Wirtschaftsrecht II - Studentenverbindung Concordia Bern
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Prof. Dr. Roland von Büren WS 1998/99<br />
Version vom 7. Mai 2001 <strong>Wirtschaftsrecht</strong> <strong>II</strong><br />
dürften auch in diesem Fall (analog) die Kriterien von Art. 691 <strong>II</strong>I OR zur Anwendung<br />
kommen: die Anfechtung wird nur zugelassen, wenn die Gesellschaft nicht nachweist,<br />
dass der Ausschluss keinen Einfluss auf die Beschlussfassung ausgeübt hat.<br />
iv) Das Debattier- und Antragsrecht<br />
Die Aktionäre haben das Recht an der Generalversammlung das Wort zu ergreifen und<br />
im Rahmen traktandierter Geschäfte jederzeit Anträge zu stellen (Art. 700 <strong>II</strong>I OR).<br />
Über diese Anträge muss die Generalversammlung abstimmen.<br />
Die Redezeit pro Wortmeldung kann beschränkt werden; bei ausfälligen Voten oder<br />
wenn nicht zur Sache gesprochen wird, kann das Wort auch entzogen werden.<br />
v) Das Recht auf Einberufung und Traktandierung<br />
Vgl. dazu oben 3.3.4A)b).<br />
vi) Die Informations- und Kontrollrechte<br />
Die Aktionäre haben das Recht, mindestens 20 Tage vor der Generalversammlung den<br />
Geschäfts- und den Revisionsbericht einzusehen und zugeschickt zu erhalten (Art. 696 I<br />
OR). Sie können zudem an der Generalversammlung vom Verwaltungsrat Auskunft<br />
über die Angelegenheiten der Gesellschaft und von der Revisionsstelle über die Durchführung<br />
und Ergebnis der Prüfung verlangen (Art. 697 I OR). Die Auskunft ist insoweit<br />
zu erteilen, als sie für die Ausübung der Aktionärsrechte erforderlich ist. Sie kann verweigert<br />
werden, wenn dadurch Geschäftsgeheimnisse und andere schutzwürdige Interessen<br />
der Gesellschaft gefährdet würden (Art. 697 <strong>II</strong> OR). In der Praxis verwechselt der<br />
Verwaltungsrat die schutzwürdigen Interessen der Gesellschaft oft seinen eigenen Interessen.<br />
Einblick in die Geschäftsbücher und Korrespondenz kann nur mit Genehmigung der<br />
Generalversammlung oder des Verwaltungsrates genommen werden (Art. 697 <strong>II</strong>I OR).<br />
vii) Das Recht auf Einleitung einer Sonderprüfung<br />
Die Sonderprüfung ist ein spezielles Instrument (des Minderheitenschutzes), welches<br />
allerdings nur den Aktionären (und nicht auch Arbeitnehmern, Gläubigern oder Partizipanten)<br />
zusteht. Jeder Aktionär hat das Recht, der Generalversammlung den Beschluss<br />
einer Sonderprüfung zu beantragen, sofern dies zur Ausübung seiner Aktionärsrechte<br />
erforderlich ist und er das Recht auf Auskunft und Einsicht bereits (erfolglos) ausgeübt<br />
hat: Subsidiärkompetenz (Art. 697a I OR). Hier ist wiederum das Protokoll als Beweismittel<br />
von grosser Wichtigkeit.<br />
Der Antrag zur Sonderprüfung kann ohne vorhergehende Traktandierung gestellt werden<br />
(Art. 700 <strong>II</strong>I OR). Bei diesem Beschluss kommt allfälligen Stimmrechtsaktien keine<br />
erhöhte Stimmkraft zu (Art. 693 <strong>II</strong>I Ziff. 3 OR).<br />
Hat die Generalversammlung eine Sonderprüfung beschlossen, wird durch das Gericht<br />
ein Sonderprüfer (oder mehrere Sachverständige) zur Sonderprüfung eingesetzt (Art.<br />
697a <strong>II</strong> i.V.m. 697c OR).<br />
Lehnt die Generalversammlung den Antrag auf Durchführung einer Sonderprüfung ab,<br />
kann von einem Aktionär (oder einer Aktionärsgruppe), der mindestens zehn Prozent<br />
des Aktienkapitals oder Aktien im Nennwert von mindestens zwei Millionen besitzt,<br />
eine Sonderprüfung auch gegen den Willen der Generalversammlung verlangt wer-<br />
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