20.07.2013 Aufrufe

Wirtschaftsrecht II - Studentenverbindung Concordia Bern

Wirtschaftsrecht II - Studentenverbindung Concordia Bern

Wirtschaftsrecht II - Studentenverbindung Concordia Bern

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Prof. Dr. Roland von Büren WS 1998/99<br />

Version vom 7. Mai 2001 <strong>Wirtschaftsrecht</strong> <strong>II</strong><br />

ständigen rechtlichen und tatsächlichen Trennung der juristischen Person von ihren<br />

Mitgliedern in persönlicher und vermögensmässiger Hinsicht. Auch eine weitgehende<br />

Identität der wirtschaftlichen Interessen von Gesellschaft und Gesellschafter (herrschendes<br />

Unternehmen) ist grundsätzlich unbeachtlich.<br />

6.6.2 Die Rückerstattung von verdeckt ausgeschütteten<br />

Gewinnen<br />

Dazu vgl. oben 3.3.5D)f).<br />

6.6.3 Die Haftung des herrschenden Unternehmens<br />

A) Haftung aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit<br />

Zu beachten ist, das nicht nur die Organe des abhängigen Unternehmens selbst nach<br />

Art. 754 OR für Schäden haften, sondern auch die Vertreter des herrschenden Unternehmens<br />

(z.B. ihre Verwaltungsratsmitglieder und die Geschäftsleitung), soweit sie in<br />

der abhängigen Konzerngesellschaft eine faktische Organstellung 123 inne haben,<br />

persönlich zur Verantwortlichkeit gezogen werden können.<br />

B) Organhaftung<br />

Für die Organe des herrschenden Unternehmens kann über die Organhaftung (Art. 722<br />

OR/Art. 55 ZGB) dieses haftbar gemacht werden.<br />

Ansonsten haftet das herrschende Unternehmen für sie als seine Hilfspersonen (Art. 55<br />

OR). Bei dieser Haftung ist zwar eine Exkulpation theoretisch möglich, doch wird diese<br />

in den meisten Fällen scheitern, da es dem herrschenden Unternehmen kaum je gelingen<br />

wird, zu beweisen, dass sie ihre Hilfspersonen genügend überwacht bzw. ihnen die<br />

richtigen Instruktionen gegeben hat.<br />

C) Durchgriff<br />

HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, 17.96 ff.<br />

Der Durchgriff im Konzern, d.h. die Inanspruchnahme des Vermögens des herrschenden<br />

Unternehmens für Verpflichtungen einer rechtlich selbständigen Konzerngesellschaft,<br />

ist eine Rechtsfigur, die nur ganz ausnahmsweise zur Anwendung kommt: dann<br />

nämlich, wenn das abhängige Unternehmen vom herrschenden Unternehmen in rechtsmissbräuchlicher<br />

Weise verwendet wird, sodass die Berufung auf die rechtliche Selbständigkeit<br />

der juristischen Person gegen Art. 2 ZGB verstösst. Die Voraussetzungen<br />

sind also das Vorliegen eines Konzernverhältnisses und der Rechtsmissbrauch.<br />

Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn:<br />

• das abhängige Unternehmen mit einem für die übertragenen Aufgaben zu kleinen<br />

Kapital ausgestattet wird (bewusste Unterkapitalisierung);<br />

123 „Personen, die tatsächlich Organen vorbehaltene Entscheide treffen oder die eigentliche Geschäftsführung<br />

besorgen und so die Willensbildung der Gesellschaft massgebend mitbestimmen“, d.h. auch<br />

solche Personen, die sich wie Organe gebärden. „Es genügt somit, wenn die in Anspruch genommenen<br />

Personen tatsächlich die Möglichkeit gehabt haben, den Schaden zu verursachen oder zu verhindern,<br />

d.h. den Geschäftsgang der Gesellschaft massgebend zu beeinflussen“ (BGE 117 <strong>II</strong> 432).<br />

140

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!