Wirtschaftsrecht II - Studentenverbindung Concordia Bern
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Prof. Dr. Roland von Büren WS 1998/99<br />
Version vom 7. Mai 2001 <strong>Wirtschaftsrecht</strong> <strong>II</strong><br />
• Benachrichtigung des Richters bei Überschuldung (Art. 725 <strong>II</strong> OR);<br />
• die Rechnungslegung folgt dem Transparenzgebot (Art. 662 ff. OR; vgl. auch Art.<br />
66 KR 21 : true and fair view, zumindest für börsenkotierte Gesellschaften);<br />
• spezielle Vorschriften über Sacheinlagen (Art. 634 OR);<br />
• Regelung der Herabsetzung des Aktienkapitals (Art. 732 ff. OR).<br />
Die Aktiengesellschaft kennt aber nicht nur Massnahmen zur Sicherung des Kapitals,<br />
sondern auch solche, die explizit der Eigenkapitalbildung dienen, so z.B. die Bildung<br />
von Reserven, die nur für bestimmte Zwecke (Deckung von Verlusten, Massnahmen in<br />
schlechten Zeiten, Verhinderung von Arbeitslosigkeit [Art. 671 <strong>II</strong>I OR]) verwendet<br />
werden dürfen (Art. 671 ff. OR).<br />
C) Der wirtschaftliche Zweck<br />
Die Aktiengesellschaft dient in der Regel ausschliesslich der Erzielung von Gewinn und<br />
dessen Ausschüttung an die Aktionäre. Die Aktiengesellschaft muss aber nicht zwingend<br />
wirtschaftliche Zwecke verfolgen, andere (auch ideelle) Zwecke sind möglich<br />
(Art. 620 <strong>II</strong>I OR, vgl. auch Art. 60 I ZGB).<br />
Gewinnstrebigkeit bedeutet, möglichst viel Gewinn (zur Ausschüttung an die Aktionäre)<br />
erzielen zu wollen. Die Ausschüttung kann in Form der Dividende, als Kapitalerhöhung<br />
mit Gratisaktien für die Aktionäre usf. erfolgen.<br />
Ein wirtschaftlicher Zweck ist auch ohne Gewinnstrebigkeit möglich, wenn z.B. Vergünstigungen<br />
an die Aktionäre – schon vor Gewinnausschüttung – als Aufwand der Gesellschaft<br />
erscheinen. Der Gewinn ist dann um diese Vergünstigungen kleiner. 22<br />
Die Gewinnstrebigkeit der Aktiengesellschaft kann nur durch einstimmigen Beschluss<br />
der Aktionäre aufgegeben werden (Art. 706 <strong>II</strong> Ziff. 4 OR). Dieser Beschluss ist – ausser<br />
bei der Gründung oder bei Gesellschaften mit nur wenigen Mitgliedern – praktisch<br />
nicht zu erreichen.<br />
D) Die Führung eines nach kaufmännischer Art geführten Unternehmens<br />
Die Führung eines nach kaufmännischer Art geführten Unternehmens ist für die Aktiengesellschaft<br />
zwar die Regel, aber nicht notwendig. Das betriebene Gewerbe kann z.B.<br />
zu klein sein (d.h. keinen Umsatz von 100'000.- Fr. erreichen), oder es erfordert keine<br />
geordnete Buchführung (z.B. eine Makler AG mit zwei grossen Geschäften pro Jahr).<br />
Vgl. Art. 52 ff. HRV.<br />
E) Die Zerlegung des Aktienkapitals in Aktien<br />
• Die Mitgliedschaftsrechte sind in handelbaren Wertpapieren verbrieft (Inhaberaktien<br />
sind Inhaberpapiere; Namenaktien sind Ordrepapiere!). 23<br />
21 Kotierungsreglement der Schweizer Börse vom 24. Januar 1996. Dieses, die Erläuterungen zur ad<br />
hoc-Publizität nach Art. 72 KR und weitere Publikationen sind zu beziehen bei der Schweizer Börse<br />
unter «http://www.swx.ch».<br />
22 Steuerrechtlich ergibt sich kein Unterschied, auch diese Vergünstigungen muss die Gesellschaft als<br />
Gewinn versteuern. Ebenso die Aktionäre, welche diese als Einkommen zu versteuern haben.<br />
23 Handelsrecht I, S. 42 f.<br />
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