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Wirtschaftsrecht II - Studentenverbindung Concordia Bern

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Prof. Dr. Roland von Büren WS 1998/99<br />

Version vom 7. Mai 2001 <strong>Wirtschaftsrecht</strong> <strong>II</strong><br />

wenn sie den Zahlungsunfähigen Gesellschafter ausschliessen und ihm seinen Liquidationsanteil<br />

auszahlen (Art. 578 OR), oder indem die Gesellschaft oder die Mitgesellschafter<br />

die Konkursmasse oder den Gläubiger des Zahlungsunfähigen Gesellschafters<br />

befriedigen (Art. 575 <strong>II</strong>I OR).<br />

B) Die Durchführung der Liquidation<br />

Die Liquidation folgt den Art. 582 ff. OR, soweit nicht etwas anderes vereinbart worden<br />

oder die Gesellschaft in Konkurs gefallen ist.<br />

Die Liquidation wird von den zur Vertretung befugten, also von vermutungsweise allen<br />

Gesellschaftern besorgt.<br />

2.2.5 Ausschluss und Ausscheiden von Gesellschaftern<br />

A) Das Ausscheiden von Gesellschaftern<br />

Grundsätzlich hat das Ausscheiden von Gesellschaftern für die Kollektivgesellschaft<br />

die gleichen Folgen wie für die einfache Gesellschaft. Eine Ausnahme bildet einzig Art.<br />

576 OR. In der Praxis macht dies jedoch keinen Unterschied aus: Ob die Gesellschafter<br />

gemeinsam beschliessen, nach dem Austritt eines Gesellschafters die Gesellschaft weiter<br />

zu führen, oder ob die Gesellschaft durch den Austritt eines Gesellschafters aufgelöst<br />

wird und die verbleibenden Gesellschafter sogleich eine neue Gesellschaft gründen,<br />

sieht nach aussen gleich aus. (Allenfalls Steuernachteile durch die Liquidation und<br />

Neugründung wegen der aufzulösenden stillen Reserven.)<br />

Nach innen erlöschen die Mitgliedsrechte des ausgetretenen Gesellschafters und das<br />

Vermögen im Gesamthandsverhältnis wächst vollständig den andern Gesellschaftern<br />

an. Dem Ausgetretenen steht lediglich ein Anspruch in der Höhe seines Liquidationsanteiles<br />

gegen die Gesellschaft zu.<br />

Nach aussen: die Vertretungsmacht fällt dahin, während die Haftung für alle zum Zeitpunkt<br />

des Austrittes bestehenden Verpflichtungen während fünf Jahren weiter besteht<br />

(Art. 591 OR).<br />

B) Der Ausschluss eines Gesellschafters<br />

Bei Konkurs eines Gesellschafters, oder wenn dessen Gläubiger die Auflösung der Gesellschaft<br />

verlangen kann (Art. 578 OR), ist ein Ausschluss durch die andern Mitgesellschafter<br />

möglich. Der Ausschluss aus wichtigem Grund – d.h. wenn ein Verbleib des<br />

Gesellschafters in der Gesellschaft für die andern als unzumutbar anzusehen ist – muss<br />

durch den Richter erfolgen (Art 577, 579 <strong>II</strong> OR).<br />

C) Umwandlung in Einzelfirma<br />

Bleibt nach dem Austritt eines Gesellschafters nur noch ein Gesellschafter übrig, geht<br />

die Gesellschaft nahtlos in die Form der Einzelfirma über. Das Gesamthandsvermögen<br />

wird „normales“ Eigentum des verbleibenden „Gesellschafters“ (Rechtsformumwandlung<br />

ohne Liquidation.)<br />

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