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Wirtschaftsrecht II - Studentenverbindung Concordia Bern

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Prof. Dr. Roland von Büren WS 1998/99<br />

Version vom 7. Mai 2001 <strong>Wirtschaftsrecht</strong> <strong>II</strong><br />

iii) Das Bezugsrecht<br />

NOBEL, Finanzmarktrecht, S. 466 ff.<br />

Zu den Bezugsrechten vgl. oben 3.3.1E), 3.3.3B)b) und 3.3.3H)c).<br />

C) Die Pflichten des Aktionärs<br />

a) Die Pflicht zur Liberierung<br />

Die einzige Pflicht der Aktionäre besteht in der Liberierung ihrer Aktien (Art. 680 I<br />

OR). Die Liberierung kann in Form einer Geldleistung, einer Sacheinlage oder durch<br />

Verrechnung erfolgen. Die Liberierung ist kein Kauf sondern ein spezifisch aktienrechtliches<br />

Institut.<br />

Die Aufliberierung (d.h. Einzahlung des noch nicht liberierten Betrages gemäss Art.<br />

632 OR) kann vom Verwaltungsrat jederzeit beschlossen werden (Art. 634a I OR). Ist<br />

der Aktionär dann nicht in der Lage, die restlichen Einlagen zu leisten, droht ihm der<br />

Entzug seiner Aktionärsrechte (Kadzuierung [Art. 681 f. OR]):<br />

Säumige Aktionäre sind zur Zahlung von Verzugszinsen verpflichtet (Art. 681 I OR).<br />

Die Statuten können solche Aktionäre zudem zur Bezahlung von Konventionalstrafen<br />

verpflichten (Art. 681 <strong>II</strong>I OR). Der Verwaltungsrat ist befugt, die säumigen Aktionäre<br />

ihrer Rechte und der geleisteten Teilzahlungen verlustig zu erklären und anstelle der<br />

ausgefallenen Aktien neue herauszugeben (Art. 681 <strong>II</strong> OR).<br />

Das bereits liberierte Kapital fällt der Gesellschaft zu und ist als Kaduzierungsgewinn<br />

den gesetzlichen Reserven zuzuweisen (Art. 671 <strong>II</strong> Ziff. 2 OR).<br />

b) Verbot weiterer Nebenleistungen<br />

VON BÜREN/HINTZ, Die Aktiengesellschaft als Partei eines Aktionärbindungsvertrages?, ZBJV 2000,<br />

S. 802 ff.<br />

Andere Aktionärspflichten ausser der Liberierung sind verboten bzw. entsprechende<br />

Statutenbestimmungen nichtig (Art. 680 I OR).<br />

Möglich hingegen sind (innerhalb der Grenzen von Art. 20 OR und Art. 27 ZGB) Aktionärbindungsverträge<br />

jedweden Inhalts (z.B. Stimmbindung, Erwerbsberechtigung,<br />

Treuepflichten, Konkurrenzverbote, Pflicht zu Arbeitsleistung, Lieferungs- und Abnahmepflichten<br />

und -rechte, Nachschuss- und Zuzahlungspflichten, persönliche Haftung<br />

usf.).<br />

Aktionärbindungsverträge werden von den Aktionären untereinander ohne Beteiligung<br />

der Gesellschaft geschlossen. Dritte können sich auf den Inhalt dieser Verträge – anders<br />

als auf den Inhalt der Statuten – nicht berufen. D.h. eine Verpflichtung zu persönlicher<br />

Haftung ist nur gegenüber den andern Vertragspartnern bindend.<br />

D) Minderheitenschutz<br />

a) Gesellschaftsinteresse und Gesellschaftszweck als Grenze<br />

Das Gesellschaftsinteresse (Art. 717 OR) und der Gesellschaftszweck (Art. 718a I OR)<br />

bilden den Handlungsrahmen des Verwaltungsrates; die Übertretung dieser Grenzen<br />

verletzt Sorgfalts- und Treuepflichten.<br />

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