Wirtschaftsrecht II - Studentenverbindung Concordia Bern
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Prof. Dr. Roland von Büren WS 1998/99<br />
Version vom 7. Mai 2001 <strong>Wirtschaftsrecht</strong> <strong>II</strong><br />
werden (Art. 632 OR). Inhaberaktien dürfen erst nach der vollen Liberierung ausgegeben<br />
werden (Art. 683 OR). Dasselbe gilt für Stimmrechtsaktien (Art. 693 <strong>II</strong> OR).<br />
ii) Leistung von Bareinlagen<br />
Damit die Gründung vollzogen werden kann, muss die Einlage bei einer Bank zur Verfügung<br />
der Gesellschaft deponiert worden sein. Die Bank stellt eine Einzahlungsbestätigung<br />
aus, die bei der öffentlichen Beurkundung vorzulegen ist. Sie gibt den Betrag<br />
erst frei, wenn der Eintrag ins Handelsregister vollzogen ist (Art. 633 OR).<br />
Zur Sicherstellung einer einwandfreien Gründung sieht das Gesetz eine Haftung für alle<br />
an der Gründung beteiligten Personen vor (Art. 753 OR; vgl. 3.3.7D)a)ii).<br />
e) Die Organbestellung<br />
Die Generalversammlung setzt sich aus den an der Gründung beteiligten Aktionären<br />
zusammen. Der erste Verwaltungsrat und die erste Revisionsstelle muss in den Gründungsstatuten<br />
aufgeführt sein (Art. 626 Ziff. 6 OR).<br />
f) Errichtungsakt und Belege<br />
Vgl. Art. 629 ff. OR.<br />
g) Abschluss von Rechtsgeschäften vor der Gründung<br />
BÄR ROLF, Gründergesellschaft und Vorgesellschaft zur Aktiengesellschaft, in: FS Kummer, <strong>Bern</strong> 1980,<br />
S. 77 ff.; FORSTMOSER/MEIER-HAYOZ/NOBEL, 18 N 1 ff.; OR-SCHENKER, zu Art. 645 OR; TRÖSCH<br />
PASCAL, Rechtsgeschäfte für die in Gründung befindliche AG, Diss. Basel 1992.<br />
i) Handeln im eigenen Namen<br />
Handelt eine Person vor der Gründung nach aussen selbständig und in eigenem Namen,<br />
wird sie gemäss Art. 543 I OR allein berechtigt und verpflichtet. Intern steht ihr nach<br />
Art. 537 I OR die Möglichkeit des Rückgriffs auf die andern Mitglieder der Gründergemeinschaft<br />
zu. Handelt die Person im Namen der Gründergemeinschaft (einfache Gesellschaft),<br />
werden die Mitgründer insoweit mitberechtigt oder mitverpflichtet, als es<br />
die Bestimmungen der bürgerlichen Stellvertretung (Art. 32 ff. OR) mit sich bringen<br />
(543 <strong>II</strong>, <strong>II</strong>I OR).<br />
Eine Übernahme der eingegangenen Forderungen und Verbindlichkeiten durch die gegründete<br />
Gesellschaft ist nur nach den Regeln über die indirekte Stellvertretung möglich.<br />
Forderungen müssen zediert (Art. 164 ff. OR) und Schulden – unter Zustimmung<br />
des Vertragspartners (bzw. Gläubigers) – übernommen werden (Art. 175 ff. OR). Wird<br />
die Gesellschaft nicht gegründet, gibt der Gläubiger die Zustimmung zur Schuldübernahme<br />
nicht oder ist eine Forderung nicht übertragbar, kann der Verpflichtete (oder die<br />
Gründergemeinschaft) u.U. nach den Irrtumsregeln (Art. 23 ff. OR) vom Vertrag zurücktreten.<br />
Er haftet nach Art. 26 OR für den Schaden, den der andere dadurch erleidet,<br />
dass er auf die Gültigkeit der Erklärung vertraut hat. Ist ein Rücktritt nicht möglich,<br />
haften die Verpflichteten dem Vertragspartner für sein Erfüllungsinteresse.<br />
ii) Handeln im Namen der künftigen Gesellschaft<br />
Werden von den Handelnden 29 Geschäfte im Namen der künftigen Gesellschaft abgeschlossen,<br />
treten die Rechtswirkungen dennoch zunächst direkt bei ihnen ein, d.h. die<br />
29 Siehe dazu Fn. 15.<br />
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