Wirtschaftsrecht II - Studentenverbindung Concordia Bern
Wirtschaftsrecht II - Studentenverbindung Concordia Bern
Wirtschaftsrecht II - Studentenverbindung Concordia Bern
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Prof. Dr. Roland von Büren WS 1998/99<br />
Version vom 7. Mai 2001 <strong>Wirtschaftsrecht</strong> <strong>II</strong><br />
ständigen rechtlichen und tatsächlichen Trennung der juristischen Person von ihren<br />
Mitgliedern in persönlicher und vermögensmässiger Hinsicht. Auch eine weitgehende<br />
Identität der wirtschaftlichen Interessen von Gesellschaft und Gesellschafter (herrschendes<br />
Unternehmen) ist grundsätzlich unbeachtlich.<br />
6.6.2 Die Rückerstattung von verdeckt ausgeschütteten<br />
Gewinnen<br />
Dazu vgl. oben 3.3.5D)f).<br />
6.6.3 Die Haftung des herrschenden Unternehmens<br />
A) Haftung aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit<br />
Zu beachten ist, das nicht nur die Organe des abhängigen Unternehmens selbst nach<br />
Art. 754 OR für Schäden haften, sondern auch die Vertreter des herrschenden Unternehmens<br />
(z.B. ihre Verwaltungsratsmitglieder und die Geschäftsleitung), soweit sie in<br />
der abhängigen Konzerngesellschaft eine faktische Organstellung 123 inne haben,<br />
persönlich zur Verantwortlichkeit gezogen werden können.<br />
B) Organhaftung<br />
Für die Organe des herrschenden Unternehmens kann über die Organhaftung (Art. 722<br />
OR/Art. 55 ZGB) dieses haftbar gemacht werden.<br />
Ansonsten haftet das herrschende Unternehmen für sie als seine Hilfspersonen (Art. 55<br />
OR). Bei dieser Haftung ist zwar eine Exkulpation theoretisch möglich, doch wird diese<br />
in den meisten Fällen scheitern, da es dem herrschenden Unternehmen kaum je gelingen<br />
wird, zu beweisen, dass sie ihre Hilfspersonen genügend überwacht bzw. ihnen die<br />
richtigen Instruktionen gegeben hat.<br />
C) Durchgriff<br />
HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, 17.96 ff.<br />
Der Durchgriff im Konzern, d.h. die Inanspruchnahme des Vermögens des herrschenden<br />
Unternehmens für Verpflichtungen einer rechtlich selbständigen Konzerngesellschaft,<br />
ist eine Rechtsfigur, die nur ganz ausnahmsweise zur Anwendung kommt: dann<br />
nämlich, wenn das abhängige Unternehmen vom herrschenden Unternehmen in rechtsmissbräuchlicher<br />
Weise verwendet wird, sodass die Berufung auf die rechtliche Selbständigkeit<br />
der juristischen Person gegen Art. 2 ZGB verstösst. Die Voraussetzungen<br />
sind also das Vorliegen eines Konzernverhältnisses und der Rechtsmissbrauch.<br />
Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn:<br />
• das abhängige Unternehmen mit einem für die übertragenen Aufgaben zu kleinen<br />
Kapital ausgestattet wird (bewusste Unterkapitalisierung);<br />
123 „Personen, die tatsächlich Organen vorbehaltene Entscheide treffen oder die eigentliche Geschäftsführung<br />
besorgen und so die Willensbildung der Gesellschaft massgebend mitbestimmen“, d.h. auch<br />
solche Personen, die sich wie Organe gebärden. „Es genügt somit, wenn die in Anspruch genommenen<br />
Personen tatsächlich die Möglichkeit gehabt haben, den Schaden zu verursachen oder zu verhindern,<br />
d.h. den Geschäftsgang der Gesellschaft massgebend zu beeinflussen“ (BGE 117 <strong>II</strong> 432).<br />
140