn sie gelten soll, bereits im Emissionsprospekt<br />
der Anleihen aufgeführt sein (Art. 653d I OR);<br />
• die Wandel- oder Optionsrechte dürfen nur „verwässert“ werden, wenn die Gesellschaft<br />
dafür einen entsprechenden Ausgleich bietet, oder wenn die Aktionäre gleichermassen<br />
betroffen sind (Art. 653d <strong>II</strong> OR).<br />
Die Wandel- oder Optionsrechte werden durch schriftliche Erklärung ausgeübt; sobald<br />
der Ausübende seine Einlage bei einer Bank vollständig getätigt hat, entstehen die Aktionärsrechte<br />
(Art. 653e OR).<br />
Die Gesellschaft lässt die bedingte Kapitalerhöhung jährlich durch einen besonders befähigten<br />
Revisor (Art. 727b OR) prüfen (Art. 653f OR). Anschliessend passt der Verwaltungsrat<br />
die Statuten entsprechend an (Art. 653g OR). Die Erhöhung ist im<br />
Geschäftsbericht aufzuführen (Art. 663d <strong>II</strong> OR).<br />
40 Wandelanleihen sind Obligationen (Art. 1156 ff. OR), welche das Recht beinhalten, sie am Ende ihrer<br />
Laufzeit (oder unter anderen Bedingungen) in Aktien der Gesellschaft umzuwandeln.<br />
41 Optionsanleihen sind Obligationen (Art. 1156 ff. OR), welche das Recht (Option) beinhalten, am Ende<br />
der Laufzeit (oder unter anderen Bedingungen) eine Aktie der Gesellschaft zu einem bestimmten<br />
Preis zu erwerben.<br />
42 Viele Gesellschaften ermöglichen es ihren Mitarbeitern, durch Ausgabe von Optionen eigene Aktien<br />
zu einem günstigeren Preis als am Markt zu beziehen.<br />
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