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Wirtschaftsrecht II - Studentenverbindung Concordia Bern

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Prof. Dr. Roland von Büren WS 1998/99<br />

Version vom 7. Mai 2001 <strong>Wirtschaftsrecht</strong> <strong>II</strong><br />

näre können weitere Verpflichtungen in sog. Aktionärbindungsverträgen untereinander<br />

eingehen (z.B. Stimmbindung, Vorkaufsrechte). 26<br />

G) Die eigene Firma<br />

Die Firma der Aktiengesellschaft kann frei gebildet werden (Art. 950 I OR). Wird die<br />

Firma aus Personennamen gebildet, muss die Abkürzung „AG“ beigefügt werden. Wird<br />

die Gesellschaftsbezeichnung vor den Personennamen gestellt werden, ist sie auszuschreiben<br />

(Art. 950 <strong>II</strong> OR, z.B. Aktiengesellschaft F. Hoffmann-La Roche & Co.).<br />

Fall 6: Begriff und Wesen der AG<br />

Die "Happy Holiday AG" bietet ihren Aktionärinnen und Aktionären neben Dividenden<br />

auf den vom Unternehmen erzielten Gewinnen auch die Möglichkeit,<br />

"Punkte" zu sammeln, welche bei der Miete von Ferienwohnungen der Happy<br />

Holiday AG an Zahlung gegeben werden können.<br />

In einem Prospekt werden diese Leistungen wie folgt angepriesen:<br />

"Alle Ihre Ferienträume gehen in Erfüllung! Mit dem Kauf einer<br />

Happy Holiday-Aktie zum Preis von Fr. 30'000.- sind Sie dabei! Ausser<br />

der üblichen Rendite haben Sie jährlich die Möglichkeit, als<br />

Miteigentümer kostenlos eine tolle Ferienwohnung vom Kap der Guten<br />

Hoffnung bis Spitzbergen und von der Bretagne bis Hawaii während<br />

einer Woche zu beziehen. Schlagen Sie zu!"<br />

Falllösung<br />

FIRMA<br />

Die Firma ist in Ordnung, die Abkürzung „AG“ könnte auch weggelassen werden.<br />

WIRTSCHAFTLICHER ZWECK?<br />

Der wirtschaftliche Zweck ist gegeben, teilweise auch die Gewinnstrebigkeit.<br />

3.3.2 Die Gründung der AG<br />

MEIER-HAYOZ/FORSTMOSER, 16 N 33 ff., 414 ff.<br />

A) Die Elemente der Gründung (Art. 629 ff. OR)<br />

a) Die Zahl der Mitglieder<br />

Die Aktiengesellschaft muss (auch bei der Gründung) mindestens drei Aktionäre haben<br />

(Art. 625 I OR). In der Praxis ist diese Bedingung oft nicht erfüllt, insbesondere bei<br />

Konzernen, deren herrschendes Unternehmen oft alleine Aktionär des abhängigen Unternehmens<br />

ist.<br />

Die diesbezügliche Sanktionsmöglichkeit des Auflösungsbegehrens (Art. 625 <strong>II</strong> OR) ist<br />

in der Praxis ohne Bedeutung.<br />

26 Die Vereinbarung zwischen zwei Aktiengesellschaften über ein gemeinsames Jointventure stellt sich<br />

ebenfalls als Aktionärbindungsvertrag dar; die beiden Aktiengesellschaften sind die Aktionäre ihres<br />

Jointventures.<br />

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