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Wirtschaftsrecht II - Studentenverbindung Concordia Bern

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Prof. Dr. Roland von Büren WS 1998/99<br />

Version vom 7. Mai 2001 <strong>Wirtschaftsrecht</strong> <strong>II</strong><br />

der Aktionäre wird nämlich immer kleiner, und es ist – bei börsenkotierten Gesellschaften<br />

– mit einer grossen Zahl sogenannter Dispo-Aktien zu rechnen (z.B. bei Nestlé im<br />

Durchschnitt ein Drittel aller Aktien).<br />

Die Statuten können für den Präsidenten des Verwaltungsrates den Stichentscheid vorsehen,<br />

wenn sich gleich viele Stimmen gegenüberstehen. Es handelt sich dabei um die<br />

einzige Stimme ohne Aktie im Aktienrecht (BGE 95 <strong>II</strong> 555).<br />

ii) Wichtige Beschlüsse<br />

Wichtige Beschlüsse müssen mit mindestens zwei Dritteln der vertretenen Stimmen<br />

und der Mehrheit der vertretenen Nennwerte gefasste werden (sog. Doppelhürde [Art.<br />

704 I OR]). Dies zur Korrektur der Übermacht von Stimmrechtsaktien, die hier ihr<br />

Stimmprivileg verlieren.<br />

Die Statuten können höhere (aber keine niedrigeren) Quoren vorsehen. 48 Um diese Quoren<br />

einzuführen (und um sie wieder abzuschaffen [Siegwart-Regel]) bedarf es (schon)<br />

des vorgesehen höheren Quorums (Art. 704 <strong>II</strong> OR et e contrario).<br />

Als wichtige Beschlüsse gelten (vgl. Art. 704 I OR):<br />

Ziff. 1: die Zweckänderung der Gesellschaft (dazu gehört – nach VON BÜREN – auch<br />

der Einbezug einer Gesellschaft in einen Konzern: das Unternehmen arbeitet<br />

nicht mehr für sich selbst, sondern für den Konzern; wichtig ist dies vor allem<br />

im Zusammenhang mit Art. 704 <strong>II</strong>I OR, denn wenn der Einbezug in einen<br />

Konzern als Zweckänderung gilt, können Aktionäre, denen die Konzernierung<br />

nicht gefällt, ihre Aktien leichter verkaufen);<br />

Ziff. 2: die Einführung von Stimmrechtsaktien (ebenfalls von Bedeutung im Zusammenhang<br />

mit Art. 704 <strong>II</strong>I OR);<br />

Ziff. 3: die Vinkulierung (die Erleichterung der Übertragbarkeit ist hingegen kein<br />

wichtiger Beschluss!);<br />

Ziff. 4: auch die Schaffung sog. Gratisaktien (vgl. oben 3.3.3B)b)vii);<br />

Ziff. 8: die Absorptionsfusion (wobei der Beschluss nur bei der untergehenden Gesellschaft<br />

ein wichtiger Beschluss ist; in der Praxis werden meist beide Gesellschaften<br />

die Doppelhürde zu überwinden haben, weil anderen wichtige Beschlüsse<br />

in den Zusammenhang der Fusion fallen: z.B. Zweckänderung,<br />

Kapitalerhöhung durch Sacheinlage [die zu übernehmende Gesellschaft], Einschränkung<br />

von Bezugsrechten).<br />

Andere Beschlüsse, die ebenfalls als „wichtig“ einzustufen wären, bedürfen keines besonderen<br />

Quorums. Für einzelne Beschlüsse können (oder sollten sogar) höhere Quoren<br />

in den Statuten festgelegt werden:<br />

• Die Änderung der Firma;<br />

• die ordentliche Kapitalerhöhung;<br />

• die Lockerung der Vinkulierung;<br />

48 Die Einführung höherer Quoren erfolgt oftmals im Zusammenhang eines Abwehrdispositivs gegen<br />

Übernahmen (sog. lock up-clauses: zu diesen gehören auch die Schaffung von vinkulierten Namenaktien,<br />

eine hohe Amtsdauer des Verwaltungsrates; vgl. unten 4.5).<br />

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