Wirtschaftsrecht II - Studentenverbindung Concordia Bern
Wirtschaftsrecht II - Studentenverbindung Concordia Bern
Wirtschaftsrecht II - Studentenverbindung Concordia Bern
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Prof. Dr. Roland von Büren WS 1998/99<br />
Version vom 7. Mai 2001 <strong>Wirtschaftsrecht</strong> <strong>II</strong><br />
näre können weitere Verpflichtungen in sog. Aktionärbindungsverträgen untereinander<br />
eingehen (z.B. Stimmbindung, Vorkaufsrechte). 26<br />
G) Die eigene Firma<br />
Die Firma der Aktiengesellschaft kann frei gebildet werden (Art. 950 I OR). Wird die<br />
Firma aus Personennamen gebildet, muss die Abkürzung „AG“ beigefügt werden. Wird<br />
die Gesellschaftsbezeichnung vor den Personennamen gestellt werden, ist sie auszuschreiben<br />
(Art. 950 <strong>II</strong> OR, z.B. Aktiengesellschaft F. Hoffmann-La Roche & Co.).<br />
Fall 6: Begriff und Wesen der AG<br />
Die "Happy Holiday AG" bietet ihren Aktionärinnen und Aktionären neben Dividenden<br />
auf den vom Unternehmen erzielten Gewinnen auch die Möglichkeit,<br />
"Punkte" zu sammeln, welche bei der Miete von Ferienwohnungen der Happy<br />
Holiday AG an Zahlung gegeben werden können.<br />
In einem Prospekt werden diese Leistungen wie folgt angepriesen:<br />
"Alle Ihre Ferienträume gehen in Erfüllung! Mit dem Kauf einer<br />
Happy Holiday-Aktie zum Preis von Fr. 30'000.- sind Sie dabei! Ausser<br />
der üblichen Rendite haben Sie jährlich die Möglichkeit, als<br />
Miteigentümer kostenlos eine tolle Ferienwohnung vom Kap der Guten<br />
Hoffnung bis Spitzbergen und von der Bretagne bis Hawaii während<br />
einer Woche zu beziehen. Schlagen Sie zu!"<br />
Falllösung<br />
FIRMA<br />
Die Firma ist in Ordnung, die Abkürzung „AG“ könnte auch weggelassen werden.<br />
WIRTSCHAFTLICHER ZWECK?<br />
Der wirtschaftliche Zweck ist gegeben, teilweise auch die Gewinnstrebigkeit.<br />
3.3.2 Die Gründung der AG<br />
MEIER-HAYOZ/FORSTMOSER, 16 N 33 ff., 414 ff.<br />
A) Die Elemente der Gründung (Art. 629 ff. OR)<br />
a) Die Zahl der Mitglieder<br />
Die Aktiengesellschaft muss (auch bei der Gründung) mindestens drei Aktionäre haben<br />
(Art. 625 I OR). In der Praxis ist diese Bedingung oft nicht erfüllt, insbesondere bei<br />
Konzernen, deren herrschendes Unternehmen oft alleine Aktionär des abhängigen Unternehmens<br />
ist.<br />
Die diesbezügliche Sanktionsmöglichkeit des Auflösungsbegehrens (Art. 625 <strong>II</strong> OR) ist<br />
in der Praxis ohne Bedeutung.<br />
26 Die Vereinbarung zwischen zwei Aktiengesellschaften über ein gemeinsames Jointventure stellt sich<br />
ebenfalls als Aktionärbindungsvertrag dar; die beiden Aktiengesellschaften sind die Aktionäre ihres<br />
Jointventures.<br />
43