20.07.2013 Aufrufe

Wirtschaftsrecht II - Studentenverbindung Concordia Bern

Wirtschaftsrecht II - Studentenverbindung Concordia Bern

Wirtschaftsrecht II - Studentenverbindung Concordia Bern

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Prof. Dr. Roland von Büren WS 1998/99<br />

Version vom 7. Mai 2001 <strong>Wirtschaftsrecht</strong> <strong>II</strong><br />

genüber eine höhere Kommanditsumme angegeben, haftet er für diesen Betrag<br />

(Derogation der positiven Rechtskraft des Handelsregisters; Art. 608 <strong>II</strong> OR).<br />

Die Kommanditsumme kann herabgesetzt werden; diese kleinere Summe gilt aber erst<br />

nach dem Eintrag ins Handelsregister und nur für Verbindlichkeiten die nach dem Eintrag<br />

entstanden sind (Art. 609 OR).<br />

• Tritt ein Kommanditär nach aussen im Namen der Gesellschaft auf und gibt nicht zu<br />

erkennen, dass er bloss als Prokurist oder Handlungsbevollmächtigter handelt, haftet<br />

er nach aussen wie ein Komplementär (Art. 605 OR).<br />

• Erscheint der Name eines Kommanditärs in der Firma, haftet er nach aussen wie ein<br />

Komplementär (Art. 607 OR).<br />

• Solange die Kommanditgesellschaft nicht im Handelsregister eingetragen ist, haften<br />

nach aussen alle Gesellschafter wie Kollektivgesellschafter (Art. 606 OR).<br />

2.3.3 Das Aussenverhältnis<br />

Nach aussen sind allein die Komplementäre zur Vertretung befugt (Art. 603 i.V.m. 563<br />

OR). Die Kommanditäre können die Gesellschaft aber als Prokuristen und Handlungsbevollmächtigte<br />

(Art. 458 ff. OR) vertreten.<br />

Diese Unterscheidung in der Vertretung ist von praktisch geringer Bedeutung, da der<br />

Prokurist nahezu die gleichen Vertretungsbefugnisse hat, wie ein geschäftsführender<br />

Komplementär (Ausnahme: Art. 459 <strong>II</strong> OR).<br />

2.3.4 Beendigung der Gesellschaft und Gesellschafterwechsel<br />

Für die Beendigung der Kommanditgesellschaft gelten die Regeln der Kollektiv- bzw.<br />

der einfachen Gesellschaft (Art. 619 I i.V.m. 574 i.V.m. 545 f. OR). Tod oder Entmündigung<br />

eines Kommanditärs haben nicht die Auflösung der Gesellschaft zur Folge (Art.<br />

619 <strong>II</strong> OR).<br />

2.3.5 Die praktische Bedeutung der Kommanditgesellschaft<br />

MEIER-HAYOZ/FORSTMOSER, 14 N 59 ff.<br />

Fall 3: Kommanditgesellschaft<br />

Hans Ledergerber leitete seit über 30 Jahren die "Fiat-Garage Ledergerber und<br />

Cie." als Kollektivgesellschaft in Rümligen zusammen mit seinem Neffen César<br />

Flückiger. Einem lang gehegten Wunsche folgend begab er sich mit einer Reisegruppe<br />

nach Nepal, wo er auf 6800m Höhe unerreichbar für Rettungshelikopter<br />

einem Lungenödem erlag.<br />

Sein Anteil am Geschäft fiel zu gleichen Teilen an seine Frau und an seine Tochter<br />

Fanny Ehrsam. Hans Ledergerber hatte seinerzeit im Gesellschaftsvertrag mit<br />

César Flückiger vereinbart, dass die Gesellschaft nach seinem Ableben mit seinen<br />

Erben weitergeführt werden sollte.<br />

Fanny Ehrsam äusserte sogleich den Wunsch, in die Fusstapfen ihres Vaters zu<br />

treten und im Geschäft selbst aktiv mitzuwirken. Die Mutter dagegen wollte ihre<br />

persönliche Haftung wegen der in finanziellen Dingen bekanntermassen grosszü-<br />

22

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!