Wirtschaftsrecht II - Studentenverbindung Concordia Bern
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Prof. Dr. Roland von Büren WS 1998/99<br />
Version vom 7. Mai 2001 <strong>Wirtschaftsrecht</strong> <strong>II</strong><br />
der Aktionäre wird nämlich immer kleiner, und es ist – bei börsenkotierten Gesellschaften<br />
– mit einer grossen Zahl sogenannter Dispo-Aktien zu rechnen (z.B. bei Nestlé im<br />
Durchschnitt ein Drittel aller Aktien).<br />
Die Statuten können für den Präsidenten des Verwaltungsrates den Stichentscheid vorsehen,<br />
wenn sich gleich viele Stimmen gegenüberstehen. Es handelt sich dabei um die<br />
einzige Stimme ohne Aktie im Aktienrecht (BGE 95 <strong>II</strong> 555).<br />
ii) Wichtige Beschlüsse<br />
Wichtige Beschlüsse müssen mit mindestens zwei Dritteln der vertretenen Stimmen<br />
und der Mehrheit der vertretenen Nennwerte gefasste werden (sog. Doppelhürde [Art.<br />
704 I OR]). Dies zur Korrektur der Übermacht von Stimmrechtsaktien, die hier ihr<br />
Stimmprivileg verlieren.<br />
Die Statuten können höhere (aber keine niedrigeren) Quoren vorsehen. 48 Um diese Quoren<br />
einzuführen (und um sie wieder abzuschaffen [Siegwart-Regel]) bedarf es (schon)<br />
des vorgesehen höheren Quorums (Art. 704 <strong>II</strong> OR et e contrario).<br />
Als wichtige Beschlüsse gelten (vgl. Art. 704 I OR):<br />
Ziff. 1: die Zweckänderung der Gesellschaft (dazu gehört – nach VON BÜREN – auch<br />
der Einbezug einer Gesellschaft in einen Konzern: das Unternehmen arbeitet<br />
nicht mehr für sich selbst, sondern für den Konzern; wichtig ist dies vor allem<br />
im Zusammenhang mit Art. 704 <strong>II</strong>I OR, denn wenn der Einbezug in einen<br />
Konzern als Zweckänderung gilt, können Aktionäre, denen die Konzernierung<br />
nicht gefällt, ihre Aktien leichter verkaufen);<br />
Ziff. 2: die Einführung von Stimmrechtsaktien (ebenfalls von Bedeutung im Zusammenhang<br />
mit Art. 704 <strong>II</strong>I OR);<br />
Ziff. 3: die Vinkulierung (die Erleichterung der Übertragbarkeit ist hingegen kein<br />
wichtiger Beschluss!);<br />
Ziff. 4: auch die Schaffung sog. Gratisaktien (vgl. oben 3.3.3B)b)vii);<br />
Ziff. 8: die Absorptionsfusion (wobei der Beschluss nur bei der untergehenden Gesellschaft<br />
ein wichtiger Beschluss ist; in der Praxis werden meist beide Gesellschaften<br />
die Doppelhürde zu überwinden haben, weil anderen wichtige Beschlüsse<br />
in den Zusammenhang der Fusion fallen: z.B. Zweckänderung,<br />
Kapitalerhöhung durch Sacheinlage [die zu übernehmende Gesellschaft], Einschränkung<br />
von Bezugsrechten).<br />
Andere Beschlüsse, die ebenfalls als „wichtig“ einzustufen wären, bedürfen keines besonderen<br />
Quorums. Für einzelne Beschlüsse können (oder sollten sogar) höhere Quoren<br />
in den Statuten festgelegt werden:<br />
• Die Änderung der Firma;<br />
• die ordentliche Kapitalerhöhung;<br />
• die Lockerung der Vinkulierung;<br />
48 Die Einführung höherer Quoren erfolgt oftmals im Zusammenhang eines Abwehrdispositivs gegen<br />
Übernahmen (sog. lock up-clauses: zu diesen gehören auch die Schaffung von vinkulierten Namenaktien,<br />
eine hohe Amtsdauer des Verwaltungsrates; vgl. unten 4.5).<br />
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