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Wirtschaftsrecht II - Studentenverbindung Concordia Bern

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Prof. Dr. Roland von Büren WS 1998/99<br />

Version vom 7. Mai 2001 <strong>Wirtschaftsrecht</strong> <strong>II</strong><br />

c) Schaffung von Reserven durch Beschluss der Generalversammlung<br />

Zusätzliche Reserven könne von der Generalversammlung auch ad hoc beschlossen<br />

werden, aber nur für:<br />

• Wiederbeschaffungszwecke, wenn eine Investition zwar abgeschrieben ist, aber die<br />

Neubeschaffung teurer werden wird als die frühere Anschaffung (Art. 674 <strong>II</strong> Ziff. 1<br />

OR);<br />

• dem langfristigen Gedeih des Unternehmens, sog. Arbeitsbeschaffungsreserven<br />

(Art. 674 <strong>II</strong> Ziff. 2 OR);<br />

• eine Dividendenreserve, damit die Dividenden jährlich gleichmässig ausgeschüttet<br />

werden können (Art. 674 <strong>II</strong> Ziff. 2 OR);<br />

• oder zu Wohlfahrtszwecken (Art. 674 <strong>II</strong>I OR).<br />

K) Die stillen Reserven<br />

a) Die Bildung stiller Reserven<br />

Stille Reserven (oder auch: unsichtbare oder versteckte Reserven) entstehen entweder<br />

durch die Überbewertung von Passiven oder die Unterbewertung von Aktiven. Das geltende<br />

Aktienrecht begünstigt die bzw. führt zwingend zur Bildung von stillen Reserven<br />

aufgrund seiner Bewertungsregeln: insbesondere bei der Abschreibung, der Wertberichtigung<br />

oder bei Rückstellungen. (Beispielsweise durch schnelleres Abschreiben von Investitionsgütern<br />

als durch ihre Lebensdauer effektiv erforderlich wäre, Vornahme grösserer<br />

Wertberichtigungen oder Rückstellungen als erforderlich.)<br />

Die Bildung (wie auch die Auflösung) stiller Reserven kann aber auch bewusst durch<br />

Senkung des Ertrags bzw. Erhöhung des Aufwandes gesteuert werden.<br />

Die Bildung stiller Reserven liegt ganz in der Hand des Verwaltungsrates oder allenfalls<br />

der Geschäftsleitung. Dies beinhaltet ein hohes Missbrauchspotential, weil gerade<br />

diese Personen gute Resultate zeigen wollen, was sie mit der Auflösung stiller Reserven<br />

steuern könnten. Als Sicherung hat der Gesetzgeber den Verwaltungsrat verpflichtet,<br />

der Revisionsstelle die Bildung oder Auflösung von stillen Reserven postenweise mitzuteilen<br />

(Art. 669 IV OR).<br />

b) Die Auflösung stiller Reserven<br />

Die Auflösung stiller Reserven erfolgt zum einen automatisch durch exogene Faktoren<br />

(Marktschwankungen, Börsenkurse usf.) und zum andern bewusst durch den Verwaltungsrat<br />

(z.B. durch Verkauf der unterbewerteten Gegenstände), wobei aber der Erlös<br />

separat in der Bilanz aufzuführen und der Revisionsstelle im einzelnen mitzuteilen ist.<br />

Sie sind in den Jahresbericht aufzunehmen (Art. 663d I OR).<br />

Fall 12: Rechnungslegung/Aufwertungsreserve<br />

Die in Murten domizilierte Tiefbauunternehmung Schöffler AG hat schwierige<br />

Zeiten hinter sich. Die Immobilienkrise hat in ihrer Bilanz per Ende 1995 tiefe<br />

Spuren hinterlassen (in Fr. '000):<br />

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