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Wirtschaftsrecht II - Studentenverbindung Concordia Bern

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Prof. Dr. Roland von Büren WS 1998/99<br />

Version vom 7. Mai 2001 <strong>Wirtschaftsrecht</strong> <strong>II</strong><br />

Anhang: Wenn die GmbH zur AG werden<br />

will<br />

Neue Zürcher Zeitung WIRTSCHAFT Montag, 28.12.1998 Nr. 300 15<br />

Aus dem Bundesgericht<br />

Wenn die GmbH zur AG werden will<br />

Umwandlung ohne Auflösung und Fusion zulässig<br />

fel. Lausanne, 27. Dezember<br />

Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) kann ohne vorgängige Auflösung und Liquidation<br />

in eine Aktiengesellschaft (AG) umgewandelt werden. Dies erlaubt ein neuer Grundsatzentscheid<br />

des Bundesgerichts, obwohl ein derartiger Vorgang im geltenden Recht (noch)<br />

nicht vorgesehen ist. Laut dem einstimmig gefällten Urteil der I. Zivilabteilung sprechen die<br />

Bedürfnisse der Wirtschaft und die Privatautonomie für mehr Gestaltungsfreiheit im Gesellschaftsrecht.<br />

Eine Gesellschaft kann ihre juristische Form wechseln, indem ihre Auflösung und Liquidation<br />

beschlossen und anschliessend eine neue Gesellschaft gegründet wird. Dieses Vorgehen ist<br />

rechtlich unproblematisch, aber reichlich kompliziert. Wesentlich einfacher sind die übertragende<br />

Umwandlung, bei welcher lediglich eine Auflösung, aber keine Liquidation erfolgt, und<br />

vor allem die formwechselnde Umwandlung, bei welcher die alte Gesellschaft nicht einmal<br />

aufgelöst wird, sondern lediglich ein neues juristisches Gewand erhält. Beide Formen der Umwandlung<br />

sind indes für den Wechsel einer GmbH zu einer AG im Gesetz nicht vorgesehen.<br />

Aus Sicht des Bundesgerichts ist jedoch nicht davon auszugehen, dass der historische Gesetzgeber<br />

im Jahre 1936 auch für die Zukunft jede Umwandlung verbieten wollte, für die keine<br />

ausdrückliche gesetzliche Grundlage besteht.<br />

Aus diesem Grund lässt das Bundesgericht die Umwandlung einer GmbH in eine AG ohne vorgängige<br />

Auflösung und Liquidation unter bestimmten Voraussetzungen zu. Zunächst einmal<br />

muss das Kapital der GmbH vollständig liberiert sein, weil sich die solidarische Haftung der<br />

Gesellschafter (Art. 772 Abs. 2 und 802 Obligationenrecht) nicht in das Recht der AG übertragen<br />

lässt. Das Kapital muss überdies im Zeitpunkt der Umwandlung vollständig gedeckt sein,<br />

was eine entsprechende Bilanz sowie für Sacheinlagen die Bestätigung eines Revisors erfordert<br />

(Art. 634 Ziff. 3, 635 Ziff. 1 und 635a Obligationenrecht). Weiter verlangt das Bundesgericht,<br />

dass das Gesellschaftskapital gegebenenfalls auf das gesetzliche Minimum von 100 000 Franken<br />

erhöht wird (Art. 621 Obligationenrecht). Schliesslich müssen die auf die GmbH zugeschnitten<br />

statutarischen Bestimmungen (Art. 777 Ziff. 2, 803 und 818 Abs. 2 Obligationenrecht)<br />

aufgehoben, alle für die AG notwendigen Änderungen vorgenommen sowie der<br />

Verwaltungsrat und die Revisionsstelle bezeichnet werden.<br />

Anzumerken bleibt, dass die nun per Gerichtspraxis zugelassene Umwandlung einer GmbH in<br />

eine AG ohne vorgängige Auflösung und Liquidation sowohl im Vorprojekt für ein Fusionsgesetz<br />

als auch im Expertenprojekt für eine Revision des Rechts der GmbH vorgesehen ist.<br />

Urteil 4A.2/1998 vom 20. 11. 98 – BGE 125 <strong>II</strong>I 18.<br />

vii

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