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Wirtschaftsrecht II - Studentenverbindung Concordia Bern

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Prof. Dr. Roland von Büren WS 1998/99<br />

Version vom 7. Mai 2001 <strong>Wirtschaftsrecht</strong> <strong>II</strong><br />

• Benachrichtigung des Richters bei Überschuldung (Art. 725 <strong>II</strong> OR);<br />

• die Rechnungslegung folgt dem Transparenzgebot (Art. 662 ff. OR; vgl. auch Art.<br />

66 KR 21 : true and fair view, zumindest für börsenkotierte Gesellschaften);<br />

• spezielle Vorschriften über Sacheinlagen (Art. 634 OR);<br />

• Regelung der Herabsetzung des Aktienkapitals (Art. 732 ff. OR).<br />

Die Aktiengesellschaft kennt aber nicht nur Massnahmen zur Sicherung des Kapitals,<br />

sondern auch solche, die explizit der Eigenkapitalbildung dienen, so z.B. die Bildung<br />

von Reserven, die nur für bestimmte Zwecke (Deckung von Verlusten, Massnahmen in<br />

schlechten Zeiten, Verhinderung von Arbeitslosigkeit [Art. 671 <strong>II</strong>I OR]) verwendet<br />

werden dürfen (Art. 671 ff. OR).<br />

C) Der wirtschaftliche Zweck<br />

Die Aktiengesellschaft dient in der Regel ausschliesslich der Erzielung von Gewinn und<br />

dessen Ausschüttung an die Aktionäre. Die Aktiengesellschaft muss aber nicht zwingend<br />

wirtschaftliche Zwecke verfolgen, andere (auch ideelle) Zwecke sind möglich<br />

(Art. 620 <strong>II</strong>I OR, vgl. auch Art. 60 I ZGB).<br />

Gewinnstrebigkeit bedeutet, möglichst viel Gewinn (zur Ausschüttung an die Aktionäre)<br />

erzielen zu wollen. Die Ausschüttung kann in Form der Dividende, als Kapitalerhöhung<br />

mit Gratisaktien für die Aktionäre usf. erfolgen.<br />

Ein wirtschaftlicher Zweck ist auch ohne Gewinnstrebigkeit möglich, wenn z.B. Vergünstigungen<br />

an die Aktionäre – schon vor Gewinnausschüttung – als Aufwand der Gesellschaft<br />

erscheinen. Der Gewinn ist dann um diese Vergünstigungen kleiner. 22<br />

Die Gewinnstrebigkeit der Aktiengesellschaft kann nur durch einstimmigen Beschluss<br />

der Aktionäre aufgegeben werden (Art. 706 <strong>II</strong> Ziff. 4 OR). Dieser Beschluss ist – ausser<br />

bei der Gründung oder bei Gesellschaften mit nur wenigen Mitgliedern – praktisch<br />

nicht zu erreichen.<br />

D) Die Führung eines nach kaufmännischer Art geführten Unternehmens<br />

Die Führung eines nach kaufmännischer Art geführten Unternehmens ist für die Aktiengesellschaft<br />

zwar die Regel, aber nicht notwendig. Das betriebene Gewerbe kann z.B.<br />

zu klein sein (d.h. keinen Umsatz von 100'000.- Fr. erreichen), oder es erfordert keine<br />

geordnete Buchführung (z.B. eine Makler AG mit zwei grossen Geschäften pro Jahr).<br />

Vgl. Art. 52 ff. HRV.<br />

E) Die Zerlegung des Aktienkapitals in Aktien<br />

• Die Mitgliedschaftsrechte sind in handelbaren Wertpapieren verbrieft (Inhaberaktien<br />

sind Inhaberpapiere; Namenaktien sind Ordrepapiere!). 23<br />

21 Kotierungsreglement der Schweizer Börse vom 24. Januar 1996. Dieses, die Erläuterungen zur ad<br />

hoc-Publizität nach Art. 72 KR und weitere Publikationen sind zu beziehen bei der Schweizer Börse<br />

unter «http://www.swx.ch».<br />

22 Steuerrechtlich ergibt sich kein Unterschied, auch diese Vergünstigungen muss die Gesellschaft als<br />

Gewinn versteuern. Ebenso die Aktionäre, welche diese als Einkommen zu versteuern haben.<br />

23 Handelsrecht I, S. 42 f.<br />

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