Wirtschaftsrecht II - Studentenverbindung Concordia Bern
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Prof. Dr. Roland von Büren WS 1998/99<br />
Version vom 7. Mai 2001 <strong>Wirtschaftsrecht</strong> <strong>II</strong><br />
G) Beschränkungen der Übertragbarkeit bei Namenaktien<br />
KLÄY HANSPETER, Die Vinkulierung: Theorie und Praxis im neuen Aktienrecht, Basel/Frankfurt<br />
a.M. 1997; KLÄY HANSPETER, Die Neuregelung der Vinkulierung im Überblick, in: Der Schweizer<br />
Treuhänder 5/1997, S. 433 ff. («http://www.treuhaender.ch»); Anhang: Schema zur Vinkulierung.<br />
Bezüglich der Vinkulierung von Aktien ist einleitend Folgendes festzuhalten: Inhaberaktien<br />
sind nie vinkuliert; Namenaktien sind in der Regel auch nicht vinkuliert. Nur<br />
ausnahmsweise sind Namenaktien entweder durch Gesetz oder durch Statuten in ihrer<br />
Übertragbarkeit beschränkt.<br />
Die gesetzliche Vinkulierung ➀ 37 (Art. 685 OR) betrifft die Übertragbarkeit der Aktien<br />
überhaupt, d.h. über sie kann nicht verfügt werden. Die statutarische Vinkulierung ➂<br />
betrifft bei börsenkotierten Namenaktien nur die Ausübung des Stimmrechts und anderer<br />
mit dem Stimmrecht verknüpfter Rechte: die Aktien sind im Übrigen ohne Einschränkung<br />
übertragbar. Nur bei nicht börsenkotierten Namenaktien verhindert die statutarische<br />
Vinkulierung auch die Verfügung über die Aktien.<br />
a) Gesetzliche Vinkulierung (Art. 685 OR) ➀<br />
Die gesetzliche Übertragungsbeschränkung betrifft nur die nicht voll liberierten Namenaktien:<br />
Die Aktiengesellschaft kann die rechtsgeschäftliche Übertragung der Aktien<br />
verweigern; aber nur wenn ihr die Zahlungsfähigkeit des Erwerbers zweifelhaft erscheint<br />
und er von ihr geforderte Sicherheitsleistungen nicht erbringt (Art. 685 <strong>II</strong> OR).<br />
Die gesetzliche Vinkulierung besteht nicht bei erb- und eherechtlichem Übergang und<br />
bei der Zwangsvollstreckung (Art. 685 I OR). ➁<br />
b) Statutarische Vinkulierung (Art. 685a ff. OR) ➂<br />
i) Börsenkotierte Namenaktien ➃<br />
Als börsenkotiert gelten Aktien, die an einer Börse regelmässig gehandelt werden. Der<br />
statutarischen Vinkulierung sind durch das Gesetz enge Grenzen gesetzt, da diese Aktien<br />
möglichst frei gehandelt werden sollen: Vor allem geht es nur um die Beschränkung<br />
der Ausübung des Stimmrechts und von mit dem Stimmrecht verbundenen Rechten.<br />
Der Eintritt in die übrige Rechtsstellung als Aktionär (insbes. in die Vermögensrechte)<br />
ist nicht beschränkbar.<br />
Wiederum gilt, dass keine Vinkulierung möglich ist bei erb- und eherechtlichem Übergang<br />
und bei der Zwangsvollstreckung (Art. 685d <strong>II</strong>I OR). ➄<br />
• Beschränkung der Übertragbarkeit<br />
Es sind folgende statutarische Übertragungsbeschränkungen möglich:<br />
• bei prozentmässiger Beschränkung des Stimmrechts (Prozenthürde: z.B. 5%)<br />
ist die Gesellschaft nicht verpflichtet, einen Aktionär für mehr als 5% als<br />
stimmberechtigt in das Aktienbuch einzutragen, auch wenn er mehr als 5% der<br />
Anteile an der Gesellschaft besitzt (Art. 685d I OR; über die 5% hinaus Eintrag<br />
als stimmrechtsloser Aktionär);<br />
37 Die hier unter dem Titel G) aufgeführten Nummern verweisen auf die Nummerierung des Schemas<br />
im Anhang: Schema zur Vinkulierung.<br />
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