Wirtschaftsrecht II - Studentenverbindung Concordia Bern
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Prof. Dr. Roland von Büren WS 1998/99<br />
Version vom 7. Mai 2001 <strong>Wirtschaftsrecht</strong> <strong>II</strong><br />
c) Schaffung von Reserven durch Beschluss der Generalversammlung<br />
Zusätzliche Reserven könne von der Generalversammlung auch ad hoc beschlossen<br />
werden, aber nur für:<br />
• Wiederbeschaffungszwecke, wenn eine Investition zwar abgeschrieben ist, aber die<br />
Neubeschaffung teurer werden wird als die frühere Anschaffung (Art. 674 <strong>II</strong> Ziff. 1<br />
OR);<br />
• dem langfristigen Gedeih des Unternehmens, sog. Arbeitsbeschaffungsreserven<br />
(Art. 674 <strong>II</strong> Ziff. 2 OR);<br />
• eine Dividendenreserve, damit die Dividenden jährlich gleichmässig ausgeschüttet<br />
werden können (Art. 674 <strong>II</strong> Ziff. 2 OR);<br />
• oder zu Wohlfahrtszwecken (Art. 674 <strong>II</strong>I OR).<br />
K) Die stillen Reserven<br />
a) Die Bildung stiller Reserven<br />
Stille Reserven (oder auch: unsichtbare oder versteckte Reserven) entstehen entweder<br />
durch die Überbewertung von Passiven oder die Unterbewertung von Aktiven. Das geltende<br />
Aktienrecht begünstigt die bzw. führt zwingend zur Bildung von stillen Reserven<br />
aufgrund seiner Bewertungsregeln: insbesondere bei der Abschreibung, der Wertberichtigung<br />
oder bei Rückstellungen. (Beispielsweise durch schnelleres Abschreiben von Investitionsgütern<br />
als durch ihre Lebensdauer effektiv erforderlich wäre, Vornahme grösserer<br />
Wertberichtigungen oder Rückstellungen als erforderlich.)<br />
Die Bildung (wie auch die Auflösung) stiller Reserven kann aber auch bewusst durch<br />
Senkung des Ertrags bzw. Erhöhung des Aufwandes gesteuert werden.<br />
Die Bildung stiller Reserven liegt ganz in der Hand des Verwaltungsrates oder allenfalls<br />
der Geschäftsleitung. Dies beinhaltet ein hohes Missbrauchspotential, weil gerade<br />
diese Personen gute Resultate zeigen wollen, was sie mit der Auflösung stiller Reserven<br />
steuern könnten. Als Sicherung hat der Gesetzgeber den Verwaltungsrat verpflichtet,<br />
der Revisionsstelle die Bildung oder Auflösung von stillen Reserven postenweise mitzuteilen<br />
(Art. 669 IV OR).<br />
b) Die Auflösung stiller Reserven<br />
Die Auflösung stiller Reserven erfolgt zum einen automatisch durch exogene Faktoren<br />
(Marktschwankungen, Börsenkurse usf.) und zum andern bewusst durch den Verwaltungsrat<br />
(z.B. durch Verkauf der unterbewerteten Gegenstände), wobei aber der Erlös<br />
separat in der Bilanz aufzuführen und der Revisionsstelle im einzelnen mitzuteilen ist.<br />
Sie sind in den Jahresbericht aufzunehmen (Art. 663d I OR).<br />
Fall 12: Rechnungslegung/Aufwertungsreserve<br />
Die in Murten domizilierte Tiefbauunternehmung Schöffler AG hat schwierige<br />
Zeiten hinter sich. Die Immobilienkrise hat in ihrer Bilanz per Ende 1995 tiefe<br />
Spuren hinterlassen (in Fr. '000):<br />
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