20.07.2013 Aufrufe

Wirtschaftsrecht II - Studentenverbindung Concordia Bern

Wirtschaftsrecht II - Studentenverbindung Concordia Bern

Wirtschaftsrecht II - Studentenverbindung Concordia Bern

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Prof. Dr. Roland von Büren WS 1998/99<br />

Version vom 7. Mai 2001 <strong>Wirtschaftsrecht</strong> <strong>II</strong><br />

dürften auch in diesem Fall (analog) die Kriterien von Art. 691 <strong>II</strong>I OR zur Anwendung<br />

kommen: die Anfechtung wird nur zugelassen, wenn die Gesellschaft nicht nachweist,<br />

dass der Ausschluss keinen Einfluss auf die Beschlussfassung ausgeübt hat.<br />

iv) Das Debattier- und Antragsrecht<br />

Die Aktionäre haben das Recht an der Generalversammlung das Wort zu ergreifen und<br />

im Rahmen traktandierter Geschäfte jederzeit Anträge zu stellen (Art. 700 <strong>II</strong>I OR).<br />

Über diese Anträge muss die Generalversammlung abstimmen.<br />

Die Redezeit pro Wortmeldung kann beschränkt werden; bei ausfälligen Voten oder<br />

wenn nicht zur Sache gesprochen wird, kann das Wort auch entzogen werden.<br />

v) Das Recht auf Einberufung und Traktandierung<br />

Vgl. dazu oben 3.3.4A)b).<br />

vi) Die Informations- und Kontrollrechte<br />

Die Aktionäre haben das Recht, mindestens 20 Tage vor der Generalversammlung den<br />

Geschäfts- und den Revisionsbericht einzusehen und zugeschickt zu erhalten (Art. 696 I<br />

OR). Sie können zudem an der Generalversammlung vom Verwaltungsrat Auskunft<br />

über die Angelegenheiten der Gesellschaft und von der Revisionsstelle über die Durchführung<br />

und Ergebnis der Prüfung verlangen (Art. 697 I OR). Die Auskunft ist insoweit<br />

zu erteilen, als sie für die Ausübung der Aktionärsrechte erforderlich ist. Sie kann verweigert<br />

werden, wenn dadurch Geschäftsgeheimnisse und andere schutzwürdige Interessen<br />

der Gesellschaft gefährdet würden (Art. 697 <strong>II</strong> OR). In der Praxis verwechselt der<br />

Verwaltungsrat die schutzwürdigen Interessen der Gesellschaft oft seinen eigenen Interessen.<br />

Einblick in die Geschäftsbücher und Korrespondenz kann nur mit Genehmigung der<br />

Generalversammlung oder des Verwaltungsrates genommen werden (Art. 697 <strong>II</strong>I OR).<br />

vii) Das Recht auf Einleitung einer Sonderprüfung<br />

Die Sonderprüfung ist ein spezielles Instrument (des Minderheitenschutzes), welches<br />

allerdings nur den Aktionären (und nicht auch Arbeitnehmern, Gläubigern oder Partizipanten)<br />

zusteht. Jeder Aktionär hat das Recht, der Generalversammlung den Beschluss<br />

einer Sonderprüfung zu beantragen, sofern dies zur Ausübung seiner Aktionärsrechte<br />

erforderlich ist und er das Recht auf Auskunft und Einsicht bereits (erfolglos) ausgeübt<br />

hat: Subsidiärkompetenz (Art. 697a I OR). Hier ist wiederum das Protokoll als Beweismittel<br />

von grosser Wichtigkeit.<br />

Der Antrag zur Sonderprüfung kann ohne vorhergehende Traktandierung gestellt werden<br />

(Art. 700 <strong>II</strong>I OR). Bei diesem Beschluss kommt allfälligen Stimmrechtsaktien keine<br />

erhöhte Stimmkraft zu (Art. 693 <strong>II</strong>I Ziff. 3 OR).<br />

Hat die Generalversammlung eine Sonderprüfung beschlossen, wird durch das Gericht<br />

ein Sonderprüfer (oder mehrere Sachverständige) zur Sonderprüfung eingesetzt (Art.<br />

697a <strong>II</strong> i.V.m. 697c OR).<br />

Lehnt die Generalversammlung den Antrag auf Durchführung einer Sonderprüfung ab,<br />

kann von einem Aktionär (oder einer Aktionärsgruppe), der mindestens zehn Prozent<br />

des Aktienkapitals oder Aktien im Nennwert von mindestens zwei Millionen besitzt,<br />

eine Sonderprüfung auch gegen den Willen der Generalversammlung verlangt wer-<br />

89

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!