20.07.2013 Aufrufe

Wirtschaftsrecht II - Studentenverbindung Concordia Bern

Wirtschaftsrecht II - Studentenverbindung Concordia Bern

Wirtschaftsrecht II - Studentenverbindung Concordia Bern

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Prof. Dr. Roland von Büren WS 1998/99<br />

Version vom 7. Mai 2001 <strong>Wirtschaftsrecht</strong> <strong>II</strong><br />

2 Die Personengesellschaften<br />

MEIER-HAYOZ/FORSTMOSER, 3 N 2 ff.<br />

2.1 Die einfache Gesellschaft<br />

MEIER-HAYOZ/FORSTMOSER, 12 N 4 ff.; FELLMANN WALTER, Grundfragen im Recht der einfachen Gesellschaft,<br />

ZBJV 1997, S. 285 ff.<br />

2.1.1 Der Begriff<br />

Das Gesetz umschreibt in Art. 530 I OR zunächst die Eigenschaften einer jeglichen Gesellschaft.<br />

Erst in Art. 530 <strong>II</strong> OR wird die einfache Gesellschaft von den andern Gesellschaften<br />

abgegrenzt: eine Gesellschaft ist eine einfache, wenn sie unter keine andere<br />

Gesellschaftsform subsumiert werden kann (Auffangtatbestand).<br />

Die Normen der einfache Gesellschaft gelten im Innenverhältnis auch für die Kollektiv-<br />

und die Kommanditgesellschaft. Ausserdem für Körperschaften in Gründung und solche,<br />

deren Gründung misslungen ist (vgl. Art. 62 ZGB; BGE 95 I 276).<br />

Die einfache Gesellschaft ist demnach ein sehr offenes Gebilde, dass die verschiedensten<br />

Anliegen unter seinem Dach vereinigen kann: von der Arbeitsgemeinschaft, die<br />

sich um eine öffentliche Ausschreibung bewirbt (sog. Baukonsortium), bis zum gemeinsamen<br />

Kauf von Glückslosen.<br />

• Wie für personenbezogene Gesellschaften typisch, werden Gewinn und Verlust<br />

gleichmässig verteilt (Art. 533 OR);<br />

• alle Beschlüsse werden einstimmig gefasst (Art. 534 OR);<br />

• ohne Einwilligung aller Gesellschafter können keine neuen Gesellschafter aufgenommen<br />

werden (Art. 542 OR);<br />

• bei Austritt oder Tod eines Gesellschafters geht auch die Gesellschaft zu Grunde<br />

(Art. 545 OR);<br />

• die einfache Gesellschaft hat keine eigene Rechtspersönlichkeit, sie kann nicht selber<br />

(und auch nicht durch Organe) handeln;<br />

• die einfache Gesellschaft ist die einzige Gesellschaft für welche die Vertretung nach<br />

Art. 32 ff. OR geregelt wird und nicht nach Art. 55 ZGB;<br />

• die einfache Gesellschaft kann nicht klagen (keine Aktivlegitimation), es müssen<br />

die Gesellschafter gemeinsam klagen;<br />

• die einfache Gesellschaft ist auch nicht passiv legitimiert, es ist jeder Gesellschafter<br />

einzeln einklagbar;<br />

• es gibt kein Eigentum der Gesellschaft, sondern nur Eigentum zur gesamten Hand<br />

der Gesellschafter;<br />

5

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!