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Wirtschaftsrecht II - Studentenverbindung Concordia Bern

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Prof. Dr. Roland von Büren WS 1998/99<br />

Version vom 7. Mai 2001 <strong>Wirtschaftsrecht</strong> <strong>II</strong><br />

6.3.3 Die Pflicht zur Bekanntgabe bedeutender Aktionäre<br />

Gesellschaften, deren Aktien an der Börse kotiert sind, haben bedeutende Aktionäre<br />

und deren Beteiligungen anzugeben, sofern diese ihnen bekannt sind oder bekannt sein<br />

müssten (Art. 663c OR). Bedeutende Aktionäre sind solche, deren Beteiligung 5 Prozent<br />

(bzw. eine tiefere Stimmrechtsbeschränkung) übersteigt.<br />

Problematisch bzw. untauglich ist diese Bekanntgabepflicht bei Inhaberaktien und bei<br />

den sog. Dispo-Aktien, d.h. bei jenen Aktien, von denen die Gesellschaft nicht weiss,<br />

wem sie gehören (weil der Veräusserer im Aktienbuch gestrichen worden ist und ein<br />

Erwerber sich [noch] nicht gemeldet hat). Deshalb ist diese wenig glückliche Bestimmung<br />

durch Regeln des Börsengesetzes ersetzt worden; und zwar hat nun der Anleger<br />

der Gesellschaft (und der Börse) unter gewissen Voraussetzungen seine Beteiligung bekannt<br />

zu geben (Art. 20 BEHG), und die Gesellschaft ist verpflichtet, die ihr mitgeteilten<br />

Informationen über die Veränderungen bei den Stimmrechten zu veröffentlichen<br />

(Art. 21 BEHG).<br />

Auch hier kennt das Bankgesetz eine ähnliche Regelung: Nach Art. 6 IV und V BankG<br />

i.V.m. Art. 25c Ziff. 3.10.2 BankV sind mit Namen und je der prozentualen Beteiligung<br />

die Kapitaleigner und stimmrechtsgebundenen Gruppen von Kapitaleignern im Anhang<br />

der Jahresrechnung anzugeben, deren Beteiligung 5 Prozent aller Stimmrechte (bzw.<br />

eine tiefere Stimmrechtsbeschränkung) übersteigen. 121<br />

6.4 Die Führung im Konzern und die Stellung des<br />

fiduziarischen Verwaltungsrats<br />

VON BÜREN, Konzern, S. 53 ff., 163 ff.<br />

6.4.1 Das Recht auf Leitung des Konzerns<br />

Die einheitliche wirtschaftlichen Leitung (vgl. oben 6.1.1) wird durch die Führung im<br />

Konzern erreicht. Da das Gesetz in Art. 663e I OR die Konzernbildung ausdrücklich<br />

vorsieht, ist demnach auch die Führung im Konzern, d.h. die Ausübung von Konzernleitungsmacht<br />

zulässig.<br />

Eine Grenze des Rechts auf Leitung eines Konzerns liegt im konkreten Fall im Zweck<br />

(Zweckartikel in den Statuten) des herrschenden Unternehmens. Sieht der Zweckartikel<br />

des herrschenden Unternehmens die Leitung eines Konzerns nicht vor, werden die Organe<br />

allenfalls persönlich haftbar (Art. 718a I und 754 OR). Die andere Grenze bildet<br />

der Rahmen der Rechtsordnung: hier sind bei den abhängigen Unternehmen die Bestimmungen<br />

des Minderheitenschutzes, das Prinzip der Gleichbehandlung der Aktionäre<br />

und der Gläubigerschutz zu beachten. Denn trotz der Konzernierung bleiben die abhängigen<br />

Unternehmen juristisch selbständig, was bedeutet, dass die Regeln ihrer<br />

Rechtsform zu beachten sind.<br />

121 Vgl. dazu BGE 124 <strong>II</strong> 581 bezüglich dieser Offenlegungspflicht im Zusammenhang mit der BZ Bank<br />

und der BZ Holding AG (Besprechung und Kommentar in NZZ Nr. 281 vom 3.12.1998, S. 21).<br />

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