Wirtschaftsrecht II - Studentenverbindung Concordia Bern
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Prof. Dr. Roland von Büren WS 1998/99<br />
Version vom 7. Mai 2001 <strong>Wirtschaftsrecht</strong> <strong>II</strong><br />
⑤<br />
Kein<br />
Kapitalverlust=<br />
Aktivseite Passivseite<br />
Umlaufvermögen Fremdkapital<br />
Anlagevermögen<br />
Nennkapital<br />
(Neu) (AK+ PK)<br />
(Neu)<br />
(Neu) Gesetzliche Reserven<br />
(Aufwertungsreserven)<br />
(Aufwertungsreserven)<br />
Bilanzverlust (Aufwertungsreserven)<br />
• Herabsetzung des Aktienkapitals im vereinfachten Verfahren: (OR Art.735)<br />
Im Falle eines Kapitalverlustes [Bild ④] kann die Herabsetzung des Nennkapitals ebenfalls<br />
eine mögliche Sanierungsmassnahme sein. Der Gesetzgeber hat dafür ein vereinfachtes<br />
Verfahren vorgesehen (Art. 732 ff. i.V.m. 735 OR). 64<br />
Das Aktienkapital wird herabgesetzt, indem Passiven zerstört werden, d.h. indem die<br />
Aktionäre auf ihre „Forderung“ – oder zumindest einen Teil davon – gegen die Aktiengesellschaft<br />
verzichten. 65 Dadurch verringert sich gleichzeitig mit dem Eigenkapital<br />
auch der Bilanzverlust im Ausmass des Verzichts der Aktionäre. Das Verhältnis des<br />
Verlustes zu 50% des Nennkapitals und den gesetzlichen Reserven verändert sich auch<br />
hier, wodurch allenfalls kein Kapitalverlust nach Art. 725 I OR mehr vorliegt.<br />
⑥<br />
Aktivseite Passivseite<br />
Umlaufvermögen Fremdkapital<br />
50% 50%<br />
Kein<br />
Kapitalverlust=<br />
Anlagevermögen<br />
Bilanzverlust<br />
Nennkapital<br />
(AK+ PK)<br />
Gesetzliche Reser ven<br />
64 Das Gesetz spricht in Art. 735 OR zwar von einer „Unterbilanz“, gemeint ist jedoch ein Kapitalverlust.<br />
Als Unterbilanz wird jede Bilanz mit einem Verlustposten bezeichnet.<br />
65 Oftmals werden im Falle einer solchen Sanierung „auf dem Buckel“ der Aktionäre als Entschädigung<br />
für ihren Verzicht Vorzugsaktien (vgl. oben 3.3.3B)b)vi) oder Genussscheine (vgl. oben 3.3.3D) ausgegeben.<br />
50% 50%<br />
80